{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-16_4_StR_569_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"4 StR 569/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 569/52\n\n2297 052 7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steiger Heinrich 5 ED :.: - a.\ngeboren an EEE 1901 ::\n\nwegen Ffahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strarsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 16.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSsenatspräsident Dr.Groß\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter |\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumne\nDr.Engeis\nDr.Hülle\nDr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nLanägerichtsrat (u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n9\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SB viri\ndas Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14.Juli\n\n1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den\n\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\n\nsache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:z\n\nDie Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Angeklagten ist besründet,\n\nDer Tod des Lehrhauers ME 1 5t nach Auffassung\nder Strafkammer entweder dadurch verursacht worden. daß\ner von der Schwebebühne in den Schacht abstürzte, weil der\nMaschinenmeister ScB ‘as nsfestiste Ende des ihn sichernden Seiles losgebunden hatte,. oder schon vorher dadurch, daß\nihn möglicherweise das umfallende Stück der von dem Hauer\nKB Surchsästen Spurlatte traf, Für den Tod ursächliche\nPflichtwidrigteiten des Angeklagten, der die schlechthin gefährlichen Arbeiten zu beaufsichtigen und für die Einhaltung der\nmöglichen, im einzelnen nicht vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen Sorge zu tragen hatte, erblickte das Gericht in\nfolgenden Unterlassungen: Der Angeklagte habe den nur zum\nAnreichen der Säge entsendten Mw 7=ch Erieäizung\ndieses Auftrages nicht zurückgerufen, sondern ohne Veranlassung auf der Schwebebühne an besonders gefährlicher Stelle\nbelassen, wo er nicht habe behilflich sein können; der Angeklagte habe sich ferner nicht davon überzeugt, ob das Spurlattenstück, das auf seine Anoränuns von KB unterhalb\nder Schwebebühne abgesäst wurde, trotz des Alters der Verschrauhbung oben noch so befestigt war, daß es nach dem Absägen nicht herabfallen konnte; er habe es endlich unterlassen, den VE =u5 ism Gefahrenbereich des etwa abstürzenden Stückes der Spurlatte hinauszuweisen, Der Angeklagte,\nso führt das Urteil aus, habe den Tod des VB: is nöcliche Folge seiner Unterlassung voraussehen können und \"üssenz\nes widerspreche einem natürlichen Geschehensablauf nicht, daß\nein in so gefährdeter Lage befindlicher Mensch abstürze und\nvorher, womöglich tödlich,getroffen werde; daß der Angeklagte\nsich den Geschehensablauf im einzelnen nicht habe verstellen\n\nkönnen, sei unerheblich,\n\nDiese Erwägungen halten sich von Rechtsirrtum nicht\nfrei,\n\nZwar ist es nicht erforderlich, daß der fahrlässige\nTäter sich den Erfolg in allen Einzelheiten vorstellen kön\nve; er muß indessen zur Voraussicht der konkreten Möslich- |\nkeit des Erfolges unter den gegebenen Umständen in der Lage\nsein (vgl RGSt 41, 119). Die nur alternative kückführbarkeit\nder Schadensfolge auf das eine oder das andere von mehreren\nselbständigen Ereignissen kann daher den Schuldvorwurf Mur\ndann rechtfertigen, wenn der Täter nach Lage der Sache jedg\nvon ihnen als mögliche Ursache in Rechnung stellen konnte\nund mußte, |\n\nDa es nach der -- im Revisionsverfahren nicht angsreifharı\nÜberzeugung des Tatrichters zweifelhaft ist, ob der Lehrhau\nVB von ser Spurlatte erschlagen oder aber, chne von\ndieser berührt zu werden, durch Absturz in den Schacht getötet worden ist, so kann sein Tod dem Angeklagten mithin\nnur dann zur Last gelegt werden, wenn der Angeklagte nicht\nnur eine tödliche Berührung durch die Spurlatte, sondern auf!\nden Absturz in den Schacht als mögliche Todesursache voraus\nzuschen vermochte; denn andernfalls würde den Angeklagten\nnöglicherweise, weil er einen für den Tod nicht ursächlich\ngewordenen Umstand hätte in Rechnung stellen müssen, die\nVerantwortung für ein Ereignis aufgebürdet werden, das er al\nmögliche Todesursache nicht voraussehen konnte,\n\nDen Feststellungen der Strafkammer ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte mit einem tödlichen Absturz des!\nGEB Hätte rechnen müssen. a1s VE un Anreichen\nder Säge auf die Schwebebühne entsandt wurde, war das Ende\ndes um seinen Oberkörper verknoteten Seiles an dem Bügel\n\neines 1 to schweren Kübels festgebunden und VB 1:1 -\ndurch wirksam gesichert, Diese Sicherung bestand auch während der etwa 20 Minuten fort, als ME at der Schwebebühne blieb und bei der Säzearbeit zuschaute, Dafür, daß der\nMaschinenmeister Sc... unmittelbar bevor VB =; -\nstürzte, das am Kübel befestigte Seilende losband und so die\neinzige wirksame Sicherung. beseitigte, mißt die Strafkamner\ndem Angeklagten keine Verantwortung zu, Durfte somit der Angeklagte davon ausgehen, daß VB durch das Seil zesen die\nGefahr eines tödlichen Absturzes wirksam gesichert sei, 80\nbrauchte er dessen Tod als Folge eines Absturzes nicht in\n\nRechnung zu ziehen,\n\n‘Da, MD] möglicherweise nicht durch die Spurlatte\nerschlagen, sondern erst zufolge des Absturzes in den Schacht\ngetötet wurde, steht somit bisher nicht fest. daß sein Tod\nals Folge einer Pflichtwidrigkeit vom Angeklagten vorausge-\n\n‚sehen werden konnte.\n\nDie Selbständigkeit der beiden Gefahren, die den Vuummup\nEB ronten, wird nicht dadurch aufschoben, daß sie an der\nStelle der Schwebebühne, auf der er sich befand, gleichzeitig\neinwirken konnten, Dies ergibt sich schon daraus, daß die Ge-Fahr eines tödlichen Absturzes erst gegen Ende seines Aufenthaltes infolge willkürlicher Lösung des Seiles zusätzlich\nherbeigeführt wurde und bis dahin nicht bestanden hatte,\n\nDaB der Angeklagte den Me während des Säsens auf\nder Schwebebühne beiieß, war somit an sich noch keine zureichende Ursache für dessen Tod. Es kommt hinzu, daß das\nNichtzurückrufen VE 7ach den Urteilsgründen zwar\nnicht gerechtfertigt, aber möglicherweise entschuläbar war;\n\ndenn wenn auch festgestellt wird, das VE <<: raum\n\ntatsächlich nicht behilflich sein konnte, so ist doch nicht\nerkennbar, ob der Angeklagte die Anwesenheit V GE ::\nfür möglicherweise nützlich erachten durfte.\n\nFerner entbehrt der Vorwurf, der Angeklagte habe das\nabzusägende Spurlattenstück nicht genau auf seine Befestigung am cberen Ende untersucht oder untersuchen lassen, der\n‚erforderlichen Dariegung, daß und auf welche Weise eine sol.\nche Untersuchung mit Erfolg durchführbar gewesen wäre. Bevor KB nit dem Säsen besann, hatte er die Spurlatte\n\ndurch Klopfen und Ziehen daraufhin untersucht, ob sie noch\nfest saß. Anscheinend hatte er hierdurch sich und dem Anseklagten die Überzeugung verschafft, daß die Latte noch hinreichend befestigt war und kein Bedenken getragen. die\nandernfalls ihn am meisten gerfährdende Arbeit des Absägens\naufzunehmen, Es ist bisher nicht ersichtlich, auf welchen\nanderen Wege das Ausmaß einer Durchrostung der Schrauben\n\nan Ort und Stelle zuverlässig hätte ermittelt werden können\nSchließlich nat die Strafkammer den Gesichtspunkt unberlicksichtigt gelassen, ob nicht der Angeklaste sowohl hinsichtlich der Festiskeit der Spur „atte, als auch bezüglich einer\neiwa angebrachten Warnung VD: ‚ sobald die Durchsägu\nvor dem Abschluß stand, auf die Erfahrung und Unsicht eK\nWB vertrauen durfte,\n\nNach alledem vermögen die bisherigen Feststellungen den\nVorwurf der fahrlässigen Tötung nicht zu tragen,\n\nGroß Krumme Engels\n\nHülle Dr, Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/4-str-569-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/4-str-569-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.579080+00:00"}}