{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-23_4_StR_635_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"4 StR 635/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für’ die Amtliche Sammlung!\n\nStPO § 60\n\n_ Rechtssatz: Ergibt die Beratung, dass ein Zeuge hätte\nu een Bien, so hat. dies der\n\n4 StR 635/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ernst I iD =: >.\ndort geboren am GEEEEED 1906,\n\nwegen Abtreibung\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatapräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschafi.\n\nJustizsekretär (mn\n\nals Urkunädsbeamter der Geschäftssicils,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revisian- des. Angeklagten wird das\nUrteil des. Landgerichts in Bielefeld vom\nR Juli 1952 samt den. zugrunde iiegenden\n\\eststellungen aufgehoben, soweit es den\nchwerdeführer betrifft, und die Sache\ninsoweit, zur neuen Verhandlung und Entscheidung , ‚auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nG ründes\n\nDer Angeklagte nahm 1948 bei der schwangeren Hausange-Stellten BB eine Einspritzung in die Gebärmtter vor,\nso dass die Leibesfrucht abging. Die Staatsanwaltschaft\nhat das Verfahren gegen die Hausgehilfin auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.\nDen einschlägig vorbestraften Angeklagten hat die Strafkammer wegen Abtreibung aus § 218 Abs 3 StGB verurteilt\nSeine Revision. beanstandet das Urteil in verfahrens- und\nsachlichrechtlicher Hinsicht,\n\nDie Verteidigung weist zutreffend darauf hin, dass dem\nTatrichter ein Verfahrensverstoss unterlaufen ist, Zwar\nstand der Zeugin BlWWnicht mehr das Recht zu, die Auskunft gemäss § 55 Abs 1 StPO zu verweigern, wenn nach Auf-Tassung der Strafkammer unzweifelhaft die Voraussetzungen.\n\nfür die Niederschlagung des Strafverfahrens nach § 3 Abs\nStrFfrG gegeben waren (Eb.Schmidt, Erl. 5; a.A. Erbs Anm\nIII); denn dann bestand für die Zeugin nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung. Das Landgericht hätte die Zeugin jedoch nicht vereidigen dürfen,\n\nda sie als die schwangere Frau Teilnehmerin an der abzuurteilenden Abtreibung im Sinne von § 60 Nr 3 StPO war, worauf der Staatsanwalt das Gericht zutreffend hingewiesen hatte. Dass der Tatbeitrag des Zeugen zu seiner Bestrafung führen kann, wird hier nicht vorausgesetzt. Fällt die Teilnahme des Zeugen an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat nach ihrem äusseren wie inneren Tatbestande unter\ndas Strafgesetz, so. stehen. Hindernisse in der Verfolgbarkeit im Einzelfall 2.B. ein Straffreiheitsgesetz der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen (R6St 55, 233).\n\nDer Verstoss nötigt jedoch nicht ohne weiteres zur\nAufhebung des Urteils. Dieses beruht vielmehr nur dann\nauf einem Verfahrensfehler der erwähnten Art, wenn das\nGericht bei der Beweiswürdigung dem Zeugnis einer Person, die unvereidigt hätte bleiben müssen, möglicher--\n‚weise um der Vereidigune willen grössere Glaubwürdigkeit beigemessen hat. Das kann hier zwar nach dem Inhalt der Gründe mit Sicherheit ausgeschlossen werden.\nDer Umstand, dass eine mit dem Eide bekräftigte Aussage nicht als eidlich gewertet werden soll, verändert\njedoch für die Beteiligten wesentlich die Beweislage\nund kann ihnen, namentlich im Hinblick auf die mitwirkenden Schöffen, zu weiteren Beweisamträgen Anlass geben. Das Reichsgericht hat daher zutreffend die Tatrichter für verpflichtet gehalten, wenn sich bei der\nBeratung ergibt, dass sie einen Zeugen zu Unrecht vereidigt haben, dies in der Hauptverhandlung kundzutun,\ndamit sie den Beteiligten Gelegenheit gewähren, weitere Beweisamträge zu stellen (RGSt 72, 219, 220).Der\nSenat hat sich dieser Auffassung schon in seinem Urteil vom 20. November 1952 - 4 StR 133/52 - angeschlossen. Die Strafkammer ist nach der Sitzungsniederschrif;\n‚nicht so verfahren. Dadurch hat sie den Angeklagten\n‚möglicherweise in seiner Verteidigung beschränkt; denn\nder Senat vermag nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, 'auf die wahre Rechtslage hingewiesen,\nAnträge gestellt hätte,: die das Ergebnis der Beweisauf-\n‚nahne hätten beeinflussen können.\n\nDas Urteil, das bei der Anwendung des sachlichen\nStrafrechts auf den widerspruchslos festgestellten\nSachverhalt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lässt, war daher aufzuheben,\n\n- Ä-\n\nBei erneuter Verurteilung des Beschwerdeführers\nwird sich die Strafkammer im Urteil einer Entscheidung über den bedingten Straferlass nach § 2 Abs 2\nStrfrG zu enthalten haben, da die Feststellung, ob\nbedingter Straferlass gewährt ist, der Strafvollstreckungsbehörde gebührt (BGH in JZ 1951, 569).\n\nGroß | | Krumme . Engels\nHülle | Dr,Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/4-str-635-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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