{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-25_4_StR_743_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-25","aktenzeichen":"4 StR 743/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r das Nachschlagewerk!\n\nGesetz:\n\nRechtssatzzs\n\nAktenzeichen:\n\n_ die Amtliche Sammlung:\n\nKB PERSIAESRSERENNG\n\nStGB §§ 50, 257 Abs 5\n\nBei der vor der Tat mugesagten Beglnstigung sind dem\nBegünstiger straferschwerende Umstände der Haupttat\nnur dann zuzurechnen, wenn er sie bei seiner Beistandsleistung kannte. Es genügt, wenn er sie nach\n\n‚der Zusage, aber noch vor Vollendung der Begünsti-\n' gungshandlung erkannt hat,\n\n4 StR 743/52\n\nUrt. des BGH vom 23, April 1983 LG Bochum\n\nA StR 743/52_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Albert x EEE :.;5 VE .\ngeboren am ME 1005 :n rue\n\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr,Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär gu\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteii des\nlandgerichts in Bochum von 20. August 1952 wird\nverworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der\nAngeklagte zu tragen,\n\nYon Rechts wegen\n\nne\n\nGründesz\n\nDie wegen schweren Diebstahls rechtskräftig verurteilven Mitangeklagten Te. 1 u ni u rt\nwendeten 6 5 Schrott von einem in Witten-Bommern gelegenen\nSchrottlager des Altwarenhändlers Halseband, das von einer\n120 bis 140 cm hohen, mehrmals unterbrochenen Grünhecke und\nan den Durchbruchstellen mit einem zwischen Pfosten ein- bis\nzweimal gezogenen, fingerdicken Drahtseil abgesperrt war. Die\nDiebe krochen unter dem Seil hindurch, schafften den Schrott\nin mehreren Gängen vom Platz und brachten ihn auf einer Handkarre 400 bis 500 m fort, wo sie ihn an einer Hecke an der\nRuhr versteckten. Am Tage zuvor hatte der Angeklagte Kup\nnit Me vereinbart, die Diebesbeute mit seinen lastkraftwagen abzufahren, und sich mit einem Altwarenhändler !n\n‚Verbindung gesetzt, der den Schrott kaufen sollte. Am folgen-\n\n?\n\nastkraft-\n\nden Tage fuhr er mit den Mitangeklagten auf seinem Ls\nwagen zu dem Versteck. Als er sich diesem Ort näherte, erkannve er, dass der Schrott nur von dem ihm genau bekannten, nahe\ngelegenen Lagerplatz des Halseband gestohlen sein konnte. Er\nsetzte aber die Fahrt fort. Bei Beginn des Aufladens des\nSchrotts erschien auf der Strasse ein Personenkraftwagen. Die\nAngeklagten glaubten sich entdeckt; der Angeklaste Ken\nfuhr deshalb sofort ab. Das Landgericht hat ihn nach § 257\nAbs 3 StGB wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt,\n\nSeine Revision hat keinen Rrfole.\n\nDie Verurteilung aus § 257 Abs 3 StGB setzt voraus,\ndass der Begünstiger dem Haupttäter nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens mit Begünstigungssbsicht Beistand\nleistet und diese Begünstigung schon vor Begehung der Haupttat zugesagt hat.\n\nDie Annahme eines schweren Diebstahls der drei Mitangeklagten als Vortat ist nach dem festgestellten Sachverhalt\n\nfrei von Rechtsirrtum. Die Diebe sind auf den zum Teii mit\neiner hohen Grünhecke, zum Teil mit einem Drahtsei\\ abgesperrten Lagerplatz durch eine zum Betreten des Platzss\nnicht bestimmte Öffnung gelangt, indem sie das zum Schutz\ngegen unbefugtes Eindringen geschaffene Hindernis nicht ohne Schwierigkeit überwanden, weil sie sich tief bücken und\nunter dem Drahtseil hindurchkriechen mussten, Unter solchen\nUmständen steht das Hineinkriechen dem Einsteigen im Sinne\ndes § 243 Nr 2 StGB gleich (RGRspr 7, 10; HRR1939, 660).\n\nIhr Diebstahl war auch vollendet, weil der Gewahrsam\ndes Eigentümers mit der Entfernung des Diebesguts und dem\nVerstecken an einem mehrere hundert Meter vom Tatort entfernten Platz gebrochen war. Dass die Haupttat damit nicht\nabgeschlossen, also noch nicht beendet war, weil dis Beute\nnoch nicht an ihren Bestimmungsort geschafft war, spielt in\ndiesem Zusammenhang keine Rolle; denn eine Begünstigung kann\nauch schon vor Beendigung der Haupttat begangen werden. Rnt-Scheidend für die Abgrenzung sind die Vorstellung and der\nWille des Täters, mit denen er seinen Beistand leistet, Es\nkommt also nur darauf an, ob er - bei der sachlichen Begünstigung - dem Haupttäter die schon erlangten Vorteile\nseines Verbrechens oder Vergehens sichern oder ihm mu der\nnoch ausstehenden Verwirklichung seiner Tat Hilfe leisten\nwill (4 StR 484/52 v. 15.1.1953; 4 StR 365/52 v. 2.4.1953),\n\nOb das eine oder andere gegeben ist, ist im wesentlichen\n\nTetfrage.\n\nIn dieser Richtung enthält das Urteil zwar keine ausdrücklichen/Feststellungen. Ersichtlich hat das Landgericht\naber mangels ausreichender Anhaltspunkte für einen Gehilfenvorsatz des Angeklagten nur eine Begünstigungsabsicht für\nnachgewiesen erachtet, weil die Diebe von vornherein geplart\nhatten, den Schrott durch irgendeinen Lastkraftwagen abreh-\n\nz\n\n4 —\n\nren zu lassen, und der Angeklagte in Ausführung dieses Plans\n\nbloß für diese Fahrt von einem der Täter geworben werden war,\n\nDer Annahme einer Begünstigungsabsicht steht auch nicht\nentgegen, daß der Angeklagte zugleich um den Absatz des Diebesguts bemüht war, indem er einen Schrotthändier aufsuchte, der\nden gestohlenen Schrott kaufen und sofort weiterleiten sollte;\ndenn eine sachliche Begünstigung kann nach der Rechtsprechung\ndes Senats auch durch Mitwirken zum Absatz begangen werden\n(BGHSt 2, 362),\n\nWenn das Urteil im Rahmen der Strafzumessungsgründe sodann\nhervorhebt, der Angeklagte habe dadurch, daß er seine Hilfe\nmit dem Iastkraftwagen anbot und sich um den Absatz de u\nwartenden Diebesguts bemühte, erst die Voraussetzung für di\nBegehung des Diebstahls geschaffen, ohne die die Täter den\nEntschluß hierzu wohl kaum gefaßt haben würden, so soil damit\nin diesem Zusammenhang offenbar nur au® die äußeren Fo\nder Tat hingewiesen, nicht aber festgestellt werden, daß der\nAngeklagte schon durch sein Versprechen, den Schrott abzufahren,\nden Täterwillen der Diebe bemußt gefördert und ihnen damit im\nSinne des § 49 StGB wissentlich Hilfe geleistet habe,\n\nDie Angriffe der Revision, die sich dagegen richten, daß\ndas Lanägericht dem Beschwerdeführer das straferschwerende\nMerkmal der Haupttat (§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB) zugerechnet hat,\ngehen fehl,\n\nWährend die konkrete Gestaltung der \\ortat für die Begünstigung\nnach § 257 Abs 1 StGB unerheblich und die Strafe des Begünstisers nur nach dem Strafrahmen dieser Vorschrift zu bemessen\nist (RGSt 71, 152, 154), kommt es für die Verurteilung wegen\neiner vor Begehung der Haupttat zugesagten Begünstigung ais\n\nBeihilfe auf die Kenntnis des Begünstigers von den straf\nschwerenden Umständen jener Tat an, Dies ergibt sich Jaranı,\ndaß der Fall des Absatz 3 des § 257 StGB aus dem allgemeine,\nTatbestand der Begünstigung ausgeschieden und zu einem selh\nständigen Verbrechen oder Vergehen - je.nach der rechtlichen #\nNatur der Vortat - ausgestaltet worden ist, weil der Begüns:\nger, der die Beistandshändlung vorher zugesagt hat, seinen\nstärkeren verbrecherischen willen entsprechend härter bestraft werden soll, Diesem gesetzgeberischen Grunde würde es\nnicht gerecht, wenn die vorher zZugesagte Begünstigung bloß\n\nwie eine Beihilfe bestraft würde, Sie muß vieimehr in Jeder,\n\nern ug\n\nBeziehung nach den für die Beihilfe geltenden Rechtsgrunäsät\n\nsewürdigt werden. Ob sie darum ihrem \"inneren Wesen nach wii\nliche Beihilfe\" ist (vgl BGH NIW 1951, 451), oder ob sie von\nGesetz nur als solche \"fingiert\" wird. kann hier auf sich\nberuhen, Jedenfalls nuß auf die ver der Tst zugesagte Bezünst\ngung auch die Vorschrift des § 50 StGB, nach der Jeder Teilnehmer ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nur nach “f\nner eigenen Schuld strafbar ist, uneingeschränkt angevenäe\nwerden. Daher können dem Begünstiger straferschwerende Tatumstände, die der Haupttäter verwirklicht hat, im Falle des\n§ 257 Abs 3 StGB, ebenso wie dem Gehilfen nach § 49 StGB, mr\nzugerechnet werden, wenn er sie bei Vornahme der Begünstizungf\nhandlung gekannt hat; andernfalls würde die Anwendung eines £\nschwererey: Strafrahmens nicht durch den Unrechtsgehalt seiner\nTat gerechtfertigt,\n\nOb der Begünstiger diese Tatumstände schon bei Trteilun\nder Zusage gekannt hat, ist dabei nicht entscheidend; es sc #\nnügt, wenn er sie erkannte, bevor er seine Beistandsleistung\nvollendete; denn die Begünstigung nach § 257 Abs 5 StGB ist\neine mehraktige Straftat, Die vor der Haupttat erteilte Zusage wird. mit der späteren Beistandsleistung zu einer einhei!\nlichen strafbaren Beihilfehandlung zusammengezögen (RGSt 76;\n\n190, 192). Ist aber bei Straftaten, die mehrere Tatbestandshandlungen erfordern, ein straferschwerender Umstand auch mur\nbei einer Handlung gegeben, so wirkt er nach allgemeinen\nRechtsgrundsätzen für die ganze Straftat strafschärfend\n\n(3 StR 824/51 v. 22.11.1951; 2 StR 681/51 v. 14.12.1951; 4\nStR 782/52 v. 12.3.1952), Wenn das Versprechen nachträglicher\nBegünstigung bei der Planung eines nach der Vorstellung des\nBegünstigers einfachen Diebstahls gegeben wird, kann dieser\nzwar nur wegen Beihilfe zum einfachen Diebstahl bestraft werden, falls der Haupttäter ohne sein Wissen einen schweren\nDiebstahl begangen hat, Wenn der Begünstiger aber noch in\n\n‚Zuge der Erfüllung seiner Zusage von dem erschwerenden Tat-\n\numstand erfährt und seine Beistandsleistung fortsetzt. muß\ner wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt werden,\nSo liegt der Sachverhalt hier,\n\nDie Revision rügt zu Unrecht, der Angeklagte habe seine\nBeistandsleistung schon vollendet gehabt, bevor er Klarheit\nüber den Diebstahlsort erhalten habe, Das Landgericht hat\nvielmehr festgestellt: \"Als der Angeklagte sich mit seinem\nLastkraftwagen dem Versteck der Diebesbeute näherte, wurde\nihm völlig klar, daß als Diebstahlsort nur der ihm genau bekannte, nahe gelegene Lagerplatz des Schrotthändlers Halseband in Betracht kam, Nunmehr erkannte er, daß der Schrott\nnicht durch einfachen, sondern schweren Diebstahl entwendet\nworden war, weil er die Tatortverhältnisse genau kannte. Dennoch setzte er die Fahrt fort, um den Schrott abzufahren.\"\nHiernach hat der Angeklagte also noch während der \"Beihilfehandlung\" von dem erschwerenden Tatumstanä der Haupttst Kenntnis erlangt. Damit hat er den Straferschwerungsgrund des ®\n245 Nr 2 StGB in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen, bevor er seine Begünstigungshandlung vollendete, Daß\nder schwere Diebstahl als Haupttat in diesem Zeitpunkt schon\nvollendet war, ist nur die notwendige Voraussetzung für eine\nBestrafung aus § 257 Abs 3 StGB, |\n\nkine dem Beschwerdeführer günstigere, rechtliche Beurien,\nlung wäre auch dann nicht möglich, wenn den Urteilsgründen.\nnamentlich den Ausführungen zur Strafzumessung, zu entnehmen\nwäre, daß sich der Angeklagte schon durch wissentliche Förde,\nrung des Tatentschlusses der Diebe der Beihilfe im Sinne des.\n§ 49 StGB schuldig gemacht habe; denn auch in diesem Falle\nwürde er, weil er - zwar nach Vollendung, aber noch vor Deent\ngung der Haupttat - weitere Beihilfehandlungen vornahn .« ZUS de\noben erörterten Gründen Beihilfe zu einem schweren Diebstahl\n\nbegangen haben,\n\nDa auch die Prüfung der Strafzumessungsgründe keinen zum |\n\n|\n|\nNachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler\n\nergeben hat, ist die Revision zu verwerfen,\n\nGroß Krumme Engeis\n\nHülle | Dr.Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-25/4-str-743-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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