{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-05-07_4_StR_557_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-05-07","aktenzeichen":"4 StR 557/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- Ver\n4 sth 557/52\n\nIn Dan\n\nın\n\nden Kaufmann RBudolf\n\n2297 071\n\nD\nD\nu\n(6)\n[es]\n<;\noO\nHm\nm\n9)\n2\n\nder Straisache\n\nPe\nSegen\n\nCD ::: CE. ort :c-\n\nboren ar 1897,\n\nwesen Betruges und Konkursvergehens\n\nhat der 4. Ssrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 7. Mai 1953, an\n\nder teilgenornmen haben;\n\nenstspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\n\nBSundesrichter Xrumme\n\nZSundesrichter Dr, Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter |\n\nIr. AUFUStIN\n\nee\n\nals beisitzende Richter,\n\nfür Recht erkannt;\n\n„uf die Revi\ndes Landgerichts\nverurteilt ist,\ndie Ssche zur ne\nüber Gie Kosten\n\nzurückverwiesen.\n\nVon\n\nsion des Angeklagten wird das Urteil\nin Hasen vom 10. Juli 1952, soweit er\n\nmi\n\n+\n\nden Feststellungen aufgehoben und\n\nuen Verhandlung und Entscheidung, auch\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nRechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision des wegen Betruges und Vergehens\ngegen § 241 KO in zwei Fällen verurteilten Angeklasten rügt Verletzung der Aufklärung sspllicht und des\nsachlichen Strafrechts. Sie muss im Ergebnis Erfolg\n\nhaben.\n\nDer äussere Tatbestand des Betiruges ist rechtsirrtunsfrei festgestellt. Als die Firma des Angeklagten - die offene Handelsgesellschaft Rudolf vg in\nCB - ii: seit der viä hrunssreform laufend mit\nVerlust arbeitete und dazu im Jahre 1959 infolge Fehlkonstruktion einer Aufzugswinde Ersatzlieferungen in\nHöhe von rund 70 000,- DM leisten musste, gegenüber\nhren Rohstofflieferanten, der Eisen- und Netall-.\nAktlengesellschaft in Gelsenkirchen und der rip\nmbH ın VB ::lon stark verschuldet war, fand der\nAngerlaste in der Brno: in De inc Hau.\n\nRohstofflieflerantin und bezog von ihr nis Oktober 1950\n\n1\n\nMaterial für über 30 000,- DU, wovon er nur 4 708,74 Dü\n\n=\n\ndurch einen am 22. Juni 1950 ausgestellten, am 22. September 1950 eingelösten Wechsel bezahlte Tr verschwieg\ndieser Gläubigerin, die die Verschuldung seiner Pirm:\nnicht kannte, \"die ihm bekannte Unfähigkeit, die späteren ikzepte hei Fälliskeit einzulösen\", und machte ihr\ngegenüber wiederholt bewusst unwahre Ars gaben über die\nGründe des Zahlungsverzugs, um sie zu weiteren Lieferungen zu veranlassen. Infolge dieser Täuschungshandlungen erlitt die üläubigerin einen Vermögensschaden\nvon rund 26 000,- DM, weil sie bei Kenntnis der wahren\nSachlage kein Material auf Kredit gegen Hingabe von\n\nWechseln geliefert haben würde,\n\nDie Rüge der Verletzung der “ufklärunsspflicht\nist nicht gemäss 8 344 Abs 2 Satz 2 StPO besründet,\nweil nicht dargetan ist, ob in der Hauptverhandiung\nvorgetragen ist, dass dem Vertreter der Giäubigerin\ndie Zahlunssschwierigkeiten der offenen Handels Beselischaft bei üntgegennahme der ieteronasanftcien Hokannt waren. zus dem eingereichten Schriftsatz des\nVerteidigers von 19. Juni 1952 geht dies nicht hervor\nEinen Äntrag auf Vernehmung des Vertreters re hat\nder Beschwerdeführer ausweislich des Sitzungsproto- ’\n\nkolls nicht gestellt,\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite reichen je-Goch nicht aus, um den Schuldspruch zu trasen. Das Land-\n\nu\n\ngericht hat hierzu nur ausgeführt: \"Der Angekläafte wusste, dass er unter den gegebenen Umständen kein Recht\n\nauf die Rohstoffe und den von ihm gewünschten Kredit\nhatte, und nahm eine Vermögensschädisung der firma Di»\nbewusst in Kauf.\" Hieraus sind die lerkmale des bedingten Vorsatzes im vorliegenden \"ell nicht eindeutig zu\nentnehmen, weil das Landgericht die Sinlassune des Angeklasten nicht widerlegt hat, dass er immer auf eine Des-Serunn seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gehofft und\ndeshalb geglaubt habe, die Forderungen ger Gläubigerin\nspäter restlos begleichen zu können. Die -nnahme des\nTatrichters, dieses Vorbringen stehe den festgestellten Sachverhalt nicht entgegen, findet in diesen Keine\n\nausreichende tatsächliche Grundlage.\n\nIn anderem Zusammenhang hat die Strafkamner als\nwahr unterstellt, dass der Angeklagte noch nicht einnal am 14. November 1950 also vier Tage vor Stellung\ndes Konkursamtrages der Firma Bein], mit einem solchen Antrag oder einer Zahlungseinstellung gerechnet\n\nhat, weil seine Grossgläubiger ihn weiter arbeiten\njassen wollten. Um sc mehr hätte es näherer Darlegungen darüber bedurft. ob er sich in der hier massgehlichen Zeit vom 22. Juni bis Oktober 1950, nachden es\nmöglicherweise schon gelungen war, die Fehlkonstiukion der Aufzugswinde zu beheben, mindestens einer der\n\nDO\n\nYermögensbeschädigung gleichkommenden Gel\n\nDe}\n\nährdung des\nGläubigervernögens bewusst war und diese billigend in\nseinen Willensentschluss aufgenommen hat In älesenm Zusammenhang ist die Feststellung von besonderer Bedeutung. dass damals auch die Tirme KüED noch glaubte, der Angeklagte werde seine Zahlungsschwierigkeiten\nüberwinden, weil sein Betrieb voll beschäftigt war und\ner seine Zehlungswilligkeit wiederholt beteuerte Ebenfalls beachtlich ist, dass die Zahlungseingänge und\n\nsie Produktion der offenen Handelsgesellschaft bis zu-\n\nHJ\n“D\n\n;62t regelmässig verliefen, und dass der .ngekläagte\n\nYn u\nnarn 8\n\niner unwiderlegten BEinlassung noch im Noven-\n\nB)\n\n&\nber 1950 Zahlungen in Höhe von 14 000,- Dill an seine\n\nU\n\nGläubiger geleistet hat und nach den Strafzumessungsgründen nur von dem Willen getragen war, seinen Betrieb\n\nund die Arbeitsplätze der Belegschaft zu erhalten\n\nII.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen Auch gegen die\nVerurteilung des Beschwerdeführers wegen Konkursver-\n\ngehen:\n\nDer Angeklagte hat am 10, November 1950 eine\nGrundschuld von 30 000,- DM für die firma KEnED\nGmbH zur Sicherung ihrer Forderung von rd 30 000 DM\nund ihrer künftigen Ansprüche auf den Betriebsgrundstück bewilligt; sie ist am 14. November 1950 im\n\nGrundbuch eingetragen worden. Ebenso hat er am 11, No-\n\n- 5 -\n\nvenber 1950 der Firma BB !ıbı zur »icherung Ihrer\nForderung eine Grundschuld von 28 659,59 DM bewilligt,\ndie im Range nach der Grundschuld der Firma Kume\neingetragen wurde. In beiden Fällen hat das Landsericht angenommen, dass er diese Sicherungen gegeben habe, um die Gläubigerinnen vor seinen anderen unfesicher-\n\nten Gläubigern zu bevorzugen.\n\nFehl geht die Rüge, das Landgericht habe den Besriff der Zahlungseinstellung verkannt, weil der Beschwerdeführer noch bis zur Konkurseröffnung laufend\nZahlungen geleistet habe; denn der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe selbst vorgetragen, er habe\nseine Zahlungen auf den Rat seines Steuerbersters an\n20. November 1950 eingestellt; am selben Tag hat er auch\ndie Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt. Duss\ner nach diesen Zeitpunkt wiederum Zahlungen an seine\n\nG\n\nm\n\näubiger geleistet habe, ist dem Urteil nicht zu ent-\n\nI x\n\nnehmen und kann deshalb bei der dem Nevisionsgericht\nallein obliegenden Nachprüfung der richtigen Rec!\nwendung auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalb nıcht zugrunde gelegt werden. Die Revision verwechselt auch offensichtlich den Begriff der Zahlungseinstellung mit dem der Zahlungsunfähigskeit, wenn sie zusführt, von einer Zahlungseinstellung könne nicht die\n\nRede sein, weil ein Schuldner, der in der läge sei,\n\nrund 14 000,- DM zu bezahlen, wie der Angeklagte im Novenber 1950, als zahlungsfähig angesehen werden müsse\nDer Begrilt der Zahlungseinstellung deckt sich nicht wit\ndem der Zahlungsunfähigkeit, sondern kann nur als Beweisanzeichen für ölese dienen. Zahlungseinstellung liegt\nschon dann vor, wenn ein Schuldner dauernd aufgehört\n\nh:\nmässig zu erfüllen, gleichviel ob dies auf Zahlungsun-\n\nü, seine Verpflichtungen in ihrer Allgemeinheit regel-\n\n>\n\nfählekeitl oder auf mangelnden Zahlunsswillen beruht\nEin Schuldner kann daher im Rechtssinne seine Zahlungen einstellen, obwohl er in Wirklichkeit zahlunesfähig ist. Auch in einem solchen Jalle wäre die im\n\n8 241 StGR vorausgesetzte strafbarkeitsbedingung erfüllt. Sie braucht vom Vorsatz nicht umfesst zu sein\nund auch bei Begehung des Konkursdelikts noch nicht\nvorzuliegen, sondern Kann dieser auch nachfolgen\n(BGHSt 1, 186, 191).\n\nDie Annahme der Zahlungsunfähiskeit der offenen\nHandelsgesellschaft im Zeitpunkt der Bestellung der\nGrundschuld ist im Urteil ebenfalls einwandfrei begründet. Sie ist zu bejahen, wenn der Schuläner andauernd ausserstande ist, sofort die Nüttel - sei es auch\nnur mit Hilfe des ihm noch zustehenden Kredits --\nbereitzustellen, um seine fälligen Schulden zu begleichen. Welche Tatsachen geeignet sınd, als lürkenntnisquelle der Zahlunssunfähiskeit zu dienen, bleibt aus--\nschlie\n\nss\nzelfalls überlassen. Ersichtlich hat die Strafkamner\nder\n\ner\nL\n\nich der tatrichterlichen Würdigung des Einaus Tatsache, dass der “nzeklagte sich seinen Rohstöfflieferanten gegenüber schon seit Anfang 1950 aus\n\nMangel an Zahlungsmitteln im Zahlungsverzus befand und\n& [N Bes Pd c\n\nıhre Forderungen ständig weiter anwachsen liess, rechtsbedenkenfrei entnommen, dass er aus Mangel an flüssigen\nMitteln nicht in der Lage war, seine {ölligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dass er zwischendurch andere\nSchulden bezahlt hat, steht dieser Feststellung nicht\nentgegen; selbst wenn nach Befriedigung anderer (läubiger nur noch ein einziger übrig blicbe, wäre die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht zu beanstanden,\nsofern dem Schuldner die Mittel zur Befriedigung die-\n\nar\n\nses letzten Gläubigers andauernd fehlen (RGS\n\n41. 309 £f),\n\nDie Kenntnis des Angeklagten von seiner Zahlunesunfähigkeit hat der Tatrichter ausdrücklich festsestellt, Den Rechtsbegriff der Zahlungsunfähigkeit braucht\n\nder Täter nicht zu kennen; es genügt, wenn er sich der\n\nTatsachen bewusst ist, aus denen sich seine Zahiunssunfähigkeit im Rechtssinne ergibt. In dieser Richtung\n\nlässt das Urteil keinen Zweifel aufkommen.\n\nJedoch begegnet die Feststellung der Begünstisungs-\n\nabsicht des Beschwerdeführers im Sinne des 8 241 KO\nAurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil führt \"\nhierzu nur aus, der Angeklagte habe die Firma KikEn\nund die Firma Bgpcurch die Bestellung der Grundschulden gegenüber seinen kleineren, ungesicherten Giänbigern bevorzugen wollen. Das reicht zur Peststellung der\n\nvom Gesetz allein missbilligten absichtlichen Degünsti-\n\nL\n\ngung einzelner Gläubiger vor den anderen nicht aus;\nvielmehr muss noch das Bewusstsein und damit notwendisgerweise auch der Ville hinzukommen, die übrigen Gläubi-\n\nger zu benachteiligen (RGSt 7, 142, 24, 255, 30, 261;\n\n39, 156, 138; Rspr 4, 162; 5, 518; 6, 708; DIZ 1928,\n\n6655 JW 1934, 1290 Nr 10). Regelmässig wird zwar die\nAbsicht der Bevorzugung einzelner Gläubiger auch den\nWillen in sich schliessen, die anderen Gläubiger zu\nbenachteiligen. Anders ist es aber, wenn der Schuld-\n\nner in der Überzeugung handelt, dem Interesse der übri-\n\ngen Gläubiger zu dienen, 2:.B,. wenn er einzelne Gläubiger durch die Bestellung von Sicherheiten, auf die sie\nkeinen änspruch haben, zum Stillhalten veranlassen will,\num sich die Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger,\n\n\"sh 7,\n\n2.B. durch Weiterarbeiten, zu verschaffen (vgl Rust\n142)\n\nSo aber lag die Sache möglicherweise hier; denn\n\nder ungeklagte wollte nach den Urteilsfeststellungen\n\ndurch die Bestellung der Grundschulden, auf die die\nGläubigerinnen an sich keinen Anspruch hatten, die\nFirma KB ur weiteren Kreditgewährung und die\nFirma BB dazu veranlassen, von gerichtlichen Zwangsmassnaähmen abzusehen. Wie als wahr unterstellt wird,\nhat er im November 1950 noch Zahlungen in Höhe von\n\n„4 000 Di an andere Gläubiger geleistet. Auch war er\nbis zuletzt bestrebt, seinen Betrieb aufrechtzuerhalten. weine Rohstofflieferanten wollten ihn trotz der\nErkenntnis, dass er ihre fälligen Forderungen nicht bezahlen konnte, weiter arbeiten lassen, nachdem die Grossabnehmerin der Erzeugnisse der offenen Handelsgesellschaft, die Wirma Fir DW. Sich bereit erklärt hatte, äle künftigen Rohstofflieferungen auf eipgene Rechnung zu übernehmen. Zur Stellung des Konkursamtrags vom 13, November 1950 und infolgedessen, zwei Tage später, zur Zahlungseinstellung kam es auch nur deshalb, weil der Beschwerdeführer der Äntrasstellerin -\nFirma Buhl - die früher bewilligte Grundschuldbsstellung zugunsten der Firma KB ::=schwiesen\nhatte, Diese Feststellungen legen die Annahme nahe,\ndass der Beschwerdeführer bei Gewährung dieser Sicherungen Zugunsten der beiden grössten, bis dahin noch ungesicherten Rohstofflieferanten überzeugt war, durch die\nnur auf diese Weise mögliche »ufrechterhaltung seines\nBetriebes auch dem Interesse aller übrigen Gläubiger\n\nzu dienen, weil er hoffte, die Schulden seiner Gesellschaft alsdann in ihrer Gesamtheit planmässig abtragen zu Können. Dies würde aber das Bewusstsein der\nGläubigerbenachteiligung und damit auch die Absicht,\neinzelne Gläubiger vor den übrigen zu begünstigen,\nausschliessen, Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen,\n\ndass der Tatrichter den Sachverhalt unter diesem recht-\n\nlichen Gesichtspunkt erschöpfend gewürdigt hat\n\nAus den erörterten sachlich-rechtlichen Hänseln\nmuss das Urteil aufgehoben und die Sache an die Vor-\n\ninstanz zurückverwiesen werden\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr, Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/4-str-557-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/4-str-557-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:47.813499+00:00"}}