{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-05-13_4_StR_618_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-05-13","aktenzeichen":"4 StR 618/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 618/52\n\nar\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Bergmann Josef > :::5 DB zeboren an\nGE >05 :: OD\n\nwegen Verführung einer Minderjährigen\n\nhat der 4. °trafsenat des Bundesgerichtshcfs in\nder Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Mülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBurdesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nUrxundsb q\n\nmter der Geschäftsstelle,\n\nDo\n&® <(D\n\n5\nBR\n+\n\n6\n\nfür Recht erka\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 2. August 1952\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Revision des wegen Verführung einer Kinderjähri-\n\nu Gefängnisstrafe verurteilten Beschwerde\n£\n\nDer Angeklagte hat mit der damals noch nicht 14 Jahre\nalten, unbescholtenen Irmtraud We; die sich ihm als\nvierzehnjährig ausgegeben hatte, Geschlechtsverkehr ausgeübt. Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die\nrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass es dem Ange-\n\nühren!\"; Genn die Anwendung\n\nes § 182 StGB hat insoweit nur .zur Voraussetzung, dass es\nzur Vereinigung der beiderseitigen Geschlechtsteile gekennen war, Das war auch dann der Fall, wenn der Angeklagte\n\nsein Glied nur zum Teil ın Ale Scheide des Mädchens ein-\n\nDer\n\nDie genannte Gesetzespbestimmung stelit irdes nicht\n\nschon den Geschlechisverkehr mit einem noch nicen: 16 Jahr“\nes\n\nalten Mädchen unter Strafe muss vielmehr zum Bei-\n\n2\n\nschlaf verführt werden sein; der Täter muss also unter\n\n&:\n\nit\n\nAusputzung der geschlechtlichen Unerfahrenheit und der\ngeringen Witerstandsfähigkeit des Mädchens dessen Willen\nnit Erfolg dahin besinflusst haben, sich ihm hinzugeben.\nr Überwindung eine nstlichen Widerstandes bedarf\nes für die Anwendung des s 1§ 2 StGB nicht; Verführung\nkann auch dann vorliegen, wenn die Einwirkung auf den\nWillen des Opfers gering war (RGSt 53. 130), Hat das\nMädchen aber den Verkehr selbst angeregis oder sich ohne\njedes irgendwie geartete Zutun des Mannes preisgegeben,\n\nkiagten nur gelungen war, \"den Anfang seines Gliedes in die\nn\n\nkann von einer Verführung richt SeSspröochen werden,\n\nDarauf, dass ein noch nicht 16 Jahrs altes Mädchen\n\nnicht in der lage ist, den Wert und die Bedeutung\n\nSeiner geschlechtlichen Unversehrtheit zu überblicken,\n\n50 dass sein Einverständnis dle Tat des Mannss nicht\n\nstratlcs macht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht\n\nan. Dieser von Landsericht verweriete Gesichtspunkt\n\nist bei der Prüfung der Frage, ob eine Beleidigung (§ 185 StGB) anzunehmen ist, wenn das Opfer mit der beleidigen-\n\nden Äusserung oder Handiung des Täters einverstanden\n\nwar, von wesentlicher Zedeutung, Er steht aber der\n\nVerneinung des Tatbestandsmerkmals der Verführung\n\ndann nicht entgegen, wenn das Mädchen, chne dass es ei-\n\nner irgendwie gearbeien Besinflussung seines Willens he- -\n\ndurft hätte, sich dem Manne hingibt, Das war aber ver/legend\nrmtraud Vget:e den Angeklagten kennen.\n\ngelernt, als sie bei ihm Schutz suchte vor einem Manne,\n\nder sich ihr in schamverletzender Weise gezeigt hatte\n\nei vis vier Wochen Später traf das Mädchen zufällig der\n\nAngeklagten wieder und machte mit ihm einen ann\n\nWenn es bei dieser telegenheit zu einem geschlechtlichen\n\nVerkehr zwischen dem dreizehn! öhrigen.unbescholtenen\n\nKinde und dem da ‚mals 1 Jahre alten Angeklagten gekommen\n\n“3%, 80 spricht schon die Wehrscheinlichkeit dafür, dass\n\n=\n\ndie Vertrauensseligkeit, Gle Schwäche und vor allen Dingen die Unerfahrenheit Ges Mädchens durch die Willenskraft\ndes Mannes aUSgENUTZE wurde, Der Angeklagte hat denn auch,\nnachdem er sich mit dem Määchen im Grass niedergelassen\nhatte, das Gespräch auf geschlechtliche Dinge gebracht und\naie VB = :22forcer die Äcse auszuzi ehen und sich hinzulegen, was das ind. Auch ohne weiteres tat. Ersichtlich\nwar das Landgericht überzeugt, dass der Angeklagte das\nNödchen für sein Vorhaben dadurch Sewinnen konnte, dass er\n\ndurch das erwähnte Gespräch und seine Aufforderung an\n\ndas Mädchen dessen Willen beeinflusste. Bei dleser Wertung der Urteilsgründe wird die Annahme einer Verführung\nzum Geschlechtsverkehr von den Feststellungen getragen,\nwenn es auch angezeigt gewesen wäre, sie eingehender zu\ngestalten. Dass das Mädchen dem Verlangen des Angeklagten\nohne Widerstand nachkan. ist für die rechtliche Würdigung chne Bedeutung. Maßgebend ist, dass vorher eine\nBeeinflussung seines Willens stattgefunden hatte, Dafür,\ndass das Kind den üeschlechtsverkehr von sich aus wollte,\n.assen die Feststellungen keinen Raum. Es schloss sich den\n\nAngeklagten zum Spaziergang an, weil es ihm als älterem\n\nu\n\nYanne Vertrauen schenkte, nachdem es bei ihm schen früher\n\nvn\n5:\n\nPmiz gesucht und gefunden hatte.Seine Bereitwilligkeit, den\n\n>\n\nAngeklagten zu begleiten. darf unter diesen Umständen nicht\nnit ursprünglicher Bereitwilligkeit zu geschlechtlichen\n\nVerkehr gleichgesetzt werden.\n\nasselte beanügt sich dass\n\nZum Nachweis der inneren\nLanägericht damiv, auszuführen, der Angeklagte habe vorsäiziich,\nd.h, nit Wissen und Wollen aller Natbestandsmerkmale, inshbesondere auch der Unbeschöltenheit des Mädchens, gehandelt,\n\nDas Landgericht geht dabei davon aus, dass der Angeklagte\nnach der Erfahrung äes Lebens unter den gegebenen Umständen\ndaran nicht gezweifelt haben kennte, dass das ihm Vertrauen\nschenkende Mädchen durch das Gespräch über geschlechtliche\nDinge und die Aufforderung, die Hose auszuziehen und sich\nhinzulegen, erst zum Beischlaf bestimmt wurde, dass aiso\nauf diese Weise eine Beeinflussung seines Willens stattfand,\n\nEin Rechtsirrtum tritt hierin nicht hervor.\n\nDa auch die Strafzumessung einen Rechtsirı\n\nNachteil des Angeklagten nicht erkennen N82S%.\nRevision keinen Erfolg haben,\n\nGroß Krunme Hülle\n\nDr. Augustin Martin\n\n\"tum zum\n\nkann die","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/4-str-618-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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