{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-05-13","aktenzeichen":"4 StR 106/53","doktyp":null,"leitsatz":"; Ob der Verkaufs skommissionär, de er den Verkaufserlös\nvertragswidrig für eigene Zweck e verwende et, Imtreue\nin der Form des Missbrauchs der ihm über die Kom E\n\nmissionsware- Singeräunten Verfügungs befugnis oder in\nder Form des’ reubrychs hinsic htlich des vereinnahn-\n\nvon Veran FE HAIR hekeh eht, hängt davon ab, ob er\n\nEt 9\nschon im Zeitpunkt des V ferkaufs der Kom ı188lonsware\n\nzum Eigenverbrauch des Erlöses Ense ehloheen Bee Dderden Entschluss hierzu erst nach.dem Verkauf gefasst\n\nhat.\n\nAktenze eichens. 4 StR 106/53. : ne\nUrteil des BGH vom 13. Mai 1953 LG Paderborn\n\n4 StR 106/5 3\n\nEEE NEEREREEEN\n\n%\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren\n\nje\n&\nas)\nPRIR\nrn\nDD\nS\n#5\nFt\nan}\nKa\n>)\nuns\ni@\n55\n8%)\nYr\nfor\nor\n6)\nSs\n8)\ner)\nee)\nas\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.2%\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesge erichtshofs in der Sitzung\n\nvom 13. Mai 1953,.an der teilgenommen ı haben:\n\n‚Senats spräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\n Bundesrichter Dr. Hille\nBundes richter Dr. Augustin\nBundesrichter Kartin\nals .S bei isitzende Richter,\nans en der nem\n\nfür ach ka\n\nUrteil des Landgerichts in Paderborn vom 10. November\n1952 mit den zugrunde liegenden Festst el ungen aufge-\n‚hoben, soweit der Angeklagt 2\n\nIn diesen Umfa ng wird die Sache zu neuer Verhanälung\n\nund Ents cheidung, such über die Kosten des Rechtsäit\n\nn das tähapertent Aräckreiniegen.\n\nde Rechnung tätig.\nInden Jahren 19\n\nträchtliche Umsätze\n\num etwa die Hälfte Zurich, Die Abwärtse ntwicklung des:Ge\nschl 3\neb geriet der Angeklagte in zunehmende: Ze hl ıngsschw MEI,\n\nftes begann\n\nim Laufe des Jahres 1950; ne 1950\nkeiten, Am 10. September 1951 wurde\nKonkurs eröffnet; auf üle im Konkurs\nderung gen in Höhe von 18,000 DM kameı\n\n>)\n\nan bevorrecht igte Gläubiger zur Auss\n\n‚Der Angek lagte ist von der Strafkammer unter Freisprechung im: übrigen W n Fortgese ter Untreue in Tat-\n\nzZ\neinheit mit gUng,. wegen einer wei-\n\nteren Unte rschlagung, wegen Tortge etzten Verstrickung\n\nbruchs und we ge: n einfachen","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für ale Antliche Sam lung!\n\nGesetz: StGB 8 266.\n\nRechtssatz:; Ob der Verkaufs skommissionär, de er den Verkaufserlös\nvertragswidrig für eigene Zweck e verwende et, Imtreue\nin der Form des Missbrauchs der ihm über die Kom E\n\nmissionsware- Singeräunten Verfügungs befugnis oder in\nder Form des’ reubrychs hinsic htlich des vereinnahn-\n\nvon Veran FE HAIR hekeh eht, hängt davon ab, ob er\n\nEt 9\nschon im Zeitpunkt des V ferkaufs der Kom ı188lonsware\n\nzum Eigenverbrauch des Erlöses Ense ehloheen Bee Dderden Entschluss hierzu erst nach.dem Verkauf gefasst\n\nhat.\n\nAktenze eichens. 4 StR 106/53. : ne\nUrteil des BGH vom 13. Mai 1953 LG Paderborn\n\n4 StR 106/5 3\n\nEEE NEEREREEEN\n\n%\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren\n\nje\n&\nas)\nPRIR\nrn\nDD\nS\n#5\nFt\nan}\nKa\n>)\nuns\ni@\n55\n8%)\nYr\nfor\nor\n6)\nSs\n8)\ner)\nee)\nas\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.2%\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesge erichtshofs in der Sitzung\n\nvom 13. Mai 1953,.an der teilgenommen ı haben:\n\n‚Senats spräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\n Bundesrichter Dr. Hille\nBundes richter Dr. Augustin\nBundesrichter Kartin\nals .S bei isitzende Richter,\nans en der nem\n\nfür ach ka\n\nUrteil des Landgerichts in Paderborn vom 10. November\n1952 mit den zugrunde liegenden Festst el ungen aufge-\n‚hoben, soweit der Angeklagt 2\n\nIn diesen Umfa ng wird die Sache zu neuer Verhanälung\n\nund Ents cheidung, such über die Kosten des Rechtsäit\n\nn das tähapertent Aräckreiniegen.\n\nde Rechnung tätig.\nInden Jahren 19\n\nträchtliche Umsätze\n\num etwa die Hälfte Zurich, Die Abwärtse ntwicklung des:Ge\nschl 3\neb geriet der Angeklagte in zunehmende: Ze hl ıngsschw MEI,\n\nftes begann\n\nim Laufe des Jahres 1950; ne 1950\nkeiten, Am 10. September 1951 wurde\nKonkurs eröffnet; auf üle im Konkurs\nderung gen in Höhe von 18,000 DM kameı\n\n>)\n\nan bevorrecht igte Gläubiger zur Auss\n\n‚Der Angek lagte ist von der Strafkammer unter Freisprechung im: übrigen W n Fortgese ter Untreue in Tat-\n\nzZ\neinheit mit gUng,. wegen einer wei-\n\nteren Unte rschlagung, wegen Tortge etzten Verstrickung\n\nbruchs und we ge: n einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe\n\nvon! neun Monaten Ge fänen is und 200 DM Geiste ersatz-Ä Ü I, sowie zur teil-\n\nSs\nne nen u\nt worden. Seine Revision\n\nanne nsvorschriften und des sach-\n\nlichen Rechtss ee Ps\n\n(8 244 Abs 2 0) darin; dass dle zur Auf-\n\nö\n\nKlärung. der entwicklung und 128° des Geschäfts des Ange-\n\nnachfolgend n Konkurses ni\n\neie Umtertagen der Konkurses beige20-\n\nDie Rüge 18T\n\nP= Pe\nfassun\n\nUV\n‚Tatsachen angibt, die nach der AU\nr\n\nden sind, und\n\nungenügend eri forscht wo!\n\nnicht dartut, wele che Umstände dem Gericht\n\nweitere} kufiklärung aufgeärängt haben (BCH 1 S+R 73/50 vom\nTs Hebruar 1951). Die Strafkammer hat den Konkursverwalter\nals zeugen gehört. Das Urteil give Keinen as ‚punkt den\n\nfür, dass dessen AUSSAg® dem Ger icht keit en hinreichenden\n\nBinblick in die ges schäftliche Entwicl lung ; und I Lage des\n> Re\n\nri or und nach ice fnu\n\nD\nnicht vor. Der erste von der Revision a\nUrteils gründe en nthält eine Ta ‚ssachenfeststellung\nhalts; ° em Ange eklagter en dur sch die Bilanz vom 17: Juli ,\n1951 \\lechte Geschäftsl 1age\n\nBewusstsein Skommen ist, so. d reine Hoffnung\n\nern: hme' durch\n\nBBmEr uw]\n\nKreüi schmann Bei\n\nwW4 d erspru ch oe eihbide\nWLÜSESPEM 5 ee KA\ngegen ale Sr | sklag\" leder, mit der er.\n\nseir.heimliche hyingen aus Pi der Polizei\n\nsachlichrecht\n\ns101 Besh den Schuld- und Straf ausspruch\nFällen, in denen der Angeklagte. verurteilt\nSoweit sie dabei Tatsachenfeststellungen\nangreift kann sie nieht gehört werden, Ih\nAusführungen und die auf die Sachrüge gehbo\nNachprüfung des Urteils führen zu folgend\n\n1.) Den Tatbestand der Untreue und.der damit tateinheitlich zus ammentreffenden Unterschlagung hat die Strafkammer darin ges ehen, dass der Angeklagte von Dezember 1950\n\ndem\nin die allgemeine\n\nab die aus Verke uf von . Kommissionsware\n\nce] ‚der :\n| zahlung\n\nschäftska ‚sse geleg\n\n\"eigener Schulden verwendet hat, ohne\n\n© e\n\ngen reä ıtzleistung imstande gewesen zu zein. Be\nden dadurch insgesamt 193 Auftraggeber: die\n Konkurse des Angeklagten vollig ausfielen.\n\nUnbedenklich geht die davon\nu ’\n\nae als Kommissionär 88 1 Abs 2 Nr 6,\n\nsoweit\n\nweils schriftlich getr\nun en de\n\n\"vereinbarten bergab\nzahlen; aobale di ese bei.\n\nerzielten Me hrpreis als.\n\nin\n\naus;\n\nbt und zur Bezur jederzeitletroffen wur-\n\nspäteren\n\ndas s der\n\n585 HGB)\n\nuf Beet Sachen\n\nden je-\n\nEs stand ihm damit kraft Rechts\n\nüber fremdes Vernögen zu. verfü\n\ngehungsform)- Diese Verfügu:\n\nin Frage gestellt; dass er :\n\nlegung vor sogsnannten Überga e\nKommissionswäare nicht unter einem bestimmten Betrage zu\n\nverkaufen.\n\nDie. Stesfkamner \"meint nun, .d Angeklagte.habe diese\n\nmens var rn zum\n\n‚ihm Kneeräimte Verf a er\nin\n\ndie seinen Auftraggeb e © e nicht\ngetrennt aufbewahrt, sondern in die allgemei ne Geschs Kfts- |\n\n>\n”\n\niner ei igenen Schulden ver-\n\nB\n\n5\n\nkasse, und zur Tilgung Se\n\n= ER\nt habe Dies er Ansicht könnte dann beigetreten werden,\n\nGer Angek klagte jeweils schon im Zeitpunkt ‚ger ve Aus-\n\nserung der be sreffenden, Kommissionsware © entschlosse®e n gewesen wäre; den, Erlös dem Kon mittenten \\ eanenthalten und;\nwenn. auch nur bis auf weiteres; für sich‘ zu verwenden (Rest\n65; 251, 253). Dafür ‚gibt das Urteil jedoch keinen: Anhalts-,\n\npunkt. Es ist sehr wohl lenkbar und nach Sachlage ‚sogar\n\nwahrscheinli ch; dass der Angeklagte gen Entschlus 585 ‚sich 2\n\ni\n\nan den Verkaufserlös sen ZU ls erst nachträglich -\nbeim Anfall grösser } zefasst\nhat, Falls die Av ‚ST punrungen. der Stzes Fkamner di |\n\"erstehen sein ollt en; dass Ges genstend ier dem Angeklagten eingeräumte di Verfügungsbefugnis auch\n\nals solche ; 0 BEE ee\n1öse, gewesen seien; und dass ai eser durch dere! eisennützi-\n\nge Venen seine Verfügungsbefugni® missbraucht habe; u\nwidersprächen si ‚gen m festgestellten. Vertragsinhalt, nach\n\nEle ormissionswaren eingenor menen Gelder\n\nal-\n\nZur\n\nAbholung. verbli ebene tatsächliche Ve ügungsgewalt ent\nnielt für ihn kein e ärmächtigung, über aie Gelder zu ver-\n\n.füg en: :\n\n„Das Verhalte n des Angeklagt en\n\nbesta nd des Treubruchs (§ 266 StGB i\nübe\n\nForm\\.Als Verkaufs skommissionä är\n\nShungs\n\narte ver-\n\nüraglich die Ver vflichtung, bei der Ausführung der ihm Über-\n\ntragenen Geschäfte die Vermögensin nteressen seiner Auftragwahrzu nehmen, insbesondere en erzielenden vVer- .\nkaufserlöse sobald wie möglich en diese abzuführen (8 384\nHGB; B Baumbach- Duden Anm 1 A zu 8 384 HGB; RGR Komm 2 HEB\nEin u Anm 1 f zu § 384). Bei dieser Verpflichtung hande 1-\nte, es sich, wie in der Rechtspre chung anerkannt ist, nicht\n\num eine rein schuldrechtliche Verbinälichkeit, sondern um\neine Treupf flicht im Sinne des § 266 StGB vgl u.a, RGSt 62\n\n31 ‚ BEHSt 1, 186, 189) und zwar ohne Rück ksich+ darauf, in\n\n2\n\nnt\n\neen Eigen tum die Verkaufserlöse beim: Empfang durch den\nIngeklagten übergingen., Auch wenn entgegen der Annahme der\nStrafkammer nicht die Kommittenten, sondern Ger Angeklagte\nEigentüner der verein wnahmten ı Beiden mirae, so gehörten diese doch im Innenve vhältnis wischen dem Angeklagte n und den\nKommittenten zum Vermögen der. letzt eren. Die Kommittenten\n\nhatten gegen den Angeklagt en nicht: nur eine zahlenmässig\n\nbes stimmte Geläforderung, sondern einen Anspruch auf Ho\n\nPur\n\nhrer Sachen erziel-\n\n}\n\nausgabe gerade der durch den Verkauf 1\n\nten Geläbeträg e (vgl RGS +62,.58, 59; BEH 2 StR 200/51 von\n15, Juni 1951; vgl auch § 392 kbs 2 HGB). I T\n\nansprüche vereitelte der Ar ngeklagte jadurch, dass\n\nBestand Ben ee En such die Kommis sionserlöse befanden, in vollem Umfang zur Bee. \\ nn\n\neigenen semiden ausgab und sich dadurch ausse\nKan\n\nte,.den. Kom\n\nten die ihnen zukormme\n\nlen. en daele Ha ‚ndlungsuei ise\n\nTermögensta Een m. Dieser\n\n®\n\nBee.\n\n’\n\nkeit des Angeklastien bei\nerheblich enden har 2 > StR 200/51 vom\n\n1951).\n\nFa\n\nBei QAles er Rechtslaß® kann es dahı ngestellt bleiben;\n\nob der Angeklagte; wie. die ‚Stra afkamnmer REN\n\nvornherein zur getrennten Au Be) ewahrung der\n\nsionswäar® eingenommenen Gelder. verpflichtet war; un ob -\n\ndaher bereit s. durch deren Vermischung mit ‚eigenen Geld\nnten. verletzt und.\n\ngie greupf1s icht gegenüber den Kommitt:\naiese en einen Vermögensnachteil zugefügt hat (Be A208\nvgl such RG St 62,31): Auf die insoweit gegen da Urteil\ngerichteten ‚Angriffe der Revision praucht daher, nicht\neingegangen ZU werden: a 2 Be\n\nE\n\nseite hat gie Strafkammer fostges stellt;\n\nder ewusst; dass er zur Bige enverwendung\nder für Ian Mindestens wirtschaftlien fremden Gelder nicht\nbefugt sel: 23° sich such hansen denaont war oder mit\n\n‚der rechnete und diese bi 1ligend in Kauf nah,\nzung der Ihm rldenaen Sreupflicht den\nteile jst Im Urteil\n\nAh unbederklich\n\nSuren Be\n\\ er\n\nwar nicht eusdr! hekiich =\n\nden Urteilszusam ienhang als Überzeugung Gef Atratkammer\n\nentnommen werden. Dies to1st ver der Tatsache;\ndass ale viertel) LEITEN; äle von\n\nKHeugeh JEeLLS un ser”\nBraz-h ae Fa: Y £ { an ZUNG OR no25- Y AL\n\n<\nt\n\n‚.äben zur\n\nwegen grösserer Schuldb\n\nAbwendung der Zuangsveret epfändeten Sachen\nverwendete der Angeklagt Sengelder.\n\nPR an Bon\nat kam\n\n=\n=\nD\nHJ\nEn\n\nUnter diesen Umständen ka\ngeklagten sei klar\n\nK:\n\n‚gen im Gesch\n\nFe}\n\"\nEee}\n1.\nw\n\nie Rückzahlun\n\nd\nnur.dahin ve\n\nwenn zuch nur\nbilliste,\n\nDi e. Verurte ilung des Angeklagten wegen Untreue ist\ndaher im Ergebnis nicht zu en Taler IE der\nTatbestand der Unterschlagung nicht ausreichend festge-\n\"stellt, Die Strafkammer hat angenommen, dass ‚gentüner\nder Verkaufser \"löse nicht der Angeklagte, sondern sofort dic\n‚Kommitte anten geworden seien, und dass der Angeklagte daher\n‚durch die Ei N der Gelder I ne\n\nZügt:habes.. Den\n\n®\n3\n\n‚über fremde Sache\n\ntreten werden.\n\nAls Kommis\n\nNamen ab»\n\nTER.\nKomm\n\na Ka äufer der\n\n\"dass der Angekl agt (als Y\n\n3\n\n+ir die Kommi itt enten Eigentum an\nwollte, indem er die Übereignun\n\nse bezog und durch Instongeschäft\n\nbaren Bes itz an den. Gelde begründete -(B 3a mbach-D\nAnmıa Bd zu § 383 HGB; RER Komm zum BGB Aum 3 zu\n§ 164; RGZ 140, 223, 229; 100, 190, 1 93). a\n\nNach den bisherigen Feststellungen spricht auch\n\"nichts dafür, gass die Kommittenten auf andere Weise\n‚Eigen! um an den vom Angeklagten eingenommenen Verka uf\nerlösen erworben haben, insbesondere dadurch, dass sie,\n‘mit dem Angeklagten bei Auftragserteilung vorweg den\n. Bigentunsübergang gemäss 88 930; 868 BGB eher\nhaben (Rest 62, 32). Die von der Strafkamne sr im Sinne.\neines, Geständnisses erwähnte len eeuosoree des Angeklagten in der Hauptverhandlu ung; eie für die Kommissionswaren. gezahlt ten \"Gelder seien zumindest in Höhe “\n‚der Übergabeprei ise Bigentun der Kommittenten geworden,\n\nvermag, wie die Revision zutre effend geltend macht,\ndie Entscheidung dieser reinen Rechts frage nicht ZU\n\nLe\n\nbeeinflussen. _\n\nSinR aber, die Komnittenten. nicht mit der Impfang-\n\nnahme der X Kaufpreise. ‚durch den Angekla 1-\n\nbar Eigentümer der Gelder geworden, dann hat der An-\n\ngeklagte wess durch deren Vermischung mit eigenen\n73° Y\n\nGeld noch Au reh die Verfügung über den Wischbestand\n\n5 de\n48 “ BEB \"MILT-\n\n„an den aie Konnitbenten nach 88\nei\n\n-10 =\n\nauf. den Zeitpunkt der Hauptverh\n| i\n\nTa ze\n\nAnnah=\n\nhoben werden; . die Auf\n1\n\nUn-\n\n04\ninheit' notwendig auf die Verurte i\n\n2.) Die 5 tra kammer\n\ne.\n\neinfachen Bankerot ots nach\n\nweil er in den Jahren 1950 bis 195\nWarnungen Gurch den Zeugen Haas seine hohen Pr\nnehmen nicht dem Geschäftsrückgang entsprechend\n\nschränkt hat: Das Übermass des\n\nkammer in dem Missverhöltnis\n\nLa a I\n\nu +sumsatz ZI au“\n\nwar, Durch diese hohen Priva\n\n-..80 Lührt die Strafkammer a\n\nob die Anwen\n\noO\nreichen indes nicht aus, um nachzuprüfen,\nBer . u\n\ndung des § 240 Abs 1 Nr 1 KO auf re\n\nwerden, wenn dargetan wäre, dass de\n\nn/sl von 8. enlar 1952,\n\nee des Verbrauchs 4 doch nicht\n\nwenn le ar Vorwurf\nÄ In dieser Hins icht\n\nnen ahnen der rechtlichen\n\nee\n\nPrivatbe etr\ntreiben.\ndes .Lebensstiles\n\nMietaufwand- vor mo!\n\nkönnte jedoch bei er euer ‚Pamili\n\ns\nund bei der. allgemeinen Tage am Wohnu\n\ndere. bei i der Hohe der Neubeunisten, mur © dann >\n\nPau\n\neine 'so teure Wohnung genommen und trot z der Tennenlece\n\nseiner geschäftlichen Lag® beibeha alten ha . Diese r\n\nNachwe x» wird bei den schwierigen Wohnungs‘ nis!\n\nin den ka gerstörten Paderborn. schwer zu zühren sei 2\n\nDass sich der Ange klagte in anderer Beziehung vesentlic\nnätte einschränken können; bt bei der Grösse 8 seiner Be\n\n\\lestens für äle un innen des Jahres 1951 nicht\n\noline weiteres ersichti lich. Das Urteil lässt überdies nicht\nzweifels frei ersehen, welchen Zeitraum dic Strafkammer ‚der\n\nVerurteilung nach\n\n0\n\n‚Da sie ien Vorsatz ges Angeklagten auf 2 gie Finsicht der\n\nie Zeit vom 1. Ap\n\nSAwanH\n\nGlauben versagt hat, richten sich di\n\n220 Abs 1 Nr 1 KO zu Grunde gelegt Hate,\n\n&\nen\n\nu\n\nLi\n\nng\nag\n\ndes\n\na a\n7\n\n4\n1\nTE\nK\n\nIC\n\n}\n\nm\n\nIn\n\nEN\n‘©\n\n+\nu\nBe\n3\n\nery\n12\n\ni\nnik\n\nwa\nie\n7\n\nIen:c\n\nY\n\nsich\n\n©\n7\n\n83\n[8)\nY\n\ny\n4\n\nsuch\nden\nwurd\nZWILSC\n\ndes\n\nki\n\nL.\n\nvereinbart\n\nu\n\ndemnach\n\nBUSSET\n\ndass\n\nmh\n\nr\n\niederv\nn verhlieb,\n\nBezahlung\n\nteie\n\nPa\n[2\noO\n\nedarf\nL\n\n4\n\nbergan\n\naleser\nbar\n\nPar\nnicht;\n\nN\nnis\nal\n\nAR] Üü\n\n[6\n\nf\n\ne\n1,\n\n4291\n\ne)\n\nb\n\n[@\n\nn\n\nsw\nen\n\nt\n\n1\n\neklag\n\n[ti\n\nr)\n\n11\n\nu\n\nx\n\n=)\n\ne\n\n3)\n\nD\nerin mi\n\nan\n8\nd\n\nY\nvö\n\ni\nver\n\nın\n\nf\n4\n\nY\n\n6 StGB), w\n\ny\\\n\n>\n\nrn\n\n&\n\n©\n[ze\nex\n\nie\n\nul\n\n>\n\neugin:\n\n2\nnur\nÜ\n€\nTa\nÖ\n\nyr\n\nn Un\n\nge\neank\nÖ\näuf\nL\n\nDas Urt\nergibt\n\nsen RK\n\nBEER\n\nfi\n\nsam\n\nä\n\n’\nKR\nuf\n\n;\n\nvon\n\noch vor\n\nhr\n\n‚geworden\n\nwehr\nie\n\nlet\n\ner\n\nhalt\n\n‚der\n\nFa\n\nDe Zu\n\nFe\n\nrung\n\nPr\n\nin Verwe\n\n4\n\neich ei\n\nsitzmittlerverhältnis nach 9 868 BB vereinbart hätten.\nifel\n\nküch hi jerüber fehlt eine zweifelsfreie Feststellung: Das\n\nEinverständnis des Angeklast „ dass die Zeugin den Schran)\nvorübergehend noch. bei ihm s n se; ee\nohne weiteres die Vereinbaru © eines Besitzmi iptlervern\n\nne\nhaltnisses im Sinne des 8 868 BGBo\n\nNach den: Gesagte 4 bedar\n\n£ auch der Vorsatz erneuter\ns\n\nTr\nPrüfung. Le Stra Fkamner hat das Bewusstsein des Angeklag-\n\nten; dass der Schrank der gehöre, bisher led aiglich.\naus dem Vermerk auf der Kau ‚Fpreisaul ttung gofolger t, dass\n\ndie Köbel bei dem Angekla ten lagern Kö önntens u\n\n| A.) Schliesslich ist auch die Verurteilung wegen\n gort gesetzten Vers trickungsbruchs nicht \"fehlerfrei: Zwar\nBr st der Kussere matbestand des § 157 StGB ausreichend. dar\ngetan. Jedoch geben die Erörterungen \"zur inneren Tatse eite\ndem Verdacht Raum, dass die Stra ‚kammer den Rechts sbeg viff\nen der .bev ssten Fa ahrlässig-\n\nu\n\ndes bedingten Vorsatzes von\nkeit nicht klar geschieden hat. Die allgen Heine Gleiche ültigkeit des an ige eklagten gegen‘ er gen Prändungen in sei-\n\nnmer dazu ge\n\n2}\ncr\nPu:\n\n3\nje}\nFh\nPr\nm:\n3\n\nnem Geschäft, die nach Ans sicht a 5\nführt naben kann, dass sich der aneeilagte vor der Ver-\n\n”\n\nfügung Über. ale ‚den Ges renstand der Verurteilung. bildenden\ni\n\nSachen prlich twidr rig nicht nach ee\n\n“eine prE ändung uefaas Udeer- Ge-\n\nsm. m. wur\n\nchnst und. sie +rotzden, d.h, in m BALLIENSE,\n\nergebenden rechtswidrigen F\n\n‚dem .Eig gentümer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/4-str-106-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/4-str-106-53","retrieved":"2026-08-21 23:11:48.495437+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-05-13/4-str-106-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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Mai 1953 LG Paderborn\n\n4 StR 106/5 3\n\nEEE NEEREREEEN\n\n%\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren\n\nje\n&\nas)\nPRIR\nrn\nDD\nS\n#5\nFt\nan}\nKa\n>)\nuns\ni@\n55\n8%)\nYr\nfor\nor\n6)\nSs\n8)\ner)\nee)\nas\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.2%\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesge erichtshofs in der Sitzung\n\nvom 13. Mai 1953,.an der teilgenommen ı haben:\n\n‚Senats spräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\n Bundesrichter Dr. Hille\nBundes richter Dr. Augustin\nBundesrichter Kartin\nals .S bei isitzende Richter,\nans en der nem\n\nfür ach ka\n\nUrteil des Landgerichts in Paderborn vom 10. November\n1952 mit den zugrunde liegenden Festst el ungen aufge-\n‚hoben, soweit der Angeklagt 2\n\nIn diesen Umfa ng wird die Sache zu neuer Verhanälung\n\nund Ents cheidung, such über die Kosten des Rechtsäit\n\nn das tähapertent Aräckreiniegen.\n\nde Rechnung tätig.\nInden Jahren 19\n\nträchtliche Umsätze\n\num etwa die Hälfte Zurich, Die Abwärtse ntwicklung des:Ge\nschl 3\neb geriet der Angeklagte in zunehmende: Ze hl ıngsschw MEI,\n\nftes begann\n\nim Laufe des Jahres 1950; ne 1950\nkeiten, Am 10. September 1951 wurde\nKonkurs eröffnet; auf üle im Konkurs\nderung gen in Höhe von 18,000 DM kameı\n\n>)\n\nan bevorrecht igte Gläubiger zur Auss\n\n‚Der Angek lagte ist von der Strafkammer unter Freisprechung im: übrigen W n Fortgese ter Untreue in Tat-\n\nzZ\neinheit mit gUng,. wegen einer wei-\n\nteren Unte rschlagung, wegen Tortge etzten Verstrickung\n\nbruchs und we ge: n einfachen","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":2},{"id":"HGB/383","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"383","label":"§ 383 HGB","mentions":1},{"id":"StGB/157","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"157","label":"§ 157 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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