{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-16_4_StR_737_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"4 StR 737/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2397 053\n\n4\n3\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rudolf V mp =: : Ge\n\ndort geboren om Ey 1929; 2.23. in Untersuchungshaft.\nwegen fahrlässiger Tötung u.a:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dar Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprösident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nLanägerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf;,\n\nJustizangestellte |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 27: Septeinber 1952 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen,\n\nDie seit dem 28. September 1952 weiter erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate üÜbersteigt, auf die verhängte Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts. wegen\n\nGründe:\n\nm a_0_8_ 2%\n\nDer Angeklagte fuhr, obwohl ihm der Führerschein we-\n\ngen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war, den PKW\n\na\n\nseines Vaters, nachdem er Alkohol genossen hatte; der Sachverständige ermittelte später einen Blutalkoholgehalt von\n1.43%0 für die Tatzeit. Der Angeklagte war dadurch und durch\nErmüdung verkehrsunsicher. Während er in Marienloh zunächst\ndie rechte Strassenseite einhielt, bog er unmittelbar vor\noder schon auf der Lippebrücke plötzlich scharf nach links\nund stiess ausgangs der Brücke mit dem Motorradfahrer Se\n& zusammen, der ihm vorschriftsmässig entgegenfunur. Dicser wurde von seinem Rade geschleudert; er war sofort tot.\nDer PKW wurde schwer beschädigt. Der Angeklagte fuhr gleichwohl noch 5,8 km weiter.\n\nas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Teteinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs 1\nG 1,8, 49 StVO, 2,\n139 a StGB zu einer\n\nGesamtgefängnisstrafe von Zwei Jahren unä sechs Wonäten ver-\n\nNr 2 KrfzG und mit Übertretung der $S\n\n,\n71 StVZO sowie wegen Fahrerflucht nach $\nurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nU\n\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des 5 344\nÄhs ? StPO und ist daher unbeachtlich. Die Zachrüge ist\nunbegründst.\n\nDer Beschwerdeführer hat sich in der Hauptverhandlung\ndahin verteidigt, der linke Vorderreifen sei kurz vor den\n\no\nL\n\nUnfall gepla tzt. Diese Einlassung hat die Strafkammer auf\n\nj\n|\n\n|\n\nji\n\\\nI\n\nGrund tatsächlicher Erwägungen für Da srachtet,\n\ndie keinerlei echten Widerspruch erkennen lassen. Das\n\nLandgericht geht erkennbar davon aus, dass der Schlauch des\n\nlinken Vorderreifens auf dem ‚nangen Fluchtweg infolge einer\nu 2: schon\nBeschädigung. die entweder/vor dem Zusammenstoss vorhanden\n\nwar und durch diesen vergrössert, worden ist oder aber erst\ndurch den Zusammenprall hervorgerufen wurde, allmählich\ndie Luft verloren und den letzten Teil des Weges von 5,8 kn\nohne Luft zurückgelegt hat. Der Tatrichter hat aber aus den\nihm von den beiden Sachverständigen unterbreiteten Sirwä-\n\ngungen, die einen solchen Schluss als nselien erscheinen\n\nlassen, dass nämlich der Schlauch nur zerrissen, aber noch\nnicht zermahlen und der Reifen nur geringfügig beschädigt\nwar, sowie der srheblichen Geschwindigkeit nach dem Unfall\n\ndie volle Überzeugung davon gewonnen, dass der Reifen jedenfalls beim Verlassen der Unfallste.le noch nicht luftleer, vornehmlich aber nicht geplatzt war, und dass das\nAbbiegen von der rechten auf die linke Fahrhahn dadurch\nnicht hedingt sein konnte. Da auch, andere Fahrzeugmängel\noder äussere Umstände nicht hervorgetret sind, die den\nplötzlichen Fahrbahnwechsel verursacht haben xönnter, hat\ndas Landgericht ein unachtsamss Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem schon weithin zu erkennenden lotorradfahrer als Unfallursache für erwiesen angssehen; denn\nselbst wenn schon ein Teil der Luft aus dem linken Vorder-\n\nreifen vor dem Unfall entwichen wäre, was der Tatrichter\n\nfür möglich, wenn auch nicht für wahrscheinlich erachtet,\nhätte der Beschwerdeführer den Mercedes-Wsgen wegen seiner\n\nguten Strassenlage noch auf der rechten Fahrbahn halten\nkönnen, Die Verurteilung aus § 222 StGB begegnet daher\nkeinen durchgreifenden Bedenken; auch die vateinheitlich\nangenommenen Verfehlungen gegen 8 24 Abs 1 Nr 2 Krfz6,\nSegen S6 1, 8, 49 StVO und gegen §§ 2, 71 StVZO werden\ndurch die tatsächlichen Teststellungen getragen.\n\nEr\n\n7\n\nIn Tatmehfheit (§ 74 StGB) damit steht die Fahrerflucht nach 8 139 a StGB, deren Voraussetzungen die Strafkammer auch nach der inneren Tatseite zutreffend bejaht\nhat: Der Beschwerdeführer hatte insbesondere den Unfall bemerkt. Das Verhalten des gleichfalls von ihm wahrgenommenen\nKraftradfahrers SCHEEBB H:veist, dass auch jemand am Unfallort vorhanden war, der sich über die Person des Täters ver-\n\n&\n\ngewissern wollte; denn er fuhr dem Angeklagten sogleich\nnach, um ihn festzustellen, verlor ihn aber schliesslich\naus den Augen:\n\nDie Strafzumessung ist rechtlich bedenkenfrei, Das\nLandgericht bezeichnet den Angeklagten zutreffend als\n\"dreimal sinschlägig vorbestraft\"s denn der Beschwerdeführer ist nicht nur einer fahrlässigen Tötung, sondern such\nmehrerer Verkehrsübertretungen schuldig, um die es sich\nauch bei den Vorstrafen handelt. Das rücksichtslose Verhalten des Angeklagten durfte die Strafkammer strafschärfend bewerten; darunter versteht sie, dass er sich ans\nSteuer gesetzt hat, \"obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen war, er erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte und übsrmüdet war\", Das sind zwar Verhaltensweisen, die\nin den Vorschriften mit Strafe bedroht sind, gegen die sich\nder Beschwerdeführer tateinheitlich vergangen hat. Der Richter ist aber nicht gehindert, ein tateinheitliches Zusanmentreffen mehrerer strafbarer Handlungen strafschärfend zu\n\nwürdigen.\n\nDie Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entsprich\nder Billiskeit.\n\nGroß Krumme Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/4-str-737-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/4-str-737-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.596364+00:00"}}