{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-23_4_StR_667_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"4 StR 667/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ASER 667/52\n\nim Namen des\n\nden Reservelokomotivführer Herbert D ED zu: 7\n\nKrs. IE, dort geboren am 1925,\n\nwegen Notzucht.\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n- Senatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\"Bundesrichter\n\n. Krumme\n\nDr.Engels\nDr.Hülle\n\n‚Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat GEEEEERED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizsekretär EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nVolkes\n\nEi\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshoß®in der Sitzung\nvom 23. April 1953, an der teilgenommen habens\n\nAuf die Revision. des, Angeklagten wird das Urteil\ndes Tandgerichts in Bielefeld vom 8, August 1952\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün de 8.\n\nDie Revision des wegen Notzucht verurteilten Angeklagten\nist begründet, Sie rügt mit Recht, daß in der Hauptverhand..\nlung die Bescheinigungander Ärzte Dr, nd und Dr. To\n„aerleem. worden sind, ö\n\n|\n1\n\nHenn N 256 StPO die Verlesung ärztlicher Atteste über\nkörperliche Verletzungen, die nicht zu den schweren gehören,\ngestattet, so bedeutet ‚das nicht, daß die Feststellung des |\nVorliegens ‚einer solchen Verletzung in jedem Verfahren auf\nGrund. der‘ Verlesung eines sie bescheinigenden Attestes getroffen werden dürfte. \"Dieser Weg ist vielmehr nur dann zu-\n\nlässig, wenn der Zweck. des Strafverfahrens in der Verfolgung\neiner solchen Körperverletzung besteht. Das ist in der Rechtsprechung seit ‚jeher anerkannt (RG Rspr 1, 634; RGSt 26, 38;\n35, 162; RG IW 1934, 3209 Nr 23, sowie 1935, 542 Nr 49) und\n\"findet seine Rechtfertigung vornehmlich in der Erwägung, daß\ndie schriftliche Erklärung eines öffentlich bestallten Arztes\ndann eine ausreichende Urteilsgrundlage bieten kann, wenn es\nfür die Feststellung des ‚gesetzlichen Straftatbestandes im\nRahmen der § 5 223, 2238, 230 SteB. auf nichts weiter ankommt,\n\"als auf das bloße Vorhandensein einer bescheinigten Körperee selb:\n\nEr 80 lagen die Verhältnisse hier aber nicht. Der Angeklagte\nwird nicht verfolgt, weil. er die Zeugin TB, geborene vB\nu leicht. verletzt, ‚sondern weil er sie, ‚vergewaltigt haben.\n\n. soll,. Der gesetzliche Tatbestand der Notzucht setzt eine Kör-\n© perverletzung ı nicht voraus, ES. kam somit nicht auf die einfach\nFeststellung an, ob die Zeugin körperliche Verletzungen auf- ’\nwies, ‚sondern. ‚vielmehr auf die wesentlich schwierigere Beantwortung. der Frage, welche Schlüsse aus etwaigen Verletzungen .\ngezogen werden sollten, Es liegt, auf der Hand, daß in dieser\n\nHinsicht die bloße Verlesung eines Attestes die Beugenschag\nliche Vernehmung des Arztes nicht zu ersetzen vermag.\n\nDie Verlesung der Bescheinigung des praktischen Arztes\nHo war weiter aber auch deshalb unzulässig, weil\n‚dessen Attest sich nicht auf die Bezeugung einer Körperver.\nletzung beschränkt, sondern. ‚außerdem Aussagen über den Zustand der Kleidung der Zeugin IB. über die Ergebnislosigkeit der frauenärztlichen Untersuchung sowie über die damaii\nAngaben der Zeugin dem Arzt gegenüber enthält, die hinsicht\nlich der Zeit der behaupteten Vergewaltigung erheblich von\ndem abweichen, was die Strafkammer für erwiesen erachtet\n\nhat (vgl RG Recht 1903, 216 Nr 1218). Indem das Gericht all\ndas durch die Verlesung des Attestes zum Verhandlungsgegenstand machte, hat es den Grundsatz der Unmittelbarkeit der\n\nBeweisaufnahme verletzt (§ 250 StPO).\n\nAuf der somit verfahrensrechtlich fehlerhaften Verlesun\ner beiden Atteste - die übrigens hinsichtlich der festgestd\n\nv sen nur teilweise miteinander übereinstin-:\nmeri. - kann das verurteilende Erkenntnis beruhen. Das Urteil\nergibt nämlich nicht, daß die Strafkammer den Inhalt der au\nUnrecht verlesenen Atteste bei Gewinnung ihrer Überzeugung\n\nunbenutzt gelassen hätte, Hätte zudem die Strafkammer die\nUnzulässigkeit der Verlesung erkannt, so würde sie mögliche\nweise die beiden Ärzte als Zeugen geladen haben (vgl RG |\n\n‚1954, 3209 Nr 23), Es ist nicht auszuschließen, daß das Ge\nricht auf Grund der Bekundungen der Ärzte zu einer anderen\nBeurteilung des Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich d®\nZuverlässigkeit der Angaben der Zeugin zB. gelangt wär®:\n\nf\nF\nf\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung,\nohne daß es noch einer Erörterung der weiteren Revisions-\n\nrügen bedarf,\n\nGroß | Krumme Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/4-str-667-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/4-str-667-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.090788+00:00"}}