{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-06-03_4_StR_575_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-06-03","aktenzeichen":"4 StR 575/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 4 StR 575/52\n\n2303 098\n\nImN amen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Anna N EB ; zer- Ta aus CB, dort\ngeboren am EEE 1896,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nGerichtsassessor Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (EENED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 7. Juli 1952 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmn. .\n\nDan 25 3 22)\n\nte en re\n\nee\"\n\non\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Meineids in Tateinheit\nmit Betrug zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden,\nweil sie am 15. November 1950 in dem bürgerlichen\nRechtsstreit ihres Sohnes - Adoptivsohn ihres Ehemannes - gegen den lalermeister von Bgpauf Bezahlung\nim Jahre 1949 gelieferter Steine und sonstiger Baumaterialien sowie für ihn ausgeführter Fuhren bewusst\nwahrheitswidrig beschworen hat, bei den Bestellungen\nder von dem Beklagten in seiner Gegenrechnung bezeichneten, vor der Währungsreform ausgeführten Kaler- und\nAnstreicherarbeiten sei \"niemals die Rede davon gewesen, dass diese mit Arbeiten oder Leistungen, die der\nKläger machen sollte, verrechnet werden sollten.\" Ihre\nRevision, die Verfahrensverstösse und Verletzung des\nsachlichen Strafrechts geltend macht, kann nur zum\nStrafausspruch Erfolg haben.\n\n1. Der Schuläspruch wegen Meineids wird von den\nFeststellungen getragen.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung von der\nUnrichtigkeit der eidlichen Aussage der Beschwerdeführerin auf den Umfang der Malerarbeiten und die Zeitumstände sowie die von mehreren Zeugen bekundete Tatsache gestützt, dass die Angeklagte selbst noch vor der\nWährungsreform während der Ausführung der Halerarbeiten wiederholt erzählt hat, sie würden Steine dafür\nliefern, dann werde es sie nichts kosten, und es sei\nihnen beiden geholfen. Die gegen diese Beweisführung\ngerichteten Revisionsangriffe gehen fehl. Die ihr zugrunde liegende Erwägung, dass Sachleistungen von\nHandwerkern vor der Währungsreform in der hier in Betracht kommenden Gegend in aller Regel nur gegen ent-\n\n- 3 -\n\nmeint, kann in diesen Erwägungen nicht gefunden werden. Das Landgericht hat hier nicht den Zeitpunkt\n\nder Vertragsverhandlungen gemeint, die schon im\nApril / Mai 1948 begannen, sondern den der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten vom 10. bis 19. Juni 1948; denn das Urteil weist ausdrücklich auf die\nZeitumstände hin, unter denen der Auftrag \"ausgeführt\" wurde. Damit hat es zum Ausdruck bringen wollen, dass von BB die Arbeiten in dieser Zeit, in\nder die Währungsreform täglich erwartet wurde, nicht\nmehr ausgeführt haben würde, wenn ihm nicht vorher\nbei den Bestellungen der Malerarbeiten die Lieferung\nvon Steinen als Gegenleistung zugesagt worden wäre.\nDiese Begründung ist denkgesetzlich nicht zu beanstanden und steht auch nicht im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung.\n\nZu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht dem Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen ED nicht entsprochen habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war dieser Zeuge dafür benamt,\ndass er im Jahre 1949 zusammen mit dem Zeugen Sc\nGEB 315 Angestellter des von BE weitere Malerarbeiten in dem Hause der Familie NM verrichtet und\ndie Angeklagte dabei gesagt habe, es würden Steine\nals Gegenleistung geliefert und ihr somit keine Kosten erwachsen. Das Landgericht hat den Beweisamtrag\nin den Urteilsgründen rechtsirrtumsfrei als unerheblich abgelehnt; denn die Beweistatsachen schliessen\nnicht aus, dass die Angeklagte zu Schn, wie dieser mit Bestimmtheit bekundet hat, im Jahre 1948 geäussert hat, man möge doch anfangen, damit AWweuch\nSteine bekomme. Ein Irrtum des Zeugen Sci über\n\nET Ta NT\n\nsprechende Gegenlieferungen zu erhalten gewesen seie\nhält sich frei von Rechtsirrtum und verstösst nicht\ngegen die Lebenserfahrung. Der Tatrichter hat nicht\nkannt, dass es Ausnahmen von dieser Regel gab. Er ha\nindes ausgeführt, dass hier kein Anlass zu einem bes\nderen Entgegenkommen bestanden habe. Die Beziehungen\nzwischen den Familien NEW und von BED seien blos\nnachbarlicher Art, ohne nennenswerten geschäftlichen\nEinschlag, gewesen, auch habe es sich um die Instand:\nsetzung fast eines ganzen Hauses, einschliesslich Tr\npenhaus und Fenster, gehandelt. Wenn die Revision si:\ndemgegenüber auf die verhältnismässig geringe Forder\ndes von BB in Höhe von 522 RM beruft, so berücksichtigt sie nicht, dass die Rechnung erst nach der\nWährungsreform unter der Voraussetzung aufgestellt w«\nden ist, dass die ?Forderung im Verhältnis von 1 : 1\numgestellt werde. Der erhebliche Umfang der Instandsetzungsarbeiten ergibt sich deutlich aus dem Urteil.\nWas die Revision dagegen vorbringt, liegt auf tatsäcl\nlichem Gebiet, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericth\nverschlossen ist.\n\nDie Verteidigung missversteht auch die Hinweise\ndes Landgerichts darauf, dass die Entwertung der\nReichsmark zwei bis drei Wochen vor der Währungsreform bereits ihren Höhepunkt erreicht hatte, und dass\nes absurd sei zu glauben, von B@WPhabe sich selbst\nin Reichsmark bezahlen lassen und später seine Fundamentsteine bei NW gegen Deutsche Hark kaufen wolle\nobwohl er schon ausgeschachtet hatte. Eine unzulässig\nWürdigung des Sachverhalts vom heutigen Standpunkt\naus unter Ausserachtlassung der für die Beurteilung\nder Tat massgeblichen Verhältnisse, wie die Revision\n\nden Zeitpunkt dieses Gesprächs könnte durch die Vernehmung des Zeugen SGB schon deshalb nicht nachgewiesen werden, weil die von ihm angeblich mitangehörte Äusserung der Angeklagten bei einer ganz anderen\nGelegenheit, nämlich in ihrer Wohnung während der Ausführung von Malerarbeiten, gefallen sein soll, während die Aussage des Zeugen SclB sich auf eine\nAufforderung zum Beginn solcher Arbeiten bezieht. Ausserdem ist SCHEEEED nach seiner Aussage von von DEEEED\nselbst über den Inhalt der Kompensationsabrede unterrichtet worden, weil er in sonstigen Fällen an den\n\"Kompensationsnaturalien\" von seinem Arbeitgeber beteiligt wurde.\n\nDie weiteren Revisionsangriffe gegen die Begründung der Glaubwürdigkeit der eidlichen Zeugenaussage\ndes Ealermeisters von BB und die Würdigung seines\nVerhaltens in dem Prozess und ausserhalb des Rechtsstreits gegen > können unerörtert bleiben, weil die\nStrafkammer die Kompensationsabrede auch unabhängig\nvon diesen Darlegungen, die überdies weder auf Rechtsirrtum beruhen noch Verstösse gegen die Lebenserfahrung\nerkennen lassen, für sicher nachgewiesen erachtet hat,\nwie im Urteil nachdrücklich hervorgehoben wird. Die\nAblehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Vernehmung des\nZeugen RB enthält keinen Verfahrensverstoss. Eine\nnur teilweise Wahrunterstellung liegt ihr nicht zugrunde; denn das Landgericht hat auch als wahr unterstellt,\ndass von BilBier Beschwerdeführerin die Kompensationsabrede nicht entgegengehalten hat, als sie versuchte, die \\nstreicherarbeiten mit Reichsmark zu bezahlen. Mit welchen Worten er die Annahme des Geldes\nabgelehnt hat, ist unerheblich.\n\nSS\nu’\n\nDer innere Tatbestand des Meineids ist ebenfalls\nerfüllt. Die ängeklagte wusste genau, dass die von\nihr beschworene Aussage falsch war.\n\n2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Prozessbetrugs ist im Ergebnis gleichfalls rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nKeiner Erörterung bedarf hier die vom Landgericht\nin Übereinstimmung mit der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedene Frage, ob es zur Annahme eines Prozessbetrugs genügt, wenn der Täuschende einem rechtswirksamen oder nach seiner Vorstellung begründeten vermögensrechtlichen Anspruch, dessen\nVerwirklichung im Zivilrechtsstreit infolge Beweisschwierigkeiten zweifelhaft ist, durch seine irreführenden Angaben zum Erfolge verhelfen will (bejahend\nRGSt 72, 133, 136; a.A. BGHSt 3, 160; 4 StR 571/52\nvom 7.5.1953).\n\nDie Angeklagte hat die Kompensationsabrede selbst\nfür wesentlich gehalten. Sie hat also geglaubt, der\nBestand des Klageanspruchs hänge davon ab, dass eine\nsolche Vereinbarung nicht zustandegekommen sei. Auch\nder Prozessrichter hat diese Abrede als erheblich angesehen, und die Angeklagte hat ihre Aussage zielbewusst auf die ihr bekannte Rechtsansicht des Gerichts\nabgestellt. j\n\nSchliesslich würde selbst eine rechtsunwirksame\nKompensationsabrede die Entstehung des Klageanspruchs\nverhindert haben, so dass der von der Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil in jedem Falle objektiv\nrechtswidrig war. Wenn nämlich die Vereinbarung, für\ndie Malerarbeiten Steine zu liefern, gegen § 1 a KWVO\n\nFISHER. 2:\n\nmine Miele de\nv\n\n(später ersetzt durch das Gesetz gegen Kompensationen\nvom 3. November 1948 - WiGBl S 116) verstiess, so\n\nwar der Vertrag einschliesslich des Zrfüllungsgeschäfts unheilbar nichtig, weil sich die Strafdrohung\ngegen beide Vertragsparteien richtete (§ 134 BGH).\n\nDie spätere aufhebung des Verbotsgesetzes durch § 102\nNr 4 WiStG mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 änderte\nhieran nichts, weil der Vertrag ersichtlich nicht bloss\nfür den Fall gewollt war, dass ihm kein gesetzliches\nVerbot entgegenstehe (RGZ 138, 52, 55; OGHZ 3, 55;\nErman, Handkommentar zum BGB § 134 Anm 14, 15). Eine\nBestätigung der Abrede nach Aufhebung des Verbotsgesetzes gemäss § 141 BGB durch Weiterlieferung und Annahme der Steine kommt schon deshalb nicht in Betracht,\nweil das Landgericht als wahr unterstellt hat, dass\n\nder Kläger selbst von der äurch seine Kutter getroffenen Vereinbarung nichts wusste. Auf einen Bereicherungsanspruch, der dem Kläger möglicherweise - im Falle\nder Unkenntnis der Abrede oder ihrer Verbotswidrigkeit -\nnach den §§ 812, 814, 817 BGB zustände, war die Klage\nnicht gestützt.\n\nZutreffend hat die Strafkammer den Eintritt einer\nder Vermögensschädigung gleichkommenden Vermögensgefährdung schon darin gesehen, dass von BB gegen\ndas auf der Irreführung des Prozessrichters beruhende,\nverurteilende Erkenntnis Berufung einlegen und dafür\n\"nicht sicher wieder eintreibbare Kosten aufwenden\nmusste\" (vgl RG JW 1938, 1316 Nr 10).\n\nAuch den inneren Tatbestand des Betrugs hat das\nLandgericht rechtsbedenkenfrei festgestellt. Die Angeklagte \"zielte mit ihrer falschen Aussage auf die\nIrrtumserregung ab\". Sie \"bezweckte\" die oben bezeich-\n\nnete, \"endgültige Schädigung des von BB, um ihrem Sohn diesen Vorteil des Prozessgewinns zuzuschan-\n\nzen\".\n\n5. Die Strafzumessungsgründe sind indes nicht\nfrei von Rechtsirrtum. Bei der Ablehnung der Anwendung des § 157 StGB hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Angeklagte zu der Erstattung der fal-.\nschen Aussage durch die Vorstellung, dass sich ihr\n\"Sohn\" durch die Lieferung der Steine infolge des\nKompensationsverbots strafbar gemacht haben könnte,\nwenigstens mitbestimmt worden ist. Ob eine Strafverfolgung wegen dieser Zuwiderhandlung nach dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes zur Zeit der Eidesleistung tatsächlich unzulässig war, ist belanglos,\nweil es nur auf die damaligen Vorstellungen der Angeklagten ankommt. Dass der durch die Zalsche Aussage\nBegünstigte nicht ihr leiblicher Sohn, sondern nur\nder Adoptivsohn ihres Ehemannes ist, spielt keine Rolle, wenn er als ihr Pflegesohn im Sinne des § 52 Abs 2\nStGB anzusehen ist.\n\nZu beanstanden sind auch die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Verhängung einer besonders\nharten Strafe für notwendig erachtet hat, nämlich dahin, dass der Beschwerdeführerin auch \"eindringlich\nreligiöse Beteuerungsformeln keine Hemmungen verursacht haben\", und dass \"Gleichgesinnte davon zu überzeugen seien, dass das Volk nicht gewillt ist, mit\nseiner Rechtspflege Schindluder treiben zu lassen.\"\nDiese Ausführungen verwerten solche Umstände, die .\nschon für den Gesetzgeber bei Schaffung des Straftat-\n\nRi - ’”..\n\nun .-\n\nTE ne ae\n\nbestandes des Meineids und der Bemessung des Strafrahmens mitbestimmend waren, unzulässigerweise strafschärfend.\n\nDiese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils\nim Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache\nin diesem Umfange. Im übrigen ist das Rechtsmittel\nzu verwerfen.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/4-str-575-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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