{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-06-03_4_StR_691_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-06-03","aktenzeichen":"4 StR 691/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_\n\n\\\nx\n\nsth 691/52 9997 928\nim Namen des Volkes\n\nIn der Straflsache\n\ngegen\n1. den Rohproduktenhändler Johann K aus\nTED. :enoren ar 159° in H ;\n\n2, den Maschinenschlos\n\nser Ingolf aus\n> geboren an EEE 1929 in bei Ban\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nSundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nGerichtsassessor Dr. EEEB:: 1 ser Verliindung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (En\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Johann Ki\ngegen das Urteil des Landgerichts in 3ielefeld vom 29. August 1952 wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ingolf\nOD irüa dieses Urteil, soweit er verurteilt ist, mit den Pests stellungen aufgehoben und öie Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Ents scheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sind wegen liehlerei verurteilt worden,\nJohann KÜREB in drei und sein Schr Ingolf Ki:\nzwei Tällen. Sie rügen Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften und des sachlichen Strafrechts. Die Kevision\ndes Johann KM ann keinen Erfolg haben, das Rechtsnittel seines Sohnes ist dagegen begründet.\n\nDie Verfahrensrügen gehen Tehl. Die Revision kann\nnicht darauf gestützt werden, dass Zeugenaussagen nicht\n\"ihrem Inhalt gemäss\" verwertet oder überhaupt nicht berücksichtigt seien, und dass das Metallbuch als DBeweismittel völlig verworfen worden sei. Ob das Srgebnis der\nHauptverhandlung vollständig berücksichtigt worden ist,\nkann das Revisionsgericht nicht prüfen. Der Tatrichter\nist auch nicht verpflichtet, den Inhalt der Zeugenaussagen mitzuteilen und sich mit ihnen im Urteil auseinander-\n\nv9 he um a\n„usetzen. § 8\n\ngenügt, wenn er die lÜr erwiesen erachteten\nTatsachen feststellt (§ 267 Abs 1 StPO). Welchen Beweiswert er den einzelnen Beweismitteln beimessen will,\n\nsteht in seinem Ermessen; ob seine Beweisannahmen überzeugen, ist unerheblich, sofern sie nur denkgesetzlich\nmöglich und mit der Lebenserfahrung vereinbar sind. Er\nist auch nicht genötigt, den für den Ängeklagten günstigsten Schluss aus den erwiesenen Tatsachen zu ziehen.\nder Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\n\nist nur verletzt, wenn das Gericht selbst von der Schuld\ndes Angeklagten nicht voll überzeugt ist. Diese Voraussetzung ist nach den bestimmten Urteilsasusführungen nicht\nerfüllt. Ob die festgestellten äusseren Umstände geeignet\nwaren, den Beschwerdeführern die Überzeugung von der\nstrafbaren Herkunft des von ihnen erworbenen „ltmetalls\naufzudrängen, muss im Zusammenhang mi‘ der Sachbeschwerde\n\nerörtert werden.\n\nI.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Johern Fir:\nvon den Urteilsfeststellungen getrasen\n\nDer äussere Tatbestand der Hehlerei in der Form des\n\"Ansichbringens\" ist durch den Ankauf und die Inbesitsnahme der Diebesbeute in allen drei Fällen erfüllt Auch\ndie Ausführungen zur inneren Tatseite sind im Ergebnis\n\nrechtlich nicht zu beanstanden\n\nBeim ersten Ankauf wurde der von dem Mitangeklagten\nTB 1i:scehrachte Koffer in Gegenwart des Beschwerdeführers und seines Sohnes geöffnet. Er enthielt 70 kg\nKupferdraht, der in 30 bis 35 en lange Stücke geschnitten\nwar, die als Teile eines Ganzen, nämlich eines Leitungsdrahts, erkennbar waren. Bei ihrem Anblick bekamen selbst\nCB ni Insolf KB die sonst nichts mit Letallen\nzu tun hatten, sogleich Bedenken gegen die rechtmässige\nHerkunft der Ware, Daraus. hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei geschlossen, dass der Beschwerdeführer Johann\nTEE 21: :uzelasserer .ltmetallhänäier erst recht erkennen musste, dass die Kunferdrahtstücke nicht auf rechtmässige Weise erlangt sein konnten, Als der Beschwerdeführer und sein Sohn eine Quittung verlangten, konnte\nEB eine vorlegen. Dr nannte ihnen nur den Namen\nund die Anschrift des Verkäufers und fügte hinzu, sie\nkönnten von Ri und Genossen noch mehr derartiges\nMetall kaufen, es handle sich um Abfallmevall, das auf\neiner Zechenhalde gesammelt worden sei. Diese Umstände,\nbesonders die ungewöhnliche Beförderung des letalls ia\neinem Koffer, hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei zur\nUnterstützung seiner änsicht verwertet, dem Angeklagten\nhabe sich trotz der Zusicherung über die Herkunft des\n\nDrahts die Überzeugung geradezu aufdrängen müssen, dass\n\n8\nprüfen. Was die Revision gegen diese Beweiswürdigung vorin;t, bewegt sich auf tatsächlichen Gebiet und kann von\ndem nur zur Nachprüfung der Anwendung des Gesetzes auf den\nbindend festgestellten Sachverhalt berufenen Revisionsgericht nicht beachtet werden. Auch der Hinweis auf die\nEintragung der Geschäfte im Hetallbuch geht fehl. Gegen\ndie Lebenserfahrung verstösst es nicht, wenn das Landgericht\ndiese Eintragungen in Hinblick auf den für jeden Fachmann\nin höchstem Kasse verüäächtigen äusseren Jefund des ange-\n\nkauften wetalls nicht als entlastend angesehen hat.\n\nIn den beiden anderen Tällen hat der Beschwerdeführer\nKupferdrahtstücke genau der gleichen art unmittelbar von\nSm :rworven, zit Gem er sich sogleich nach dem ersten\nAnkauf in Verbindung setzte, ohne sich vorher um die Klärung\n\nO4\n\nor Herkunft dss „eisalls zu Demünzen. für Qaäs kKennenxüssen\n\nm\n\ndes strafbaren üÜrwerbs genügen auch hier schon die im\n\nIL\n\nS\nnen Fest\n\n7\ncd\n\nstellungen Über das /ussehen\n\nersten Fall getrofi\n\nder Metallteile. Es kommt daher auf die weiteren Umstände,\ndie die strafbare Herkunft der Drahtstücke nach der Auffassung des Tatrichters \"noch mehr als im ersten Fall\"\n\nerkenn liessen, nicht entscheidend an.\n\nRichtig ist das Revisionsvorbringen in dieser Hinsicht überdies nur insofern, als die Angeklagten auf die\nBenachrichtigung FE: -icht des Nachts zu diesen\nhingefahren sind, sondern mittags, aber ihn erst bei zinbruch der Dunkelheit angetroffen haben. Das ibholen des\nNetalls bei Dunkelheit war daher wohl nicht von vornherein beabsichtigt. Zutreffend bezeichnet es das Land-\n\ngericht aber in diesem Falle als besonders verdachter-\n\nregend, dass die Drahtteile im Gärten NEE: vergraben\nwaren und heimlich in der Waschküche abgewogen wurden. Yon\ndem Ausgraben des Wetalls, das im Beisein des Inzolf Km\nstattfand, hat dieser seinen Vater, der in Wagen zurlickgeblieben war. nach den Urteilsfeststellungen \"noch vor der\nÜbergabe\" unterrichtet. Dass der Beschwerdeführer hierbei\nauch von dem äbwiegen in der Waschküche erfshren hat, ist\nzwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, aber dem Urteils-\n\nzusammenhang zu entnelmen.\n\nIm dritten Fall hat A Jen 3eschwerdeführer das\nDiebesgut nachts, \"als alles schon zu 3ett war\", auf einen\nfremden Lastkraftwagen auf seinen Tof gebracht. „it Recht\nhat der Tatrichter den Umstand, dass die Säcke nit den kurzgeschnittenen Ketallstücken unter Kohlen versteckt waren,\nsls besonders verdächtig bezeichnet. Er hat auch ausdrückich festgestellt, dass der Angeklagte nicht den mitanwesenden Fuhrunternehmer Sc8P:1: Verkäufer des Wetalls\nangesehen hat, sondern FÜ. icr imm schon zweimal\ngleiches letall verkauft und weitere Lieferungen angeboten\nhatte, Die Eintragung des Schelp im lMetallbuch spricht bei\ndieser Sachlage gegen den Beschwerdeführer. Die unregelnässige Führung des lletallbuchs hat das Landgericht absicht-\n\nlich unberücksichtigt gelassen.\n\nDie Angriffe der Revision richten sich im übrigen gegen\ndie dem Tatrichter vorbehaltene 3eweiswürdigung, die keine\nVerstösse gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze\n\nerkennen lässt.\n\nDie Annahme, dass der Beschwerdeführer Johann Kin\nseines Vorteils wegen gehandelt hat, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Da such die Strafzumerszsungsgründe keinen zum Nachteil dieses \\ngeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, iet sein lechtsmittel als\n\nunbegründet zu verwerten,\n\nII.\nDer Schuläspruch gegenüber Ingolf Kg Pescanest\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die bisherigen\n\nFeststellungen rechtfertigen nur seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei.\n\nDieser Beschwerdeführer ist gelernter Maschinenschlosser und besass im Altmetallhandel keine Sachkunde,\nEr half seinem Vater während dessen Erkrankung nur vorübergehend in dem Geschäft. Auch bei den Netalleinkäufen\nvon REED 27 er =1s Gehilfe seines Vaters tätig\nDieser kaufte das Wetall selbst an und bezahlte den\nKaufpreis, er veräusserte es an die Firma Koi weiter.\nDer Veter hat also das Diebesgut an sich gebracht. Ob\nauch der Seschwerdeführer die Verfügungsgewalt daran\n- gemeinsam mit seinem Vater - erlangte, ist dem Urteil\nnicht eindeutig zu entnehmen Ihn lag jedenfalls nur\ndaran, den Geschäftsumsatz seines Vaters zu erhöhen,\nweil er im elterlichen Haushalt lebte und ihm der Ver-\n\ndienst des Vaters mittelbar zugute kam. Dazu bedurfte\n\ner aber keiner eigenen Verfügungsgewalt, auch keiner\nq\n\ngemeinschaftlichen mit seinem Vater, da Aieser selbst\n\ndie Geschäfte abschloss.\n\nkach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Ansichbringens die Begründung einer eigenen Verfügungsgewalt zwar nicht immer erforderlich, unter Umständen\ngenügt auch die Herstellung einer Trenden. Deshalb kann\nTäter nach § 259 StGB auch ein Gewerbegehilfe sein. ur\nnuss aber dann eine selbständige Tätigkeit, besonders\nbei der Entscheidung über den Abschluss des Geschäfts.\nentfalten (BGH St 2, 262, 355; BGH NdW 1952, T5A Ir 24;\n4 StR 671/51 vom 15. Mai 1952; 4 SLR 705/51 vom 29. Mei\n1952). Welche Stellung der Beschwerdeführer im Betrieb\n\nseines Vaters innehatte, ob er vor allem bei dem Ankauf\nvon Altmetall selbständig war oder wenigstens in den\nvorliegenden Fällen einen entscheidenden Einfluss auf\ndas Zustandekommen der Geschäfte ausübte, ist jedoch\nnicht klargestellt. Dagegen spricht, dass er nicht sachkundig war und sein Vater selbst die Verträge abschloss.\n\nDas Werkmal des Handelns \"seines Vorteils wegen\" ist\nbei diesen Beschwerdeführer ebenfalls nicht ausreichend\nbegründet. Einen Vorteil im Sinne des § 259 StGB stellt\nes allerdings auch dar, wenn ein Familienmitglied die\nEinnahmen des Haushaltungsvorstandes, von denen er nmitlebt, oder wenn ein Ängestellter den Umsatz seines Arbeitgebers erhöhen will, um sich dadurch seine Stellung\nzu erhalten. Das blosse Bewusstsein von dem Dintreten\ndieser Vorteile genügt jedoch nicht. Ihre £rlangung muss\nvielmehr die Triebfeder für das Verhalten des Täters\nbilden, er muss also aus Sigennutz handeln. zs würde dJaher nicht ausreichen, wenn der Beschwerdeführer, der nach\nden Urteilsgründen seine gut bezahlte Stellung als NMaschinenschlosser nur vorübergehend wegen der Krankheit\nseines Vaters aufgegeben hatte, nur deshalb tätig geworden wäre, um seinem Vater bei dem Ankauf des üetalls\nzu helfen, auch wenn er sich dabei bewusst war, dadurch\nseine eigene Lebenshaltung zu verbessern (RG JW 1924,\n1739 ür 405; BGH 4 StR 705,51 vom 29. Mai 1952). In dieser Hinsicht führt das Urteil - im Widerspruch zu der\nvorstehend getroffenen Feststellung über die Ursache\nund zeitweise des Tätigwerdens des Sohnes im väterlichen\nGeschäft - indes nur aus, dass dem Angeklagten der Verdienst seines Vaters aus dem Weiterverkauf des !letalls\nmittelbar zugute gekommen ist, und er dadurch seine\nStellung im Betriebe seines Vaters länger halten konnte.\n\nDeßdie Erlangung dieser Vorteile den Seveggrund seines\n\nVerhaltens bildete, ist nicht festgestellt. Die einleitende,\nformelhafte Wendung, der Angeklagte habe \" in bewussten und\ngewolltem Zusammenwirken auch seines Vorteils wegen gehandelt\", genügt im Ninblick auf die weitere tstsächliche 3e-\n\ngründung nicht.\n\nNegen der erörterten Nängel muss die Verurteilung des\nAngeklagten Ingolf EEE 2.fgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nGroß Krumme Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/4-str-691-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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