{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-05-13_4_StR_56_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-05-13","aktenzeichen":"4 StR 56/53","doktyp":null,"leitsatz":"Bei Verurteilung wegen einer verhältnismässig\nflüchtigen Berührung des Kindes müssen die Gründe\nerkennen lassen, dass sich der Tatrichter bewusst\n\nwar, dass es auf Sinnenlust beruhende Zudrinelich-\n\nkeiten gibt, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben.","text_plain":"2207001 #\n\n—\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n- nn ana m meer\n\nGesetz: StoB § 176 Nr 3, StPO § 267.\n\nRechtssatz: Bei Verurteilung wegen einer verhältnismässig\nflüchtigen Berührung des Kindes müssen die Gründe\nerkennen lassen, dass sich der Tatrichter bewusst\n\nwar, dass es auf Sinnenlust beruhende Zudrinelich-\n\nkeiten gibt, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben.\n\nAktenzeichen: 4 StR 5653\nUrteil des BGH vom 13. Mai 1953 TIGE Hagen\n\n4 StR 56/53 |\n\nImNamen des Volke\n\n{67}\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Gustav n Ep aus GC\nEEE, zeboren ar: U 1906 ir: CE.\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 14. November 1952 samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der\nBeschwerdeführer verurteilt worden ist, und die Sache\ninsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, Such\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betreibt eine Gastwirtschaft und\neinen Milchhandel. Das Landgericht hat ihn unter vweilweiser Freisprechung wegen zweier Verbrechen gegen |\n§ 176 Abs I ür 5 StGB verurteilt, weil er einem dreizehnjährigen Mädchen seine Hand über dem Kleid auf\ndie Brust \"legte\" und dabei sagte: \"Du brauchst ja\nkeine Milch, Du hast ja selbst Milch\" und weil er bei\neinem elfjährigen Mädchen, ihren Leib von rückwärts\numfassend, seine Hand über deren Kleid gegen die Brust\n\"drlickte\". Die Revision des Angeklagten greift die\nVerurteilung mit der Sachrüge an; sie ist begründet,\n\nWas auf dem Gebiet geschlechtlicher Betätigung\ngegenüber dem durch 8§ 173 ff StGB geschützten Personen noch strafios Sder schon strafbar ist, kann biswei-\n\nx\n\nlen zweifelhaft sein (vgl die Besprechungen .zu BGH 2\nStR 625/51 in MDR 1952, 375 und NJW 1952, 712). Die\nStrafkammer hebt selbst hervor, dass sich die beiden\nBerührungen der Mädchen in \"noch verhältnismässig\nharmlosen Grenzbezirken unzüchtigen Verhaltens bewegen und nur je eine verhältnismässig flüchtige Berührung zum Gegenstand haben.\" In solchen irern.zfällen\nmuss das Urteil zweifelsfrei erkennen lassen, ob sich\nder Matrichter überhaupt bewusst gewesen ist, dass\nnach einhelliger Meinung zwischen Handlungen von 8°-\nwisser Busserer Erheblichkeit und zwischen kurzen\noder unbedeutenden Berührungen und handgreiflichen\nZudringlichkeiten, mögen diese auch auf Sinnenlust\nberuhen oder darauf abzielen, zu unterscheiden ist\n(BGHSt 2, 166, 167; R6GSt 67, 170); denn nicht jeäe\nBerührung, die auf Sinnenlust beruht oder darauf abzielt, verletzt das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht und stellt\n\nIN\n\n5 —\n\nsich strafrechtlich schon als eine mit Zuchthausstrafe bedrohte Verfehlung dar. Die Ausführungen des Urteils gestatten dem Senat keine Nachprüfung in dieser\nRichtung. Zu einer solchen Unterscheidung, die dem allgemeinen Rechtsbewusstsein entsprechend nur schamverletzende und anstössige Zudringlichkeiten als blosse\ntätliche Beleidigungen (§ 1§ 5 StGB) wertet, bestand\nhier um so mehr Anlass, als die Strafkammer die Berührungen wiederholt als flüchtig bezeichnet und den Taten selbst eine \"geringe erotische Intensität\" zumisst.\nWöglicherweise hat die Strafkammer geglaubt, die Feststellung wollüstigen Handeins enthebe sie der Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung; das wäre rechts-\n\nirrtümlich.\n\nDie Sache bedarf hiernach einer erneuten tatrich-\n\n‚terlichen Erörterung.\n\nGroß Krumme Hülle\nDr. Augustin Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/4-str-56-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/4-str-56-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:48.548872+00:00"}}