{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-05-07_4_StR_571_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-05-07","aktenzeichen":"4 StR 571/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\n71/52 un -\n\nIm Nanen es Velkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Rangierer Adolf B aus SW, zeboren an\n1910 in S ‚. Kreis BB.\n2,) die Hausfrau Karoline KR eb. Bu\naus ü, WESZEEE am 1918 in ,\nK\n\nKreis\n\nwegen Melneids u.3.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 7. Mai 1953, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richte\nBundesanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundessnwaltschsft,\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nBa\n\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Paderborn vom\n\n3. Juli 1952 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten BE wegen Meinciäs\nin Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und die angeklagte\nSED een nstiitung zum Heineiäd sowie wegen falscher\nuneidlicher Aussage in Tateirheit mit Betrug verurteilt. Die\nSachbeschwerde beider Angeklagter führt zur Aufhebung und\n\nZurückverweisuns.\n\nAls der Polizeiwachtmeister Up an 2. Oltober 1951\nnach Durchschreiten des Hoftors zum kohnhause der Eheleute\nEB :i::, wurde er von dem dort an einem La. fseil festgemachten Hofhund angefallen und gebissen. In dem vom Verletzten gegen den Ehemann EEE vein ;ntsgericht Paderborn angestrengten Schadensersatzprozess wurden die ‚ngeklagten am 15: Dezenber 1951 als von Beklagten benannte heugen vernonnen, und zwar der. ingeklagte Sei ülich. Seide\nangeklagte sagten bewus st unwahr aus, das Warnschild: \"Vor- |\nsicht! Scharfer Hund!\" sei schon vor den Unfall an Koftor\nangebracht gewesen. Der Angeklagte ZB r.kuniete ausser-\n\ndem bewusst wahrheitswiäris, er sel zur Zeit des Unfalles\n\n7\n\nauf dem Hof gewesen und habe den Unfall von Stallboden aus\nbeobachtet. BEER var von den Sheleuten vB inerresst\nworden, als Augenzeuge des Vorfalles aufzutreten und ihre\nAngaben, die im einzelnen durchgesprochen wurden, als ZU-\ntreffend zu bestätigen. Die auf Zahlung von 153,- DU gerichtete Klage is: wurde durch rechtskräftig gewordenes\nUrteil von 20. Dezember 1951 abgewiesen.\n\nSoweit der Angeklagte BED vegen Meinel ds und die\nAngeklagte M— —_ ‚Berse falscher uneidlicher „ussage VeTT\nurteilt worden sind, begegnet das angefochtene Urt eil kei--\nnem rechtlichen Bedenken. Im übrigen aber we erden die Schuld-\n\nsprüche von den Feststellungen nicht getragen:\n\nWas zunächst die Verurteilung der Angeklagten MO <<)\nwegen Anstiftung zum Neineid anlangt, so kann dem angefochtenen Urteil mit Sicherheit nur entnommen werden, dass\nsie den Witangeklagten Be u seiner falschen Aussage\nbestimmen wollte. Ob sie indessen nit der Vereidigung\nSED: zerechnet hat, sis sie ihn zu seiner Aussage be-Stimmte, tritt nicht ausreichend klar hervor. zinige Wendungen des angefochtenen Urteils könnten zwar eine Deutung\nin diesem Sinne zulassen; sie vermitteln dem Revisionsgericht indessen nicht die Gewissheit, dass die Strafkanmer\nden Vorsatz der ängcklasten KW >:>=4e auch in solcher\nHinsicht untersucht und bejaht hat. Zwar wäre die Angeklagte auf Grund ihres vorsufgegsngenen Verhaltens verpflichtet gewesen, den in. ihrer Gegenwart keleisteten keineid BB: zu verhindern (vEl Kos 74, 225); eine vorsätzliche Pflichtverletzung in dieser eng könnte indessen\nnur eine Verurteilung wegen Bei\n\nauf Rechtsirrtum beruht dss Irteil weiter\n\ninsofern, als die Angeklagten aus dem Gesichtspunkte des\nBetruges verurteilt worden sind. Ausweislich des zum Yerfahrensgegenstand gemachten Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 20, Dezember 1951 hat das Vorhandensein des Warnschildes, das in diesen Urteil überhaupt nicht erörtert\nwird, bei der Abweisung der Klage keine Rolle gespielt.\n\nDass die Darstellung des eigentlichen Unfsallss, die die\nAngeklagte Ks iı ibrisen zegeben und die Jas imtsgericht auf Grund der eiülichen Bekundung des Angeklagten\nSEBiir erwiesen erachtet hat, unrich hiig gewesen wäre,\n\nnat die Strafkemmer bisher nicht festgestellt; die Köglichkeit, dass sie an sicn zutreifend war, kann daher auf Grund\nder bisherigen Feststellung nicht ausgeschlossen werden.\n\nVon den als falsch erwiesenen Bekundungen beider Ingeklagter\n\nwar daher nur die Aussage des Angeklagten BB. ©: Inne\n\nO%\nden Vorfall vom Staliboden aus beobachtet, ursächlich für\ndie {bweisunge der Klage. Dieser Umstand aber war für den\nHergang des Unfalles an sich ee seine Anführung\nbezweckte und bewirkte ledixlich, den Angeben SW: über\nden Hergang des Unfalles, die sich mit denen der ANgeklagten Ki deckten, einen ihnen in Wahrheit nicht\nzukommenden Beweiswert zu verleihen. Nach der Nechtsprechung des Sundesgerichtsh\n621,52 vom 10. Februar 1953\n\n\\\n}\nwidrigkeit des zur Erlangung\n\nfs (B301St 3, 160; 1 StR\n\nbrauchten Kittels allein dis Rech\n\nstrebten Vorteils auch dann nicht zu begründen, wenn äie\n\nFe\n\nTäuschung äurch Irreführung des Richters innerhalb eines\n\n15\n\nxechtsstreites verübt wird. Die Angeklagten können dsher\n\neinen Prozessbetrug nur dann begangen oder sefäördert ha\nben, wenn die Äbweisung der Klage YB ::ch den wirklichen Hergang des Unfalles nicht gerechtfertist war\n\nJas sber ist den bisherigen Feststellungen nicht mit\n\nSicherheit zu entnehnen.\n\nDie Annahme von Tateinheit zwischen den einwandfrei\nestgestellten Verletzungen der Zengenpflicht und Betrugshandlungen zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nin seinem vollen Umfange.\n\n3ei der erneuten Strafzumessung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass die Bedeutung der Rein-\n\nheit des Bkides bereits in der gesetzlichen Strafan-\n\ndrohung berücksichtigt ist und daher nicht als Straf-\n\nzumessungsgrund verwertet werden darf. Es ist ferner\n\nweisen, dass der Anstifter eine Strsfmnilderung\n\nIo\n\nu\nStGB nicht beanspruchen kann (BGNSt 1, 28).\n\nGroß Krumme Engel\n\nFülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/4-str-571-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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