{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-16_4_StR_771_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"4 StR 771/52","doktyp":null,"leitsatz":"Kine Gaspistole ist eine Waffe im technischen\nSinne, wenn sie dazu geeignet und allgemein\nauch dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen.","text_plain":"„tur das Nachschlagewerk:\n\nFür die Amtliche Sammlung ! = 2307 017 N\n\nGesetz: StGB §§ 250 Abs 1 Mr 1, 223 a\nRechtssatz; Kine Gaspistole ist eine Waffe im technischen\nSinne, wenn sie dazu geeignet und allgemein\nauch dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen.\n\nAktenzeichen: 4 StR 771/52,\nUrt des BGH vom 16. April 1953 LG Dortmund\n\nA_StR 771/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ni.) den Auto-Elektriker Hans LM aus DEE ,\nSehoren ar A :926 :: Da\n\n2.26. in Untersuchungshaft,\n2.) dessen Ehefrau Edeltraut L geb. BEE :.::\n\nDe, :cHoren =: 923 in MO 7]\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nhat der 4. Strafsenat das Bundesgerichtshofs in der itzung\nvom i6. April 1953, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender\nBundesrichter Krumme,\nBundesrichter Dr, Engels,\nBundesrichter Dr. Hülle,\nBundesrichter Dr, Augustin\nals beisitzende Richter,\n Lanägerichtsrat gu»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter we\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaf+ wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. Septenber 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellunsen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn m\n\nDer angeklagte Ehemann kaufte sich eine Gaspistole,\nbetrat demit nachts zwei Tankstellen. zog die Pistole,\nhielt sie den Tankwarten vor und verlangtedas Bargeld,\ndas sie ihm auch überliessen. In einem anderen Falle enü-\n\nfernte sich der Angeklagte, bevor er seinen Entschluss,\ne)\n\ndie Pistole zu ziehen, in die Tat umsetzen konnte. Seine\nEhefrau hielt\n\nsich stets in unuittelbarer Nähe des Tatorts auf.\n\nDas Landgericht hat den Ehemann wegen räuberischer\nErpressung in zwei vollendeten Fällen und eines Versuchs\ndieser strafbaren Handlung (88 255, 253, 45, 74 StGB),\n\na\n\ndie Ehefrau wegen Beihilfe dazu (§ 49 StGB) verurteil®.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen,\ndass die Strafkammer den § 250 Abs 1 ür | StGB nicht angewandt habe, Der Tatrichter verneint die Voraussetzungen der Vorschrift, weil die Gaspistole des Angeklagten\nkeine Waffe im technischen Sinne sei, bei der das bloße\n\"Beisichfü ihrenf ausreiche, um den Tatbestand zü erfüllen.\nDie Pistole sei allenfalls ein gefährliches Werkzeug,\ndoch habe fr Angeklagte sie nicht als solches gebraucht\n\nund auch nicht mit einer solchen Verwendung gerechnet,\n\nZu Unrecht rügt die Revision eine Verlehzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 S+?O) insoweit, als die\nStrafkammer keine Reststellungen über den Hochanismus\nund die Wirkung der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole getroffen und insbesondere nicht geklärt habe, ob\nmit der Gaspistole nicht auch feste Körper abgeschossen\nwerden könnten. Die Gaspistole hat em Gericht in der\nHauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift\nals Überführungsstück vorgelegen; dass es sich weiterer\nBeweismittel hätte bedienen müssen, behauptet die \\evision nicht. Die Verfahrensrüge kann indessen nicht darauf\n\nge-\n\nChen Mangel, weil das Revisionsgericht ohne solche nicht\n\n\"Schreckschuss\" - möglicherweise einer Platzpatrone - ein-\n\nstützt werden, dass der Vorderrichter ein bemutztes Beweis.\nnittel nicht völli\n\nm.\n03\n\nausgeschöpft habe (vgl CElst 3, 59).\nVielmehr handelt es sich insoweit nur um die sachlichrechtliche Frage, ob die in den Gründen enthaltenen Fost-\n\nstellungen das Urteil zu rechtfertigen vermögen. Es triff+\n\nIan)\n\nzu, dass die von der Beschwerdeführerin vermissten Seststellungen auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht\nentnommen werden können.\n\nDas Fehlen genauer Urteilsangaben über Mechanismus\nund Wirkung der Gaspistole enthält einen sechlichrechtli-\n\nprüfen kann, ob die Strafkammer der Gaspistole mit Recht\ndie Eigenschaft einer Waffe im technischen Sinne abgesprochen hat. Das Urteil teilt in den für den Senat allein\nmassgeblic hen &ründen über die Eigenart und die Wirkung\n\nder Fistole lediglich wit: man könne damit sowohl Gaspatronen wie Platzpatronen abfeuern; zweimal sei sie nit eine\n\nmal auch mit einer Gaspatrone geladen gewesen; sie sei geeizret, erhebliche Körperverletzuingen zuzufügen, wenn jemand \"etwa\" eine “aspabrone unmittelbar vor dem Auge des\nGegners abfleuere. gegen lehlen nähere Angaben über die\nBesch»frenheit der Munition wie auch die Beschreibung der\nZweckbestimmung der Pistole und ihrer Wirkungsart bei Be-\n\nnutzung der jeweils verwendeten Munition,\n\nWenn auch im § 250 Abs 1 Nr 1 StGB als Waffe jedes Werkzeug gilt, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur\nVerteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann, so ist doch wegen des inneren Tatbestandes, wie der latrichter zutreffend ausführt. eine\nUnterscheidung zwischen Waffen im technischen Sinne und\ngefährlichen Werkzeugen geboten; denn bei diesen muss der\nTäter selbst mit der Möglichkeit des Gebrauches beim Raub\nzum Angriff oder zur Verteidigung dergestalt gerechnet ha-\n\nben, dass sich die Pistole auch zum Schlagen oder zum\nunmittelbaren Abfeuern vor dem Auge eigne (RGSt 68, 239;\nBGHSt 3, _ Der Angeklagte wollte sich jedoch leeiglich zunutze machen, dass die Pistole einer echten Schuswaffe ähnlich sieht; ein Mitsichführen im Sinne der List\n\nA\n\ngenügt nicht den Erfordernissen des 8 250 Abs I Nr 1\n\nStGB (BEHSt 3, 230, 232).\n\nDer Begriff der Waffe im technischen Sinne umfasst in\nden 3% 250, 223 a StGB nur solche Werkzeuge, die nach der\nAr+ ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch\nallgemein dazu bestimant sind, Menschen auf mechanischen\n(RsorReSt A, 298) oder chemischen wege (vgl BGEHSt 1, 1)\nkörperlich zu verletzen, Eine Einwirkung auf das Nervensystem, die den Gegner der Fähigkeit beraubt, zu sehen\noder zu hören. kann sich - auch ohne körperliche Berührung - schon als eine Misshandlung, (ie Herbeiführung\n\npx\n\neiner vorübergehenden Bewusstlosigkeit sogar als Beschädigung der Zesundheit im Sinne des § 225 StGB darstellen\n(vgl die Nachweise bei Niethammer, Lehrbuch 5 122, 143)-\nkus den Feststellungen ergibt sich lediglich, dass ein\nNahschuss aus der ?istole jemanden auf einem der beiden\nWege verletzen kann. Ob ein solcher Arfolg dem bestimnungsgenässen Gebrauch der Pistole entspricht oder SO\nsehr ausserhalb ihrer möglichen Zweckbestimmung als\n\"Alarmpistole\" liegt, dass man nicht mehr von einer Waf-\n£e im technischen Sinne sprechen kann, bleibt offen.\nAuch lässt sich nicht ersehen, ob mit der Pistole Gasoder andere Stoffe, die die körperliche Unversehrtheit\neines Menschen chemisch beeinträchtigen und ihn gexenüber\neinem Angriff mindestens vorübergehend kampfunfählg machen können (z.B. Tränengas), nicht auch aus weiberer\n\nx\n\nEntfernung abgeschossen. werden können.\n\n-5 -\n\nVom Boden dieser Rechtsauffassung aus wird das Landgericht neue Feststellungen treffen müssen; die Zuzie-\n\nhung eines Sachverständigen für Waffen wird empfohlen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbunt\nsnwalts.\n\nGroß Krumme Engels\n\nr\neen\nm\nm\nD\n\nDr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/4-str-771-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/4-str-771-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.618297+00:00"}}