{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-06-03_4_StR_597_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-06-03","aktenzeichen":"4 StR 597/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 597/52\n\nZu = 2297 033\n\nIm Nanen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\n1924,\n\ngegen\nden Arbeitsamtsangestellten Wiih\n\nwegen Unzucht mit Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nRundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBRundesamslt EB in i=r Verhandlung,\n“srichtsassessor Dr. ED >:i der Verkündung\neis Vertreter äer Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\n\nais Urkundsbeamier der Geschäftsstelie,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\nder grossen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem\nAmtsgericht in Recklinghausen vom 4. Juli 1952 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats-\n\nkasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf, mit dem volljährigen Konditorlehrling Ne Unzucht getrieben und diesen beleidigt zu haben, freigesprochen worden. Die\n\nSachbeschwerde der Staatsanwrltschaft hat keinen Erfolg.\n\n- Der Angeklagte versuchte am 11, Januar 1952 in\nCastwirtschaften mehrfach, dem Mg: der jedoch von\nihm abrückte, an die Oberschenkel zu greifen. Im Toilettenraum öffnete er den Hosenschlitz MB: und fasste\nan dessen Geschlechtsteil; er sprang aber zurück und\nliess von Mg a0, weil ein anderer Gast den Raum\nbetrat.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BEHSt 1, 29%) liegt ein Unzuchttreiben im Sinne des\n\nr\n\n§ 175 StGB nur dann vor, wenn der Täter unzüchtige\nHandlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Yann diss der Fall ist. ist im wesentlichen Tatfrage; ein kurzes Anfassen des Geschlechtsteils allein\n\nreiaht hierzu richt aus.\n\nDie Strafkammer, die gleichfalls von dieser Auf-Fassung ausgeht, stellt tatsächlich fest, dass die Einwirkung des Angeklagten auf den Körper es nicht\nlange genug gedauert hat, um als ein Unzuchttreiben\nbewertet werden zu können. Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage; denn ersichtlich ist es nach der\nÜberzeugung des Tatrichters möglicherweise so gewesen,\ndass der Angeklagte bereits gestört wurde, als er den\nGeschlechtsteil Ygggps soeben erfasst hatte, und diese Einwirkung somit das Werk eines Augenblicks blieb.\nOb der Angeklagte eine längere und stärkere Einwirkung beabsichtigte, ist ohne Belang. Aus diesem Grun-\n\nde können auch die wiederholten Versuche des Angeklagten, dem VgB an die Oberschenkel zu fassen, entgegen\nder Meinung der Revision zur Begründung der Annahme\neiner längeren Dauer der Unzuchtshandlung nicht herangezogen werden; denn die zeitlich und örtlich auseinanderfallenden Akte körperlicher Sinwirkung werden nur\ndurch die Absicht des Angeklagten zu einer Kinheit u-\n\nsammengeschlossen.\n\nRechtlich zutreffend kommt die Strafkamner somit\nzu dem Ergebnis, dass es bei dem straflosen Versuch\neines Vergehens gegen § 175 StGB geblieben sei.\n\n2, Zu diesem Versuch war es auf folgende Weise gekommen: Der Angeklagte hatte sich in einer öffentlichen Bedürfnisanstalt derart neben den ihm unbekannten SARRD aeae dass dieser seinen Geschlechtsteil\n\nsehen musst und hatte den NEED HKerausfordernd angesehen. Dies er vermutete deshalb, dass der Angeklagve gleichgeschlechtlich veranlagt sei, und stellte\n\nsich an die Strassenbahnhaltestelle vor der Bedürfnisanstalt. Der Ängeklagte sprach ihn schliesslich an und\nschlug ihm den gemeinschäftlichen Besuch einer Gastwirtschaft vor. N@MB liess sich hierauf ein, aber\nnur zu dem Zweck, den Angeklagten als sogenannten\n\n\"175er\" zu überführen.\n\nDie Strafkammer führt hierzu aus: Durch das Greifen an die Oberschenkel und den Geschlechtsteil habe\nder Angeklagte kundgetan, dass er den Ib <leichgeschlechtliche Handlungen zutraue, und damit an sich\n\ndessen Ehre missachtet. Tigp habe indessen derartige\nBeleiäungshandlungen des Angeklagten herbeiführen wol-\n\nlen und somit von Anfang an in sie eingewilligt; da-\n\nAaurch entfalle ihr ehrverletzender Charakter\n\nIn diesem Gedankengang tritt kein Rechtsfehler\nzutage. Durch die Annahme der Binladung tat Ve\nnach den Umständen dem Angeklagten gegenüber in bewusst irreführender Weise seine Geneigtheit zu gleichgeschlechtlichen Verkehr kund. Gab somit VB selbst\nbewusst zu erkennen, dass ihm eine gleichgeschlechtliche Betätigung zuzumuten sei, so kann in der Äusserung derselben, erst durch das Verhalten VB: begründeten Auffassung seitens des Angeklagten keine\nNinderung der Ehre Ip; liegen. Daran ändert es\nnichts, dass MB nach dem Zweck seiner Betätigung\nnur den Versuch, nicht die Vollendung eines Vergehers gegen § 175 StGB wollte, zu der es im übrigen\n\nPa\n\nauch nicht gekommen ist.\n\nEs liegt auch kein Rechtsirrtum darin, dass die\n\nStyafkammer die von der Revision für geboten erachtete tatsächliche Würdigung nicht angestellt hat, der\nAngeklagte habe bereits durch sein Benehmen in der\nBodürfnisanstalt - also vor einem als Einwilligung zu\ndeutenden Verhalten MB - zum Ausdruck gebracht,\ndass er diesem gleichgeschlechtliche Unzucht zutraue.\nDieses Verhalten des Angeklagten kann nämlich tatrich-\n+erlich auch anders gedeutet werden, - eiwä dahin,\ndass der Angeklagte damit lediglich seine eigene Bereitschaft zu gleichgeschlechtlicher Betätigung zu\nerkennen gab. Im übrigen hat die Strafkammer es für\nunwiderlegt erachtet, dass der Angeklagte durch sein\nVerhalten in der Bedürfnisanstalt seine durch den Anblick WEB: hervorgerufene geschlechtliche Erregung\n\nabreagieren wollte. Erschöpfte sich, wie möglich,\nhierin sein Wille und seine Vorstelluns, so fehlte\nihm damals noch die Absicht gleichgeschlechtlichen\nVerkehrs und das Bewusstsein, dem WW : ine unzüchtige Betätigung anzusinnen., Es kann bei dem vom Netrichter als möglich zugrunde gelegten Sachverhalt\nmithin sowohl am äusseren, wie auch am inneren Tatbe-\n\nstande der Beleidigung fehlen.\n\nDas freisprechende Erkenntnis ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Öberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurickver-\n\nweisung beantragt.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/4-str-597-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/4-str-597-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.066863+00:00"}}