{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-23_4_StR_621_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"4 StR 621/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 621/52\n\nu 2297 055\n\n7\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Helmut KB. :::\nZeit unbekannten Aufenthalts, geboren am EB 13:3 in\n\nVD ‘\\estt-. '\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. April 1953,. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat EEE\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelie,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Ges\nLandgerichts in Münster in Westf. vom li. Juli 1952 samt\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Beschwerdeführer in einem Falle wegen fortgesetzten\nBetruges verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wird\naufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung und zur Nachholung der\nEntscheidung gemäss § 27 b StGB im Falle der Unterschläagung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmitteils zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun ann rn nn rn nn ni nn nn\n\nDer Angeklagte war als Provisionsvertreter für Buchhändler, für Lederolmäntel und für eine Regenbekleidungsfabrik tätig. Das Landgericht hat ihn unter Freisprechung\nund Binstellung des Verfahrens im übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, teilweise in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich erkennbar mr\ngegen den verurteilenden Teil des Erkenntnisses richtet,\nbeanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen\nRechts. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den\nErfordernissen des §§ 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.\n\n1. Der Verteidigung ist zuzugeben, dass die Gründe an\neiner Stelle von drei Betrugsfällen sprechen und sich\ndamit zur Urteilsformel selbst in Widerspruch setzen.\nDer übrige Inhalt des Urteils lässt jedoch zweifelsfrei\nerkennen. dass es sich insoweit um einen Schreibfehler\nhandelt; auf die Bemessung der Strafe hat er ersicht-\n\nlich keinen Einfluss gehabt.\n\n.\n\n2. Der Beschwerdeführer veranlasste vier Personen\n(Fälle ?, 3, 5), ihm zum Scheine Bestellungen auf ein\nHerder-Lexikon auszustellen, und erreichte durch diese\nTäuschungshandlung. dass ihm äie Buchhändler im Glauben.\nan die Rechtsbeständigkeit der Kaufverträge die ausbedungenen Provisionen zahlten. Die Revision meint, die\nKaufverträge seien wirksam zustande gekowmen, da § 116\nSatz 2 BGB über die Nichtigkeit einer Scheinerklärung\nnicht zum Zuge komme; denn § 166 Abs 1 BGB gelte nicht\nfür den Vermittlungsagenten im Sinne des § 85 HGB. Mit\n\n3 —-\n\n|\n\ndieser Rechtsauffassung braucht sich der Senat nich auseinanderzusetzen; denn von ihr aus würde der Schaden\n\nÄ der Buchhändler darin zu finden sein, dass sie in vertragliche Beziehungen zu Bestellern traten, die von vorn-\n= herein nicht zur Zahlung gewillt waren und diese dann\n\n; auch verweigerten, während sie selbst, getäuscht über\nden wirtschaftlichen Wert der Abmachungen, ihr Vermögen\num die gezahlten Provisionen verminderten (vei. Urteil\ndes Senats vom 26. März 1953 - A StR 574/52) Die Voraussetzungen des § 263 StGB sind dargetan.\n\nI a, Die Feststellungen zu weiteren Betrugsfällen sind\nungewöhnlich knapp:\n\nDie Bestellung der Angestellten EB (7=11 ;'\nsah eine Laufzeit für die Ratenzahlung bis April 1953\nvor. Nach der Unterschriftsleistung änderte der Angekla..--\n‚te die Jahreszahl in 1952, reichte den verfälschten Bestellschein ein und erhielt seine Provision, Nur dem Urteilszusammenhang vermag der Senat zu entnehmen, dass\ndie Lieferfirma sich auf eine so.lange Stundung des Kaufpreises nicht eingelassen hätte und dass daher die Fälschung für deren Vermögensschaden auch ursächlich war. Insoweit vermögen die Feststellungen die Annahme eines Be-\n\ntruges noch zu tragen.\n\nIm Fall 10 zerstreute der Angeklagte die Bedenken\ndes Käufers Ko gegen die Höhe der verlangten Anzahlung von 38,70 DM mit der wahrheitswidrigen Erklärung,\ner sei Generalvertreter der Firma TEE ni ü:r!e\ndaher einen höheren Betrag als 10 DM entgegennehmen, Tavsächlich war der Angeklagte damals nur noch Untervertreter des Generalvertreters Ep üerselben Firma. Dass der\nAngeklagte den Bestellschein nicht weitergegeben oder\ndie Höhe der Anzahlung verschwiegen hat, vermochte die\n\nStrafkammer bisher nicht Testzustellen. Einen Schaden\nkonnte bei dieser Sachlage die Täuschungshandlung nur\ndann herbeiführen, wenn die Lieferfirma es ablehnte,\n\ndie erhöhte Anzahlung auf den Kaufpreis zu verrechnen,\nund ein Betrug dem Angeklagten nur vorgeworfen werden.\nwenn er diese Möglichkeit erkannte und sie billigte. Derartiger Feststellungen ermangelt das Urteil; vielmehr\nhebt es an anderer Stelle hervor, dass die Firma Ro»\nEB o:i früheren Bestellungen derartige Eigennächtigkeiten ihres damaligen Generalvertreters. den Kunden gegenüber genehmigt hat. Der Vorgang bedarf. weiterer Aufklärung.\n\nDas gilt auch für den Tail 15. Hier täuschte der\nAngeklagte den Generalvertreter EB sarüber, dass er\nbei vier Aufträgen Anzahlungen erhalten hatte, indem\ner auf den Besteilscheinen die Anzahlung nach Unterschriftsleistung durchstrich, Dadurch unterliess es olfenbar EB ich: nur bei der allabendlichen Abrechnung sondemn auch später den Betrag herauszuverlangen,\nder die Provision des Angeklagten überstieg una seinen\nAnteil darstelite, Ch aber die Tirma die Bestellung\nüberhaupt ausgeführt hat, weil sich nunmehr naturgemäss\nMeinungsverschiedenheiten mit den Käufern über die Höhe\ndes Restkaufpreises ergaben, und ob daher der Generalvertreter überhaupt um seine Provision geschädigt ist,\nbleibt offen. Möglicherweise sind die Besteller geschädigt worden. Ein formelhafter Gebrauch des Schadensbegriffes vermag die tatsächlichen Feststellungen nicht\nzu ersetzen; nur diese gewähren dem Revisionsrichter die\nMöglichkeit, die Anwendung des Rechts nachzuprüfen:\n\n&. Gegen die Annahme eines Betruges im Falle 11, einer\n\nUrkundenfälschung (§ 267 StGB) in den Pällen’4 und 13\nund einer Unterschlagung /§ 246 StGB) im falle 15 beste-\n\nhen keine rechtlichen Bedenken,\n\n5 Da zwei Teilhandlungen einer angeblich fortgesetzten Handlung bisher nicht ausreichend festgestellt worgen sind, unterliegt der Schuldspruch, der die Fälle 4,\n5, 10, 11 und 13 umfasst, der Aufhebung in vollem Unfanzs\n\nu 9)\n\nIm Rahmen der Strafzumessung für die Unterschlagung\nhat das Landgericht es verabsäumt, zu § 27 b StGB ausdrücklich’ Stellung zu nehmen. Die neue Hauptverhandlung\nwird Gelegenheit geben, auch diese Entscheidung nachzuholen. a nn\n\nGroß . .. Krumme, .. Engels\n. Hülle. Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/4-str-621-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/4-str-621-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.050841+00:00"}}