{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-05-21_4_StR_787_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-05-21","aktenzeichen":"4 StR 787/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahne\nkann darin bestehen, daß ein Bewußtloser\nzwecks Ausplünderung an einen dafür geeigneten Ort gebracht wird.","text_plain":"2397 020 2\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 249,\n\nRechtssatz: Die Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahne\nkann darin bestehen, daß ein Bewußtloser\nzwecks Ausplünderung an einen dafür geeigneten Ort gebracht wird.\n\nAktenzeichen: 4 StR 787/52\nUrteil des BGH vom 21. Mai 1953 LS Bielefeid\n\n4_ StR 787/52\n\nImNanmnen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den ee\ngeboren am\n\n2,) den Bauhilfsarbeiter Werner aus\ngeboren am 19?A in r\n\nbeide z.Zt in anderer Sache in Strafhett,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Rsubes\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nvom. 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\naıs Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter\n\nBundesanwalt\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft.\n\nHilfsarbeiter im mi 'tleren Justizdienst EEE\n\ns Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nI\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\n“ des Landgerichts in Bielefeld vom 15. September\n\nden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1952 wer-\n\nRechts-\n\non 3\nGb 0:5 2.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes verurteilt worden. Ihre Revisionen rügen Verfahrens-\n\nvers+;öße und Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nTI:\n\n1. Die Behauptung, es fehle an einer orädnungsmäßigen Sitbzungsniederschrif%, weil das vorhandene Protokoll infolge\nvon Berichtigungen oder Veränderungen nicht beweisiırältigs\nsei, ist als bloße Protokollrüge unbesc\nUrteil beruht nicht auf der Sitzungenleders schrift,\nauf der Hauptverhandlung (RGSt 58. 144; 64, 215; 68, 274).\nDie Behauptung ist übrigens auch unrichtig, weil d\n\nkoll den Erfordernissen der $% 272, 273 StPO entspricht.\nInwieweit die gelegentlichen Berichtigungen seine Beweis\nkraft beeinträchtigen. ist hier unerheblich; die änsscheidung hängt nämlich in keinem Punkte von dieser Beweisikraft\n\neb.\n\n2, Als nach dem Schluß der Beweisaufnahme der Verösreter\n\nder Staatsanwaltschaft zu seinen Ausführungen und Anträgen\ndas Wor; erhalten und seinen Antrag gestellt hatve, wies das\nGericht gie, Angeklagten darauf hin, daß sie möglicherweise\ngemäß 8 ı ter Polizeiaufsicht gestellt werden könnten,\nund gab ihnen nach Erörterung der Sach- und Rechtsiage Gelegenheit, sich auch in dieser sınsicht zu verteidigen. Hierauf\n\nerhielten die Verteidiger und die Angeklagten das Wort,\n\nDie Rüge. es sei § 258 StPO verletzt worden, weil dem\nStaatsanwalt nach dem Hinweis nicht erneut das Wort erteilt\nsurde, ist unbegründet. Da § 256 StGB eine nicht an besonders vorzesehene Tatumstände geknüpfte, sondern allgemein\nzulässige Nebenstrafe vorsieht, war der Hinweis nach § 265\nStPO unnötig und somit rechtlich wirkungslos. Auch wurden\n\ndie tatsächlichen Urteilsgrundlagen nicht dadurch beein-\n\nflußt, daß das Gericht vor dem Hinweis noch einmal in die\n\nBeweisaufnahme einzutreten erklärte und diese nach erfoigtem Hinweis wieder schloß; dazu hätte es eine weiteren Ba.\nweiserhebung oder wenigstens der Beacheidung « eines Beweia.\nantrages bedurft, die indessen nicht erfolgt sind. Wurde\nsomit Aurch den überflüssigen Hinweis des Gerichts sur\n\n§ 256 StGB weder der tatsächliche Verhandlungsstoff noch\nseine rechtliche Beurteilung im mindesten beeinflußt. so\nbestand zu einer erneuten S+ellu agnalme des S,aatsarwalts\n\nkein gesetzlicher Anlaß.\n\n3, Unbegründet ist ferner die Rüge. daß der zur DBegsut-Oo ©\n\n5)\n\na3\n\nachtung des Geisteszustandes geladene Sachverst Pandia\nDr. Goos sich um eine halbe Stunde verspätet unc dä\n\n©\n‚alıer\nder für die Beurteilung wesentlichen YVernehmung zur Person\nricht beigewohnt habe. Die -auch für die fauptverhandlung\ngeltende- Vorschrift des § 80 Abs 2 StPO ergibt nän-\n\nlich zwingend, daß der Sachverständige bei der Vernehmune\ndes Angeklagten zwar anwesend sein darf, aber nicht anwe-\n\nsend sein muß (vzl RGSt 52, iAls; BGH JZ 1952, 89). Die Aut- i\nPs\nL\n\n8}\n\nfassung der Revision, daß der Sachrers ändige seinem Qutzen-\n\nF\n\n-\n\nven nur die in der Hauptverhanälung erkennbar gewordenen\nTatsachen zugrundelegen dürfe, ist unzutreffenä,\n\n4. Auf die Behauptung, daß ein Angeklagter zu ihn belastenden Angaben seines Mitangeklagten nicht gehört worden\nsei, kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflichi\nnicht gestützt werden. Die Vernehmung des Angeklagten ist,\nwie sich aus § 244 Abs 1 StPO ergibt, kein Bestandseil der\nBeweisaufnahme, die das Gericht gemäß § 244 ibs 2 StPO au?\nalle erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken\nhat. Überdies vermag das IL nicht zu erkennen:\ndaß die naheliegende Stellungnahme zu belastenden Behauptun-\n\ngen des Mitangeklagten unterblieben vÄäre (vgl OG1St ©. 69):\n\nDer Verbindungsweg von der Melanchtonstraße zum Sdeon-Kino. auf dem die Ausplünderung durchgeführt wurde, Ist\nnach den Urteilsfeststellungen zwar kein Fahrveg, aber ein\nder Öffentlichkeit zugänglicher Fußweg. Ob ein solcher Zugang zu einem Kino dem Begriff eines Öffentlichen Weges\noder eines Bestandteils der Straße entspricht. ist eine\n\nFrage der Strafrechtsanwendung. Was hinsichtlich der Zweckbestimmung des Zugangs weiter hätte aufgeklärt werden sollen\n\nist nicht ersichtlich.\n\n5,\ndes Tatrichters dringen nicht durch.\n\nAuch die Revisionsangriffe gegen äle Beweiswürdigung\n\nDie von der Revision behauptete allgemeine Beweis-\n\nregel, daß zur keinen\nFalle die\n\nchen könne,\n\nÜberführung eines aan in\nva\n\nbloße Einlassung eines ı Susrei-\n\nsetzt sich in W ruc\ngrundsatze freier Beweiswüräigung ©\n4 StR 1032/51 vom 17.4.1952). Ob\n\nben des Mi zu einer be\n\nas\nAr}\nch\n\ntengeklagten\nTat\n\nim Revisionswege entzogen (3\n\nrichters\n337\nihre Überzeugung nicht\n\nausreichen, steht im pflichtmäßigen srmessen des\n\nund ist einer Nachprüfung\nStPO). Im\n\nhur auf belastende Angaben des Mitangeklagten. sondern\n\nübrigen hat die Strafkammer\nauch\nselbst\n\nauf Ricekschlüsse aus den von den Angeklagten ZUge-\n\nstandenen Tatsachen gegründet.\n\nUnvereinbar mit dem Grundsatze Treier Beweiswürdigung\nist auch die Behauptung der Revision, der Tatrichter könne\nsich auf Grund der Hauptverhandlung nicht von der' Wahrheit\n\ndie vor keinem Zeugen bekunde‘\nDie\n\nin bewußten\n\neiner Tatsache überzeugen,\nund von den Angeklagten in Abrede gestellt worden sei»\n\nFeststellung, daß die beiden Angeklagten die Tav\n\n[or\n\ngewolltem Zusammenwirken begangen haben, hat die Strafkammer\n\ndenksesetzlich einwandfreier Weise suf das Verhalten beider\ne\n\nund\n\nAngeklagter sowohl vor als auch nach der Ausführung der\nTat gestützt und stützen können obwohl keir latzenge zugegen war und die beiden Angeklagten sich gegenseitig\nder Alleintäterschaft bezichtigten. Was die Revision\n\nweit vorbringt, erschöpft sich in vnzuläissigen Ängriffen\n\ngegen die tatsächliche Würdigung.\n\nDaß ferner die als Zeugin geladene Ehefrau des Angeklagten Werner DW ihre Aussage verweiser- hat, steht\nder Feststellung, dieser Angeklagte habe ihr etwas mit der\nTat im Zusammenhang Stehendes erzählt, nicht in Wege; die-\n\nJ\n\nse Feststellung kann nämlich auf der Einlassıng des ängeklagten selbst beruhen.\n\nSchließlich vermag auch die Behauptung, die Strafkammer habe den Inhalt heigezogener Strafakten unheachvet gelassen, eine Verfährensrügse nicht zu rechtfertigen,\nOb und in welcher Richtung der Inhalt von Urkunden bei\nder Urteilsfindung zu verwerten ist, unterliegt ausschließlich dem üörmessen des Tatrichters (88 261. 337 SPC), daraus\ndaß eine Urkunde nicht in den Urteilsgründen erwähnt wird,\nfolgt nicht, daß sie unberücksichtigt geblieben ists die ır-f\nÖörterung der Beweisgründe im Urteil ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs I Satz 2 S+PO - RGSt 68. 27a),\n\nII;\n\nIn der Nacht zum 17. November 1951 haben die beiden\nAngeklagten den völlig betrunkenen. vor dem Bahnhof Bielefeld liegenden Heizer CB. um ihn ungestört aus\ndern zu können, aufgehoben und mit sich genormuen. Unterwegs gab ihm der Angeklagte August u: =: annahm.\nEEE 011° sich wehren, einen Schlag. woraur CD\nzu Boden fiel. Die Angeklagten brachten ihr Opfer dann zu\ndem Verbindungsweg zwischen der Melanchthonstraße und dem\nOdeon-Kino. Hier wurde CB: isr sich an nichts erimncri Äh\n\n®\n\nso zusammengeschläagen, daß er blutüberssröms mit einer\nGehirnerschütterung, einem Nasenbeinbruch und einer etwa tennisbaligroßen Geschwilst unter dem Auges liegen\nblieb. Er wurde dann kis auf die Unterhose ausgezogen\nseine für sie verwendbären Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände teilten die Angeklagten unter sich.\n\n1. Die Revision bezweifelt, daß Günther In seinem Hauschzustand fähig gewesen sei, noch eine Herrschaftsgews lt\niiber seine Sachen auszuüben, und das zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme ein ursächlicher Z\nbestehe. Diese Bedenken sind indessen nicht\ntigt.\n\na.) Der einmai begründete Gewahrsan bleibt als ein tat-\n\nsächliches Verhältnis, das dem Inhaber üle Sachherrs halt\nermöglicht, solange bestehen, bis dessen tatsächliche\n\nwirkungsmöglichkeit verloren geht. Da das Bewußtsein ner\n\nZU, una. un ne\nSachherrschafti/ihrer Aufrechterhaltung nient erforderlich\nist (RGSt 50; 485 u 207) und eine vorübergehende Verhinderung in der Ausübung die tatsächliche Geweli nlent be-\n\nh\n\nseitigt, wird der Gewäahrsam durc\nlosigkeit des Inhabers nicht beeinträchtigt. CB i:: > >-\nmit trotz seiner Volltrunkenheit Inhaber des Gewahrsans sn\n\nden Sachen geblieben, die er auf dem Körper trug.\n\nb) Das Tatbestandsmerkmal des Raubes, das die Wegnahnme\n\"mit Gewalt\" gegen eine Person erfolg., setzt eine vatsichliche Ursachenbeziehung zwischen der Gewaltanwendung una\nder Wegnahme nicht voraus. Es genügt vielmehr, wenn der\nTäter die Gewaltanwendung deshalb vornimmt, weil er sie für\ngeeignet hält, die Wegnahme zu ermöglichen; ob sie dazu\nwirklich erforderlich war, ist ohne Belang ve RgStT 659,\n330). Waßgebend ist somit allein die Vorstellun\ner\n\nWille des Tät Dem Zusammenhang der Urteiiserinde ist\n\nct\n\nSs\nnit Sicherheit die Überzeugung der Strafkammer zu enünel-\n\n1]\n\nmen, daß die schweren Mißhandlungen, die GW >: ==: -\nner Ausplünderung zugefügt worden sind, von den Anszeklası\n\nals Mittel zur Sachwegnahme gedacht waren; ninsicktlich\ndes dem Opfer unterwegs versetzten Schlages ergibt sich &i\nse Willensrichtung zuden aus der Einlassung des Angekla\n\nAugust BEE er Habe angenommen, das WW :i cr «cn:\nwolle.\n\non\n© a\nZi\ncD\n\nKine Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB lag § 3\n\nauch schon darin, daß die Angeklagten den ernennen\nCD in Diepstanisausicht vom Bahnhof, wo er unter dem\nSchutze der Öffentlichkeit stand, wez an einen Tinsteren\nund einsamen Ort brachten. Daß das Opfer die Anwendung\n\nder unmittelbar gegen seine Person gerichteten dewalt empiir\n\ndet, ist nicht Inhalt des Begriffe der Ge ewalsanwendung; ©5\nist daher ohne Belang, daß Günther bewußtlos war. als er\nzum Zwecke seiner Beraubung weggebräacht wurde Üvsl BGH ish\n1953, 350 Nr 14). Ersichtlich kam es den Aungekiagten hierbei insbesondere darauf an, eine Störung durch Dritte zu\nverhindern und etwaige Eilferufe CB: 9.1 vornherein\naussichtslos zu machen, Daß der Widerstand nicht tatsächlich geleistet, sondern nur erwartet wurde und von vornherein unmöglich gemacht werden sollte, genügt; für die Annahme des Tatbestands des § 249 StGB (RGSt 67 186); auch\nist es in der Rechtsprechung anerkannt. daß ein dem Schutz\nder Habe dienender Hilferuf als Widerstandsleistung gegen\nderen Wegnahme angesehen werden kann (RESt 69 371). -\n\nDa die Strafkammer auch im übrigen die Merkmale des\n\n9 249 StGB sowie der Mittäterschaft zur. äußeren wie zur\n\ninneren Tatseite rechtsirrtumsfrei ee hat. is%\nder Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen vollendet Rau-\n\nbes gerechtfertigt\n\n2; Vergebens zieht die Revision auch die Verübung eires\nStraßenraubes (§ 250 Nr 3 StGB) in Frage\n\nIr\n\nDer für jedermann ohne weiteres zugängliche Verbin-\n\n03\n\ndungsweg zwischen der Melanchthonstraße und dem Odeon-Kino dient bestimmungsgemäß dazu, jedem Besucher des Einos\noder Interessenten für seine Filmrreklame den Zugang zu ermöglichen. Seine Benutzung ist somit nicht auf einen subjekiiv bestimmten oder unter sich dauernd verbundenen Personenkreis beschränkt, sondern grun eätzlich jedem gestattet (vgl 0GUZ 2, 374). Er ist demnach für den allgemeinen\nVerkehr, dem er auch tatsächlich dient, freigegeben und damit ein öffentlicher Weg; ob der Grund und Boden, über den\ner führt. im Privateigentum steht, ist ohne Belang. Außerdem gehört der Zugang, ebenso wie eine zur Straße hin offene\nHausnische (RG JW 1930, 3407 Ir 14), zum Verkehrsraum der Yelanchthonstraße.\n\nIm übrigen hat das gewaltsame Portschäffen des Opfers\n\nals Mittel seiner Beraubung bereits am Bahnhof begonnen. -\n\nDer Schuldspruch wegen schweren Raubes unterliegt s0-\nmit keinem Bedenken.\n\n3. Auch das Strafmaß läßt keine Beeinflußung durch Rechts-\n\nirrtum hervortreten.\n\nNenn die Strafkammer sich zu Eingang ihrer Strafzumes-\n\nsungserwägungen Yergegemnärtigt, daß schwerer Raub eines\n\nder schwersten Verbrechen ist, die das ‚Strafgesetzbuch kennt;\nso folgt daraus nicht, daß die Tatbestandsmerkmale des straßenraubes zugleich zur Begründung der StrafLöhe herangezogen WOT-\nden sind. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr zwingend aus der\nTatsache, daß die Strafkammer jene Erkenntnis aus der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindeststrafe schöpfi. Denn wenn schon\ndiese Mindeststrafs, wie die 4rafkamner erkennt. den Zwecken\nstaatlichen Strafens gerecht werden kann, So vermäs die Verwirklichung des Tatbestandes an sich eine Schärfung der Stra-\n\nfe nicht zu rechtfertigen. Demgemäß begründet das Gerielt\n\n5\n\ndie Notwendigkeit einer exemplarischen Best ratung denn\nauch rechtlich einwandfrei mit den anerkannten Sirafzwerken\ne\n\nder allgemeinen Abschreckung, der Sühne und der Besserung,\n\nDie Hirnverletzung und den Schwachsinn des Angeklastıen\nWerner DB hat das Gericht durch Milderung der Strafe\ngemäß § 51 Abs 2 StGB berlicksichtigt. Die Strafkammer ha+\nauch nicht verkannt, daß sie den Geisteszustand dieses\nAngeklagten nochmals als mildernden Umstand berücksichtigen konnte; sie hat indes, wie das Urteil ausführt, eine\nSolche weitergehende Milderung im Hinblick auf seine Gesamt-\n\npersönlichkeit und seine verbrecherische Intensität für nick\n\nangebracht erachtet, Das Verhältnis der gegen die beiden\nAngeklagten verhängten Strafnmaße zueinander kann einen Kerisionsangriff nicht rechtfertigen. weil es ausschließlich\nder tatrichterlichen Beurteilung unterliegt und weil sich\nüberdies aus der Höhe der Strafe des Mitangeklasten kein\nRechtsfehler bei der Zumessung der eigenen Strafe ergeben\nkann. . |\n\nzndlich sind auch die Ähberkennung der bürgerlichen\nährenrechte und die Erklärung der Zulässizkeit ron Polizeiaufsicht rechtlich einwandfrei hegründet,\n\nDie Revisionen der Angeklagten waren daher\nKostenfolge aus § 473 StPO zu verwerten.\n\nKrumnme Engels KFülle\n\nDr. Augustin Seibert\n\nunter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-21/4-str-787-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-21/4-str-787-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:49.699260+00:00"}}