{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-30_4_StR_534_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-30","aktenzeichen":"4 StR 534/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 534/52\n\n2297 0°G\nIn Namen aes Volk es\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Abteilungsleiter Erich “OD :..: un\ngeboren an ED 907 in SED,\n\nwegen Aufforderung zum Meineid u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n' Bundesrichter‘ Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalı (u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das '\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld\nvom 28. Februar 1952 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat folgendes festgestellt;\n\nDer jetzt in vierter Ehe verheiratete Angeklagte unterhielt im Frühjahr und Frühsommer 1949 nahe Beziehungen zu\nder auf seiner Dienststelle beschäftigten Mitangeklagten\nSEM, in äeren Verlauf es mehrere Male zum Geschlechtsverkehr kam: Ende November 1949 erhob er gegen seine damalige (dritte Ehefrau Klage auf shescheidung. Die. Beklagte benannte die Nitangeklagte SEP als Zeugin für\nderen ehewidrige Beziehungen zum Angeklagten. Nunmehr trat\ndieser an die sn heran und forderte sie unter Hinweis\nauf ihren Ruf und ihre Familie auf, als Zeugin ihre Beziehungen zu ihm zu verschweigen und sämtliche einschlägigen Fragen des Richters auch unter #id mit Nein zu beantworten. Auf diese Aufforderung hin stellte die Si in\nVernehmungstermin vom 3. März 1950 wahrheitswidrig jeden\nGeschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in Abrede, während\nsie auf die Frage nach ehewidrigen Beziehungen die Aussage\nverweigerte; ihre Beeidigung unterblieb. Die Strafkamner\nhat den Angeklagten wegen Aufforderung zum Meineiö (88 159,\n49 a, 154 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine\n\nRevision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\n\nsachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1.) Dis Revision wendet sich vorweg gegen Änderungen,\nStreichungen und Zusätze in der Sitzungsniederschrift.\nSie rügt Verletzung der §§ 271. -. 274 StPO, verlangt\ndie Wiederherstellung der ursprünglichen Fassung des\nSitzungsprotokolls und beantragt Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen, die\nsich aus der ursprünglichen Frotokollfassung ergeben\n\nkönnten.\n\n- 3 -\n\nEs trifft zu, dass der Vorsitzende der Strafkammer die\nvon den beteiligten Urkundsbesinten aufgenomnene und unterschriebene Sitzungsniederschrift an mehreren Stellen geändert und ergänzt hat, und dass die Änderungen unä Zusätze\nvon den Protokollführern erst am 8. bzw. 18. April 1952,\nalso nach dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift\n(7. April 1952),”“genehrigt worden sind. Dieses Verfahren\nwiderspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorschriften über die\nAufnahme und den Vellzug des Sitzungsprotokolls und beeinträchtigt nicht dessen Beweiskraft in der endgültigen Fassung,\n\nNach § 271 StPO ist die Sitzungsniederschrift von den Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu\nunterschreiben. Solange das Protokoll nicht von beiden\nunterzeichnet ist, ist der Vorsitzende berechtigt und, soweit es die sachliche Richtigkeit des Protokolls erfordert,\nverpflichtet, Änderungen und Ergänzungen durch den Urkunäsbeamten anbringen zu lassen oder mit dessen Zustimmung selbst\nvorzunehmen (RsprRGSt Ba 5, 191; vgl auch RGSt 20, 425:\n427). Dieser Fall lag hier vor. die hanäüschriftlichen Verbesserungen des Protokolls stammen, wie ein Vergleich des\nSchriftbildes beweist, zweifelsfrei von dem Vorsitzenden\nund sind, wie das Datum der Verfügung, nit der der Vorsitzende die Protokollführer um Genehmigung der änderungen\nund Ergänzungen ersucht hat,: zeigt, offensichtlich vor der\nUnterzeichnung des Protokolls durch den Vorsitzenden angebracht worden. Jedenfalls hat die Revision Gegenteiliges\nselbst nicht behauptet. Die Grundsätze, die üle Rechtsprechung für die nachträgliche Berichtigung dss Sitzungsprotokolls aufgestellt hat (vgl BGEHSt 2, 125 = NW 1952,\n432; IZ 1952, 280, 281; vgl auch Rast 43, 1 und OGESt 1,\n\n277), können auf Verbesserungen des Protokolls vor dessen\n\nWitunterzeichnung durch den Vorsitzenden keine Anwendung\n\nfinden. .\n\nDa die Revision Verfahrensrügen nur auf Grund des endgültig vollzogenen Protokolls geltend machen konnte, kommt\neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung\nvon Verfahrensrügen auf Grund der von dem Urkundsbeamten\nentworfenen ursprünglichen Fassung des Proto! kolls richt\n\nin Frage.\n\n2,) Die Rüge, die Sitzung vom 28. Februar 1952 sei nicht\nöffentlich gewesen, weil die Zuhörer den Sitzungssaal nicht\ndurch die zum Zuhörerraum führende Tür, sondern nur durch\nden für die Prozessbeteiligten und die Zeugen bestimmten\nSaaleingang betreten konnten, ist unbegründet.\n\nAus dem eigenen Sachvortrag der Revision und aus den\ndienstlichen Äusserungen des Sitzungsvertreiers der Stastsanwaltschaft und des diensttuenden Gerichtswachtmeisters\nergibt sich, dass der Sitzungssaal für das Publikum durch\nden einzigen amtlichen zingang zugänglich war, und dass\nbei Aufruf der Sache eine Anzahl von Zuhörern such tat-\n\nsächlich den Sitzungssaal betreten und der Sitzung, die\n\nsich auf die Urteilsverkündung beschränkte, beigewohnt hat,\nDaraus, dass Personen während der Urteilsverkündung nit dem\nGerichtswachtneister an der Tür gesprochen, den Sitzungssasl aber nicht betreten haben, ergibt sich noch nicht\ndass der Wachtmeister diese Personen am Betreten des Sanles\ngehindert hat. Im übrigen wäre die Öffentlichkeit der Verhandlung noch nicht dadurch unzulässig beschränkt worden,\ndass der Wachtmeister zur Ermöglichung einer störungsfreien Urteilsverkündung vorübergehend Personen vom Sintritt in den Sitzungssaal abgehalten hätte (vgl BGH 4 SER\n210,51 vom 17. April 1952),\n\nZudem ergibt sich die Öffentlichkeit der Haupiverhandlung nit ausschliesslicher Beweiskraft aus der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO). Das Protokoll des ersten\n\n-5 -\n\nSitzungstages vom 14. Februar 1952 trägt.den ausdrücklichen\nVermerks \"Öffentliche Sitzung der II. grossen Strafkammer\n\ndes Landgerichts\"; die Protokolle der folgenden Sitzungs-\n\ntage bezeichnen die Sitzung jeweils als Fortsetzung der\nvorausgegangenen (öffentlichen) Verhandlung. Durch diese\nBezugnahme ist in den Protokollen vom 15., 25. und 28,\nFebruar 1952 hinreichend zun Ausdruck gebracht. dass auch\n\nan diesen Sitzungstagen öffentlich verhandelt worden ist-Dies wird dadurch bestätigt, dass die Sitzungsniederschrilten\nvom 15. und 25. Februar 1952 Vermerke über den vorübergehenden Ausschluss und die anschliessende Wiederherstellung\nder Öffentlichkeit enthalten.\n\n3.) Die Rüge, der Angeklagte sei vor dem Ausschluss der\n\nÖffentlichkeit in der Verhandlung vom 15. Februar 1952 nicht\ngehört worden, scheitert an der Feststellung in Sitzungsprotokoll, dass der Staatsanwalt und der Verteidiger des Angeklagten dem Ausschluss der Öffentlichkeit zugestimmt haben.\nHieraus folgt zwingend, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, zu dem Antrag auf Ausschliessung der\nÖffentlichkeit Stellung zu nehmen, und dass der Angeklagte\ndurch. seinen Verteidiger von seinem Äusserungsrecht Gebrauch\n\ngemacht hat:\n\n4.) Darüber, ob die Mitangeklagte Si auf den Antrag des\nAngeklagten wegen der Besorgnis, dass der Zeuge = |\n\nin ihrer Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde. aus dem\nSitzungssaal zu entfernen war, entschied der Tatrichter nach\npflichtgemässen Ermessen (§ 247 StPO). Die Verfahrensbeteiligten hatten keinen Anspruch auf die Entfernung. Ein Ermessensmissbrauch ist weder aus der Begründung des äblehnungsbeschlusses noch aus anderen Umständen (§ 244 Abs 2 StPO) er-\n\nsichtlich. \\\n\n|\n\n|\n\n|\n|\n\nI\nON\nI\n\n5.) Ob der Sachverständige Dr. Schulte in seinen in der\nHauptverhandlung erstatteten Gutachten frühere gutachtliche\nÄusserungen anderer Ärzte verwertet hat. ohne dass diese\nÄusserungen verlesen oder in anderer Weise zum Gegenstand\nder Hauptverhandlung gemacht worden sind, und ob er die\nZeugenaussage der Mitangeklagten SB :or ien Oberlandessericht in Hamm völlig zutreffend wiedergegeben hat, vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, weil weder\n\ndie Sitzungsniederschrift noch der Urteilsinkalt die 3shauptung der Revision bestätigt. Nach der Rechtsvrechung\ndes Bundesgerichtshofs darf ein Sachverständiger Tatsachenunterlagen, deren er zur Erstattung seines Gutachtens be-\n‚darf, und die er sachkundig zu beurteilen hat, ausserhalb\nder Hauptverhandlung selbst ermitteln und feststellen; es\nverletzt nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn er die ihn zugänglich gewordenen Tatsschen\nbei der Erstattung seines Gutachtens zur Kenntnis des Gerichtes bringt, und wenn das Gericht sie in diesem Rahmen\nder Urteilsfindung zugrunde legt (SCH 1 StR 149,51 vom\n\n18. Mai 1951 = NW 1951, 751, 3 StR 208/51 vom 31. Mai 1951,\n1 StR 90/51 vom 19. Juni 1951, 1 StR 232,52 vom 18. Juli\n1952; vgi auch 2 StR 269/52 vom 8. Juli 1952).\n\n6.) Die Rügen, dass Beweisamträge des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt worden seien, una dass Cie Strafkammer dabei ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, sreiflen gleichfalls nicht durch.\n\na) Die Strafkammer hat die Vernehmung des Rechtsanwalts\nFB E15 Zeugen mit der Begründung abgelehnt, dass die in\nsein Wissen gestellte Behauptung für die Sntscheidung ohne\nBedeutung sei. Diese Begrünäung ist insofern Tehlerhafi,\nals sie nur den Gesetzeswortlaut wiedergibt und nicht im\neinzelnen dartut, warum die unter Beweis gestellte Tatsache\n\nals unerheblich anzusehen war (BGHSt 2, 284, 286). Auf die-\n\nsen Fehler des äblehnungsbeschlusses stellt indes die Aevision nicht ab. Sie beanstandet vielmehr, dass der aufgestellte Beweissatz entgegen der Begründung des ÄAblehnungssbeschlusses des Landgerichts doch von Bedeutung gewesen\nsei, weil bei dessen Bestätigung die Glaubwürdigkeit der\nNitangeklagten SB: auf der die Verurteilung des ingeklagten beruhe, erschüttert worden wäre.\n\nDieser Auffassung kann nicht beigetreien werden. Der\nAngeklagte MB hat die Vernehmung des Rechtsanwalts A\ndarüber beantragt, dass er diesen in seiner Scheidungsangelegenheit nicht in Anspruch genommen habe. Die Witangeklagte SW hatte nämlich in einem an den Untersuchungsrichter gerichteten Brief erwähnt, BP habe ihr vei dem\n\nVersuch, sie in ihrer Aussage vor Gericht zu beeinflussen,\nSchriftsätze seiner Rechtsanwälte gezeigt, In Genen er ihre\nGaben als Zeichen der Freundschaft bezeichnet habe. Nach\nder Darstellung der Revision hat die SER Giesce Behauptung\nin der Hauptverhan \\dlung gahin erläutert, dass es sich um\neinen Schriftsatz des Rechtsanwalts FM zenanäcıt habe.\n‚Mit dem Beweisamtrag, er sei in seinem Ehescheidungsverfahren von Rechtsanwalt WB Überhaupt nicht vertreten\n. worc A, wollte der ängeklagte daher dartun, dass er der\nSW «einen Schriftsatz dieses Rechtsanwalts gezeigt haben\nkönne, und dass die dahingehende Behauptung der Sa\nfalsch, die sn also unglaubwürdig sei. Die Strafkammer\nhat sich in den Urteilsgründen mit diesem Kinwand befasst\nund dabei die Köglichkeit bejaht, dass der Angeklagte der\nSB 1eiiglich Informationsschreiben oder Schriftsatzentwüirfe mit dem von. der SEM Hehauptsten Irhalt gezeigt hat,\nund dass die SED => Schriftstücke mit Schriftsätzen\n\neines Rechtsanwalts verwechselt hat. Da diese Möglichkeit\n\n1)\n|\n\ndurch die Bekundung des Zeugen RB von dem Angeklagten\nin dessen Ehescheidungssäche nicht in Anspruch genommen\nworden zu sein, nicht ausgeschlossen worden wäre, war die\ndem Beweisamtrag zugrunde liegende Behauptung für die Snischeidung tatsächlich ohne Bedeutung.\n\nb) Die Begründung, nit der der Antrag auf Vernehmung\nder Zeugen SciiW und cp arzelennt worden ist,\nweist denselben Fehler auf, wie die Ablehnung des Zeugen\nRE. Auch hier kommt aber die Revision nur geltend, dass\ndie Strafkammer den im Ablehnungsbeschluss als unerheblich bezeichneten Beweistatsachen im Urteil Bedeutung\nbeigemessen habe. Das trifft nicht zu. Der Beweissatz lautete dahin, dass die von dem Zeugen CB sta upteten\nTatsachen über die Besprechung mit den Zeugen Sv D\nund Me nrahr seien, und dass Fräulein Sc EB\nnicht dreimal zur Witangeklagten SB >=: ci c% worden\nsei, eventualiter, dass Ve» Äusserung Über seine\nTätigkeit unrichtig sei. it diesen Antrag wollie der Angeklagte nach seinem Vortrag in der Revisionsbegründung\ndie Unwahrheit von Angaben des Zeugen BO — 5 und damit dessen Unglaubwürdigkeit dartun. Nach den Urteils-\n\ngründen hat indes der Zeuge CD\n\nwie auch äle Re-\n\n?\nvision selbst am Schlusse der Rechtfertigungss schrift erwähnt, nur Mitteilungen der litangeklagten sw :icht\n\n Äusserungen der Zeugen SC on ED ii süerscgeben. CD Hat auch richt bekundet, dass die SB\näreimal durch die Sc zun Anzeklasten bestellt worden\nsei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vernehmung der angebotenen Zeugen SC ni\nVe u anüsren Feststellungen hätte führen können.\n\nDie Strafkammer hat überdies im Urteil ausdrücklich\nfestgestellt, dass sie der Darstellung der Witangeklagten\nSB. auf Ser Sie Verurteilung des An,eklagten entschel-\n\ndend beruht, auch ohne die Aussäge des zeugen (up\nvollen Glauben geschenkt hätte. Auf die Glaubwürdigkeit\noder Unglaubwürdigkeit des Zeugen CB: ©: daher im Ergebnis überhaupt nicht an.\n\nce) Den Antrag auf Vernehmung von deugen aus dem Thescheidungsverfahren des Angeklagten hat die Strafkamner\nzulässigerweise wegen mangelnder Bestimntheit abgelehnt,\nEin echter Beweisamtrag hätte nur vorgelegen, wenn der\nAngeklagte bestimmte Tatsachen behauptet und dis hierfür\nin Betracht kommenden Zeugen einzeln benannt hätte. Stattdessen hat er seinen Antrag so unbestimmt und so unklar\nabgefasst, dass das Landgericht erst aus den Shescheidungsakten hätte feststellen müssen, welche Angaben der Yitangeklagten SEM nd der Zeugin WB nach der Vorstellung\ndes Angeklagten von Zeugenaussägen in Ehescheidungsverfahren abwichen, und welche Zeugen hierüber Sekundungen\nmachen konnten. Ein solcher Antrag ist sachlich ein\nblosses Beweisermittlungsersuchen, dem das Gericht\nim Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 St?o)\nnachzugehen hat. Soweit im Antrag die Unglaubwürdigckeit\nder Hitangeklagten Sp und der Zeugin WB 21: solch\nunter Beweis gestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass\nein allgemeines Werturteil nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein kann. Dass die Strafkammer durch die sb\nlehnung des Antrags die ihr von Amts wegen obliegende\nAufklärungspflicht verletzt habe, ist nicht ersichtlich.\n\nd) Auch die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf\nVernehmung des Chefarztes der Universitätsnervenklinik\nin Münster als zweiten Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Nach § 244 äbs 4 Satz 2 StPO\nkann das Gericht die inhörung eines weiteren Sachver-\n\nN\n\nständigen ablehnen, wenn es auf Grund des früheren Ju\n\nch\n\na en\n\nachtens das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache\nbereits als erwiesen ansieht. Das wollte die Strafkamner\nmit der Begründung des Ablehnungsbeschlusses, die Anhörung des Chefarztes der Universitätsnervenklinik in\nMünster sei nach dem Gutachten des Dr. Schulte nicht mehr\nerforderlich, ersichtlich zum Ausdruck bringen. wie auch\ndie Urteilsausführungen zu dieser Frage zeigen. Darüber,\nob Dr. Schulte auf Grund der vorgenommenen Untersuchungen in der Lage war, ein Gutachten über die itangeklagte\nStrüh abzugeben, hatte dieser als Sachverständiger selbst\nzu befinden. Tatsachen gegen die Sachkunde des Gutachters\nhat der Angeklagte nicht vorgetragen. Dem Landgericht\ndrängte sich die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen\nauch nicht zur restlosen Klärung seelischer Zintersründe\ndes Verhaltens der früheren Mitangeklagten Sp oder\n\nnebensächlicher Unstimmigkeiten in ihren ängaben auf.\n\ne) Die auszugsweise Verlesung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Hartwich war zulässig.\nAls Bestandteil von Gerichtsakten gehörte es zu den nach\n§ 249 StPO verlesbaren Urkunden (BÜH 4 StR 90,5\n\n5, April 1951, 1 StR 239,52 vom 8. August 1952). Nach\n\nständiger Rechtsprechung braucht ein verlesbares Schrilivon\n\nstück, falls nicht die richterliche Aufklärungspflicht\n\nausnahmsweise anderes gebietet, nicht im Wortlaut verlesen\n\nzu werden. Sein Inhalt kann vielmehr vom Vorsitzenden\n\nauch abgekürzt, durch zusammenfassenden Vortrag oder durch\n\nVorhalt festgestellt und bekannt. gegeben werden, wenn\n\ndie Wiedergabe nur sachlich richtig ist und keiner der\n\nVerfahrensbeteiligten äie wörtliche Verlesung beantragt\n\n(u.a. BGHSt 1, 94, 96; BGH 2 StR 50/50 vom 28. November\n\n1950; 2 StR 85/52 vom 23. September 1952\n1\n\n). Dasselbe muss\nfür die teilweise Verlesung eines Schriftstückes gelten.\n\n- 11 -\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte\n\ndie wörtliche Verlesung des Gutachtens nicht verlanst.\n\nDie Verteidigung hatte keinen verfahrensrechtlichen\nAnspruch auf Einsicht in Ale Intmündigungsakten des ämtsgerichts Bielefeld, aus denen das fragliche Gutachten\nverlesen wurde, und auf Aussetzung der Hauptverhandlung\nzur Ermöglichung dieser Einsichtnahme, Das in § 147 StPO\ndem Verteidiger eingeräumte Recht auf Akteneinsicht gilt\nnicht nach begonnener Hauptverhandlung; während der Hauptverhandlung entscheidet das erkennende Gericht nach pfllichtgemässem Ermessen, ob dem Verteidiger Akteneinsicht zu\ngewähren ist (JW 1932, 1748). Dass die Strefkamner das\nErmessen missbraucht habe, ist weder vom Beschwerdeführer\n\nbehauptet noch ersichtlich,\n\n7.) Auch eine Verletzung der §§ 261, 267 StPO kann nicht\nfestgestellt werden. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit jeder Bekundung der\nMitangeklagten SB auseinanderzusetzen (§ 267 Abs 1\nStPO).\n\nDie übrigen zur Begründung dieser Verfahrensrügen vorgetragenen Ausführungen richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung oder sind sachlichrechtlicher Natur. Sie sind unbegründet. |\n\nII. Die Sachrüge:\n\nDie von der Revision behaupteten Widersprüche zwischen\neinzelnen Feststellungen der Strafkammer liegen in Wahrheit nicht vor. Das gilt sowohl für die Vorgänge un den\nVerzicht der früheren Mitangeklagten TO 1] auf Zeugengebühren und ihre Beeinflussung durch Vorzeigen eines\nSchriftsatzes als auch hinsichtlich des Briefes an den\nUntersuchungsrichter. Es verstösst auch nicht gegen die\nLebenserfahrung, wenn die Strafkammer die Vornaume des\n\n- 12 _\n\nGeschlechtsverkehrs im Freien als erwiesen ansah und ZU\ndem Ergebnis kam, der Angeklagte habe die SW + :nleugnung der ehewidrigen Beziehungen schlechthin aufgefordert, obwohl diese dann nur ehebrecherische 3Beziehungen in’Abrede gestellt und im übrigen die Aussage\nverweigert hat.\n\nDie auf die Sachrüge gebotene allgemeine Nachprüfung\ndes Urteils lässt auch sonst keinen Rechtsfehler zun\nNachteil des Angeklagten erkennen. Dieser hat die Hilfsarbeiterin SM aufgefordert, als Zeugin in seinen ühescheidungsverfahren Fragen nach eheniädrigen und ehebrecherischen Beziehungen zu ihm, gegebenenfalls unter\nEid, wahrheitswidrig zu verneinen. Hätte diese der Aufforderung Folge geleistet und wäre sie vereidigt worden,\ndann hätte sie einen Meineid geleistet. Der Angeklagte\nhat sich damit der erfolglosen Aufforderung zum Meineid\nnach den §§ 159, 49 a Abs 1, 154 StGB schuldig gemacht,\nBine tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur\nuneidlichen vorsätzlichen PFalschaussage (§§ 153, 48, 73\nStGB; vgl BGHSt 1. 241; BGE 4 StR 918/51 vom 24, April\n1952, 4 StR 539/52 vom 20. November 1952, 2 StR 803/52\nvom %. Februar 1953) entfällt, weil die Strafkemmer nicht\nfeststellen zu können glaubte, dass die Aufforderung des u\nAngeklagten für die falsche uneidliche Aussage der Si zu\nursächlich war. Die in der erfolglosen Aufforderung zur '\neidlichen Falschaussage zugleich liegende erfolglose E\nAufforderung zur uneidlichen Falschaussage ist rechtlich\nbedeutungslos, weil § 49 a StGB nur die Aufforderung zu\neinem Verbrechen unter Strafe stellt, die uneidliche vor-\n\nsätzliche Falschaussage aber ein Vergehen ist.\n\n- 13 -\n\nDa die Revision des Angeklagten demnach unbegründet\n\nist, ist sie mit der Kostenfolge des $\nverwerfen.\n\nGroß Krumme\n\n-73 Abs 1 StPO zu\n\nEngels\n\nDr. Augustin Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/4-str-534-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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