{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-05-21_4_StR_603_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-05-21","aktenzeichen":"4 StR 603/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"cr\n\nrs)\n\n22987 087 -/\n\n603/52\n\nim Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nge © e n\n\nden Bergmann Martin NT :u: TB. zehoren\nom ED 9:25 ı: (ET\n\nwegen Verbrechen nach § 176 Abs ! Nr 3 StGB\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\n\nals Uriundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen von 26. Juni 1952 mit\nden Feststellungen im Falle \"Gerda SB\" einschliesslich der Gesamtstrafe aufgehoben und die\nSache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen»\n\nVon Aechts wegen\n\nWi ee\n\nDie Revision des wegen zweier Verbrechen nach § 176\nAbs ! Nr 3 StER, begangen an der 9 Jahre alten Gerda\nSED ni der 3 Jahre alten Christel Si verurtleilten Angeklagten richtet sich nur gegen seine Bestrafung\n\nin Palle SED Sie zügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das\n\nRechtsmittel muss Trfolg haben.\n\nDer Angeklagte liess die beiden Mädchen auf der Kirmes in Altenessen mehrmals mit dem Karussel fahren und\nnahm dann zuerst Gerda SW :i: in seine Wohnung, wo\ner angeblich nach dem Ofen sehen wollte Dort hiess er\ndas Kind sich bücken, hob ihm Mantel und Kleid hoch, fass-\n+te ihm von hinten oben durch das Höschen an den Geschlechtsteil und spielte daran, bis Gerda zu weinen anfing und weglief. Der Angeklagte folgte ihr und ging mit\nihr zum Kirmesplatz zurück, wo beide wieder mit Christel\nSB 1 sanmentirafen- An einer Bude zewann er eine\nFiasche Fruchtschaumwein und trank sie aus. Darauf liess\ner die Kinder noch einmal mit dem Karussell, fahren und\nnahm nun die kleine Christel mit nach Hause. An ihr versing er sich dort in der Weise, dass er sich mit ihr auf\ndas Ruhesofa legte, sein Glied zwischen die Beine des\nKindes steckte und beischlafähnliche Bewegungen machte.\nIn dem letzten Fall ist der Angeklagte geständig, er bestreitet aber, auch Gerda unzüchtig angefasst zu haben\nDer Tatrichter hat angenommen, dass der Beschwerdeführer\nbei Begehung der Unzucht mit Christel Si | rfolse\ndes vorangegangenen Alkoholgenusses nur vermindert zu-\n\nrechnungsfähig gewesen sei.\n\nDie Revision rügt mit Recht, das Landxericht habe\n\n©\nD\n\n‚ne Aufklärungspflicht verletzt, weil es sich keine\nrundlagen zur Beurteilung der Glaubwürdischen Zeuginnen verschafft habe. Cn der Tatrichter für die Würdigung von Kinderaussagen der Milfe\neines Sachverständigen bedarf. bleibt allerdings seinen\npPflichtgemässen Ermessen überlassen, Jedoch muss er, wenn\ner der Hilfe eines Fachpsychologen entraten zu können\nglaubt. die dafür massgeblichen Gründe unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der als Zeugen vernonnenen Kinder und aller sonstigen für den Wert ihrer Be-Kundungen beachtlichen Umstände im Urteil vatsächlich\n\nund rechtlich irrtumsfrei darlegen (BGESt 2, 1655 3, 27;\n\n4 StR 1040/51 vom 15. Juni 1952).\n\nNach den Urteilsfeststellunsen haben die beiden\nMädchen zwar in der Schule bisher keinen Anlass gegeben,\nan ihrer Wahrheitsliebe zu zweifeln, wenn auch die ältere\nGerda phantasiebegabter ist als Chrisiel Jedoch sind in\nder Hauptverhandlung Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Kinder hervorgetreten, die den Tatrichter zur\nHinzuziehung eines Sachverständigen hätten veranlassen\nmüssen. Während Christel bekundet hat, Gerda habe auch\nbeim zweitenmai mit in die Wohnung des Angeklagten gehen\nwollen, hat Gerda dies bestritten. Die Jugendstraikammer\nhat diesen Widerspruch für unwesentlich angesehen, dabei\nindes nicht berücksichtigt, dass die Darstellung Gerdas\nvon dem unsittlichen Verhalten des Angeklagten, das sie\nnach ihren ängaben sogar veranlasst haben soll, zu weinen und wegzulaufen, erheblich an Glaubwürdigkeit verlisren würde, wenn festgestellt wäre, dass sie gleich wieder\nmit in seine Wohnung gehen wollte Tbenso hat das Landgericht der von Christel bestrittenen Angabe Gerdas, dass\n\nSie sich auf dem Heimweg über ihre Erlebni:se unterhalten\n\nhätten. zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen Gerade\ndieser Umstand ist für die Bewertung der Aussage der\nphantasiebegabten Gerda besonders wichtiz, weil sie bei.\nihren polizeilichen Vernehmungen ihr Erlebnis mit dem\nAngeklagten zunächst in auffailend ähnlicher Weise wi®\nChristel beschrieben und behauptet hatte, der Ängeklagte habe seine Hose aufgeknöpft, etwas Weißes, Rundes\nherausgehcolt, zwischen ihren Beinen durchgetan und sich\ndabei bewest. Ihre in der Hauptverhandlung wiederholten,\nweit weniger belastenden Angaben hat sie bei ihrer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten vor dem Polizeibeamten\nnicht aufrechterhalten können. Bei dieser Sachlage hätte\nsich der Tatrichter keine ausreichende Sachkunde, dieses\nKind selbst auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen, zutrauen dürfen. Das gerichtliche Verhör führt erfahrungsgemäss vielfach nicht zu unbefangenen Äusserungen der\nkindlichen Zeugen, während ein erfahrener Sachverständiger die Seelenregungen des xindes ausserhalb des Gerichtssaals nach neuzeitlichem Verfahren in ungezwungenen, ver-\n+raulichen Gesprächen besser ergründen und dadurch ein\nrichtigeres und vollstänäigeres Bild seiner Persönlichkeit gewinnen kann. Von der Notwendickeit, einen Jugendpsychologen zu Rave Zu ziehen, wurde die »trafkammer\n\nauch nicht durch den allerdings verdächtigen Umstand entbunden, dass der Beschwerdeführer die beiden Mädchen\nnacheinander einzeln mit in seine Wohnung genommen und\ndies in der Hauptverhandlung mit der unwahren Begründung\nzu erklären versucht hat, dass das Treppenhäus gestrichen\ngewesen sei. Vielleicht hat er zu dieser Notlüge nur deshalb gegriffen, weil er fürchtete, sonst für sein im übrigen wehrh.ıtsgemässes Bestreiten keinen Glauben zu Tinden. Ebenso lässt das möglicherweise nur auf den späteren\nAlkcholgenuss zurückzuführende Verhalten des Angeklagten\n\ngegenüber Christel SIEB noch keinen hinreichend si-\n\ncheren Schluss auf unsittliche Berührungen der Gerda\nSD\n\naie Verfahrensrügse hin aufgehoben werden Da somit die\n\nz\n\nu. In diesem Falle muss das Urteil daher auf\n\nAN\n\nfür diesen Fall verhängte Einsatzstrale wesfTällt, muss\nzugleich der Ausspruch über die Gesanistrafe aufgehoben\n\nwerden,\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-21/4-str-603-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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