{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-05-28_4_StR_136_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-05-28","aktenzeichen":"4 StR 136/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 136/53\n\nNamen des Volkes\n\n+\n3\n\nIn der Ötrafsache\n\ngegen\n\nsen Kaufmann Zarl-Heinz ı ED :.:\ndort geboren am EB 1 3:::\n\nwegen Deamtennötigung unä wissentlich falscher Änschuldigung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 28. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsvräsident Dr. Groß\n\\s Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Lr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienrs: RD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hagen vom 18. November 1952 im\nStrafausspruch aufgehoben, soweit es sich auf die\nBekanntmachungsbefugnis der Verletzten bezieht. In\ndiesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die £osten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revisior des Angeklagten wird verworfen.\n\nVen Rechts wegen\n\nDie *evision des wegen Beamtennötigung und wissent-\n\\ich falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von neun\nMonaten vwefängnis verurteilten Angeklasten hat im wesent-\n\nlichen keinen ärfolg.\n\nl.) Die etwa erhobene Rüge der Verletzung des § 244 StPO\ngeht Fehl. Das Dandgericht hat darüber, ob der Angeklagte\n‘en Brief vom öl. August 1950 unterschrieben hat, in der\nHauptverhandlung einen Sachverständigen gehört. kinen\nweiteren Sachverständigen musste die Strafkammer nur unter\nden Voraussetzungen des § 244 Abs A StPO zuziehen; dass\nsie vorlagen, hat die Revision nicht behauptet,\n\nMit dem Hinweis darauf, der Bruder des Angeklagten\nsei \"überhaupt nicht vernommen worden, frühere Aussagen\nscheiden aus\", will die Nevision anscheinend Verletzung\nder Aufklärungspflicht rügen ([§ 244 Abs 2 5tPO). Auch\ndieser Angriff scheitert, Angesichts des Beweisergebnisses\ndrängte sich dem bandgericht in keiner Weise die Notwendigkeit der Vernehmung des Bruders des Angeklagten auf,\nZudem hat der Angeklagte selbst einen dahin lautenden Antrag\n\nin der Verhandlung nicht gestellt,\n\n2.) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand. In seinem Brief\n\n= i= =... = an das Landgericht Hagen hat der Angeklagte durch grobe Drohungen den Einzelrichter zur\nAbänderung seiner einstweiligen Anordnung veranlassen\nwollen. Er stellte ferner in seinem Schreiben vom 2.\n\nOktober 1950 an die Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen\n\nUnbekannt und verdächtigte darin seine Schwägerin,\nderen Vater, deren Anwalt sowie einen Aeugen. den\nBrief vom 31. August 1950 geschrieben zu haben, damit gegen diese Personen ein Strafverfahren eingeleitet und er selbst von dem auf ihm lastenden Ver-\n\n4\n\ndacht der Täterschaft befreit werde,\nDie Tatbestandsmerkmale der 88 114, 164 Abs I, &\nStGB sind damit bedenkenfrei dargetan,\n\n5.) Zu beanstanden ist lediglich, dass den Verletzten\ndie Befugnis zuerkannt worden ist, \"den Strafausspruch\"\nöffentlich bekanntzumachen, Die Veröffentlichungsbefugnis durfte sich gemäss § 165 StaR lediglich auf\n\ndie Verurteilung wesen falscher Anschuldigung erstrecken;\nder \"Strafausspruch\" enthielt aber auch die Verurteilung\nAngeklagten wegen Beamtennötigung. Das Landgericht\nmusste deshalb im Urteilssatz zum Ausdruck bringen,\ndass sich die Veröffentlichungsbefugnis nicht auf\ndie Bestrafung wegen Beamtennötigung bezog (vei RG SU 1%\n3301; BGH vom 5, April 1951 A StR 90/51).\n\nDas Landgericht hat den Verletzten die Befugnis\nzur Bekanntmachung \"in einer Hagener Zeitung\" zuerkannt.\nDie Auswahl der Zeitung durfte aber nicht dem Ermessen\nder Verletzten überlassen, musste vielmehr vom Landgericht selbst getroffen werden (vgl Urt des Senats\nvom 16. Oktober 1952 4 StR 452/52),\n\nDiese Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. soweit er in der Zuerkennung der Veröf\n\nIichungsbefugnis an die Verletzten bestcht. Bei der\n\ni\n|\nT\ni\n\nneuen Entscheidung wird es zweckmässig sein, die\nFrist für äie Bekanntmachung der Verurteilung\ndes Angeklagten nicht von der Rechtskraft des\nUrteils, sondern von der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an die Verletzten laufen zu\n\nlassen»\n\nIm übrigen kann die Revision des Angeklagten\n\nkeinen Erfolg haben.\n\nGroß Engels Hülle\n\nDr. Augustin Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-28/4-str-136-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-28/4-str-136-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:50.014921+00:00"}}