{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-23_4_StR_735_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"4 StR 735/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n|\n|\n\n1 sin 138/52 2297 061°\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Rohproduktenhändler Erich & aus\nu geboren an 1918 in Tun\n\n2, den Kaufmann Werner PD zus SEM sort geboren\nar ME 1927,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat: ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretir (nn\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten Ce :e sen\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom\n\n30. September 1952 wirä verworfen; der Angeklagte hat die Kosten seines lechtsmittels\nzu tragen,\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pi wira\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTr\n\nDie Angeklagten CB ni a 9 ] sind wegen Vergehens\ngegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen\n(UnediMG) zu Geldstrafen verurteilt worden. Ihre Revisionen\nrügen fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechtes; soweit\nder Angeklagte Gastrich die Verletzung von Verfahrensvorschriften beanstandet, ist diese Rüge unbeachtlich, weil\nsie nicht näher ausgeführt worden ist. Nur die Revision des\nAngeklagten PB kann Erfolg haben.\n\n1) Das Landgericht macht dem Angeklagten CB - un: vVorwurf, er habe aus Fahrlässigkeit die Herkunft des aus einen\nDiebstahl stammenden Freileitungskabels nicht erkannt. är\nhätte sich unschwer sagen können und müssen, dass auch er\nals Grosshändler die Herkunft des ihn von einem Kleinhändler\nangebotenen Kabels zu prüfen habe; äussere Umstände hätten\nihm Anlass zu der Annahme geben müssen, dass die Herkunft\ndes Materials nicht einwandfrei sein könne. Er habe sich\nauch Gedanken darüber gemacht, dass Privatleute solche lengen Kabeldraht anbieten konnten, Auf die Erklärung seines\nVerkäufers, die Sache gehe in Ordnung, habe er sich nicht\n\nverlassen dürfen.\n\nDiese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum. Die\nAnwendung des 8 18 UnedlNG schied nicht schon deshalb aus,\nweil der Angeklagte den Grosshandel mit unedien Metallen\nnicht mit Privatpersonen, sondern mit Wiederverkäufern betreibt. Den Vorschriften des genannten Gesetzes -— mit Ausnahme des § 5 - wäre er nur dann nicht unterworfen, wenn\ner die in § 11 des Gesetzes bezeichnete Unbederklichkeitsbescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde besässe.\nHierzu trifft zwar das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Aus der Tatsache, dass der Angeklagte eine Ürlaubnis für den Handel mit unedlen Wetallen erhalten hat,\n\n|\n|\n\n|\n|\n\n-3_\n\nist aber zu schliessen, dass er jene Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht besitzt; sonst hätte er für sein Gewerbe\neiner Erlaubnis nicht bedurft. Als Grosshändler brauchte\n\ner zwar bei gewöhnlicher Sachlage über die Herkunft der ihm\nvon einem Händler angebotenen \\iare Erkundigungen nicht einzuziehen. Geben aber äussere Umstände (im vorliegenden Falle\nwaren es die Menge und das Aussehen der angebotenen \\are)\nAnlass, nach der Herkunft der Ware zu forschen, darf sich\nder Grosshändler nicht mit der Auskunft des Kleinhändlers,\ndie Sache gehe in Ordnung, begnügen. Er muss, wenn er das\nGeschäft abschliessen will, weitere Erkundigungen über die\nHerkunft der angebotenen Sachen einziehen, nötigenfalls bei\n\nden Verkäufern des Kleinhändlers. Insoweit können an den\n\nGrosshändler nicht geringere Anforderungen gestellt werden\nals an den Kleinhändler. Dass der Angeklagte bei genügender Anspannung seines Gewissens den Umfang seiner ?flichten\n= und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch die Her-\n| kunft der Ware aus einer strafbaren Handlung erkannt hätte,\nstellt der Tatrichter fest. Der Angeklagte hat somit die\nSorgfalt in seinem Betrieb ausser acht gelassen, zu der er\nnach den äusseren Unständen des gegebenen Falles und nach\nseinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande\n\nwar: er hat fahrlässig die Herkunft der ihm angebotenen\n\nGegenstände aus einem Diebstahl nicht erkannt. Seine Verurteilung aus § 18 UnedlliG ist daher rechtsbedenkenfrei. Zu\nden Angriffen der Revision, die sich im wesentlichen gegen\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters richten, ist noch darauf\nhinzuweisen, dass das Revisionsgericht von Gem sachverhall\nausgehen muss, den das Landgericht festgestellt hat; neues\ntatsächliches Vorbringen kann in der Revisionsinstanz nicht\n\nbeachtet werden.\n\n2) Der Angeklagte PBveireibpt einen umfangreichen Handel\nmit Rohprodukten; einer seiner acht Aufkäufer erwarb Metall\n(100 kg Aluminiumkabel und 270 kg Kupferkabel), das aus\nFreileitungen gestohlen war, und lieferte es bei dem Wiegemeister des Betriebes ab; dabei war der Angeklagte nicht\nzugegen. Die Auffassung, der Angeklagte habe sich der fahrlässigen Hehlerei schuldig gemacht, begründet das Landgericht damit, der Angeklagte habe seine Pflicht zur genauesten Überwachung seines Betriebes, insbesondere der Herkunft der angekauften Metalle, verletzt; da er nach seiner\nBinlassung wegen der Grösse seines Betriebes ülesen nicht\nlaufend überwachen könne, hätte er einen sachkundigen iegemeister einstellen müssen. Er sei befähigt zu erkennen,\ndass durch seinen Wiegemeister sehr leicht Gegenstände\nz„weifelhafter Herkunft in seinen Eetrieb erworben werden\nkönnten. Diese Gefahr wäre durch Einstellung eines sachkundigen Wiegemeisters unterbunden worden. aus eigennützigen Beweggründen habe der Angeklagte davon Abstand genommen und so \"die durch Ankauf von Diebesgut eingetretene\nweitere Gefährdung des Eigentums Dritter fahrlässig verschuldet\".\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Tatbestand des 8 18 UnedlNG entspricht nach seiner äusseren Seite dem § 259 StGB. Danach\nkann die Tat des Hehlers auch im Ankaufen einer mittels\nstrafbarer Handlung erlangten Sache bestehen. Das „andgericht führt zwar aus, der Angeklagte habe unedles letall \"angekauft'\"; denn er sei der verantwortliche Leiter\nseines Betriebes. Damit wird aber nur die sich aus § 164\nAbs 1 BGB ergebende Rechtslage wiedergegeben, wonach der\nAngeklagte durch die Erklärungen seines Vertreters unmittelbar rechtlich verpflichtet wurde. Für die Erfüllung des\n\nTatbestandes der Hehlerei sowie des § 18 UnediNG kommt es\nsber nicht auf den Äbschluss eines schuldrechtlichen Kauf\nvertrages an, sondern auf die Übergabe und die Annahme der\nverkauften Sache (3GH vom 26. Juni 1952 - 4 StR 84/52). Ankaufen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist ein Unterfall\ndes Ansichbringens; der Täter hat eine Sache erst dann an\nsich gebracht, wenn er Verfügungsgewalt darüber erlangt hat;\ner muss sich also seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt be-\n\nwusst geworden sein. Hinsichtlich der in Vertretung des Geschäftsinhabers ohne dessen \\iissen getätigten Ankäufe ergibt sich, dass der Vertretene die gekaufte Sache erst dann\nan sich bringt, wenn er sich des Übergangs der ‚jache in seine\nVerfügungsgewalt bewusst geworden ist (RGSt 55, 220; BGH vom\n14. Februar 1952 - 4 StR 16,52). Die Urteilsgründe gewähren\nkeine Klarheit darüber, ob der Angeklagte Verfügungsgewalt\n\nüber die genannten Ketallmengen gewonnen hat. Sr war bei den\nAnkauf und der Anlieferung der üetallgegenstände nicht zugegen; die in den Urteilsgründen wisdergegebene sinlassung\ndes Angeklagten, es sei ihm nicht möglich, jede einzeine\nankommende Ladung zu kontrollieren, lässt die Vermutung zu,\ndass er - wie die Revision behauptet - die Gegenstände nie\nzu Gesicht bekommen hat, weil sie während seiner Abwesenheit\nangeliefert und wieder vom Lager weggebracht wurden. Es ist\ndemnach das Tatbestandsmerkmal des Ankaufens im Sinne des\n\n§ 18 UnedlNMG bisher nicht dargetan.\n\nDie Frage, ob der ängeklagte seiner Aufsichtspflicht\nnachgekommen ist, stellt sich aber erst, wenn festgestellt\n\nist, dass er sich des Übergangs der Metallmengen in seine\n\nVerfügungsgewalt bewusst geworäen war. Dann wäre zunächst\nzu prüfen, ob er zur Besichtigung des setalls verpflichtet\nwar. In der Regel wird ein Händler mit unedlen „etallen\n\ndazu gehalten sein, denn er kann seiner ihm obliegenden\n\nAufgabe, über seine Geschäfte genau Buch zu führen (§ 6\n\nUned1MG), nur gerecht werden, wenn er sich von Art, Gewicht\nund Aussehen der angebotenen Gegenstände überzeugt.\n\nVon dieser Regel können indes mit Rücksicht auf die\nGrösse, den Umfang und die Art des Geschäftsganges eines\nBetriebes Ausnahmen geboten sein; es wird unter Umständen\ndem Geschäftsinhaber nicht möglich sein, alle angelieferten\nGegenstände zu besichtigen. Er ist auf seine sachkundigen\nBetriebsangehörigen angewiesen, die, wenn sie selbstänäig\narbeiten, für ihre Tätigkeit auch strafrechtiich verantwortlich sind (BGISt 2, 262, 355). Der Geschäftsinhaber muss\naber seine Angestellten mit den nötigen Weisungen versehen\nund deren Einhaltung durch gelegentliche Stichproben überwachen. Lässt er es an der Erfüllung dieser Pflichten fehlen,\nso kann es ihm als Fehrlässigkeit angerechnet werden, wenn\ner eine ihm zur Kenntnis gekommene Lieferung nicht als Diebesgut erkannt hat. Dabei wird man davon ausgehen müssen,\ndass das Gesetz strenge Anforderungen an die Ausübung des\nYandals nit unedlen Metallen stellen will. Eine Verletzung\nder Überwachungspflicht konnte im vorliegenden Falle aber\nnicht schon darin gesehen werden, dass der von Angeklagten\neingestellte Wiegemeister keine Sachkunde besass. »in solcher\nhat im allgemeinen nur die Aufgabe, die angelieferten Mengen gewichtsmässig zu bestimmen, Wassgebend war vielmehr,\nob und welche Weisungen der Angeklagte seinen Aufkäufern\ngegeben und ob er sich von der Zuverlässigkeit seiner Angestellten überzeugt hatte; war er aus irgendwelchen Gründen dazu nicht imstande, so hätte er einen geeigneten Stellvertreter bestellen müssen. Darauf, dass die Kaufverträge\nlängst abgeschlossen waren, als die Gegenstände auf den\nLagerplatz des Angeklagten kamen, kommt es, entgegen der\nMeinung der Revision, allerdings nicht an.\n\nDie Revision des Angeklagten FEB russ aus allen diesen\nGründen Erfolg haben.\n\nGroß Krumnme Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/4-str-735-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/4-str-735-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.110231+00:00"}}