{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-16_4_StR_433_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"4 StR 433/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 .\nN .\nNr\n\nö\nIm Namen des Volkes .\nIn der Strafsache\nee\n1. die Ehefrau Elisabeth ge aus\nDEE, geboren am 1896 in\n\n2, den ae. eister Hans vr , geboren am u 02: In m >\n\n3. die Ehefrau Maria A. geb. FEB aus DEE,\ndort geboren am 30,\n\nwegen fahrlässigen Palscheiäs u.a.\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin |\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsre:t END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten 10B\nund KB wirä das Urteil des Landgerichts\n\nin erlagten vom 24. April 1952, soweit die\nAngeklagten TBB nG org wegen fahrdesigen Falscheids verurteilt Sind, auf-\n\ngehoben.\nDie Angeklagten und Eau werden von\nder Anklage des fahrlässigen Falscheids\n\nauf Kosten der Staatskasse freigesprochen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten KB und MBeuf ihre Kosten\n\nverworfen.\nVon Rechts wegen\n\n.\nER\n\ns\n.\n%\n%\nEx\nx\nE\n\ns\n2 . .\nN uhr .\n\nx\nE\n\n» .\n% 4\nv. % n\n\n’ .. . Dad Pod N 2\no- PIE « . EEE on. ...\nEN RET ELTÄRNT Baum |\n\n- 2. .\n\nGründez\n\nDie Angeklagten Ind KEEEEW sind wegen fahrlässigen\nFalscheides, KB ausserdem wegen leichtfertiger falscher\nAnschuldigung,. und die Angeklagte Mi wegen fahrlässiger Be\nAbgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu Ge- \\\nfängnisstrafen verurteilt. Sie rügen mit der Revision Verletzung des sachlichen Strafrechte.\n\nI.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten I ) und KEEED wegen fahrlässigen Falscheides kann nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte Ki ist am Abend des 3. März 1950 persönlich in der Wohnung seines Verpächters Sul e:-\nschienen und hat dessen Ehefrau 250.- DU übergeben, worauf\nsie im \"Mietbuch\" quittierte: \"3.5. 250 erhalten Rest 50 M\"\n\nDer Beschwerdeführer KÜMB hat nur beeidet, \"er wisse\nes nicht mehr; es sei vielleicht doch möglich, dass er\nselbst auch im März die Miete gebracht habe\". Die Angeklagte\nTB Hat nach Vorhalt der Darstellung ihres Schwiegersöhnes\nebenfalls nur beschworen, \"sie wisse es nicht mehr genau;\nsie meine aber, das Mädchen habe auch im März die Miete\nweggebracht, zumal ‚sie zu der Mietsumme etwas von ihrem Haush Aiuigsgeläg. beigesteuert habe, wie sie es auch im April\n\n» E27\n£\n°. nn s ‘\n? . nat y n\\ ron & ww\n. » er > K2 “ . «4\nWERTEN % 5 Er\nRR > x Ss x N p\n2\n\nBA\n\nea\nAr\n\ns\\ “-...\n\n2\n\nEn wagch. getan habe\": Der Tatrichter hat es nicht für sicher\n\n- Nachgewiesen erachtet, dass die Angeklagten wirklich wussten,\ndass Km selbst, und nicht die Angeklagte My an\n\n3. März 1950 die Miete überbracht hatte; er hat deshalb\n\n\"zu ihren Gunsten angenommen, dass sie nicht wussten, mit\n\n”\n\nRER ie\n\nEN\no x\n\n>\n\nmm.\n\nN u ae\n\nnen\n\\.c%\n\nihrer Angabe etwas verschwiegen zu haben.\" Danach haben\ndie Angeklagten also unter ihrem Eide nichts Falsches bekundet; ihre Erklärung mit Nichtwissen gab nach den für\ndas Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrich-\n\n%\na.\n\n.\n\nÄ\n|\n\n|\n\n > rn > -&\n..-- - -\nze a. II zen\n\n4\n”\n- 3. . k;\n\nters den Stand ihres Wissens zu der Beweisfrage im Augenblick\nihrer Vernehmung richtig und vollständig wieder. Die Revision\nvermisst daher mit Recht die Feststellung einer falschen Aussage; denn die Bestrafung nach § 163 StGB setzt - ebenso wie\ndie Verurteilung wegen Meineides -— die objektive Unwahrheit\ndes Beschworenen voraus (R6St 37, 395, 398 ff; JW 1936, 260\nNr 17). j «\nDas Landgericht hat den Vorwurf des fahrlässigen Falscheides damit begründet, dass die beiden Beschwerdeführer es h\npflichtwidrig unterlassen haben, vor und in der Hauptverhand- °\nlung vom 24. September 1951 über die ihnen früher bekannten\nTatsachen nachzudenken. Dabei hat es verkannt, dass nicht die.\nVerletzung der durch die bevorstehende Fidesleistung ausge- $\nlösten Pflicht des Zeugen zur Erforschung seines Gedächtnisseg;;\nGegenstand der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides .\nist, sondern die dadurch herbeigeführte falsche Eidesleistung:”\nDer Inhalt der Eidespflicht des Zeugen besteht darin, .ein nach\nseiner Vorstellung sicheres Erinnerungsbild richtig wieder r\nzugeben, ein unsicheres aber unter Kennzeichnung der Unsicherheit. Die strafrechtliche Schuld liegt daher beim fahrlässigen Falscheid darin, dass der Schwörende eine objektiv\nunwahre Tatsache als sicheres Erinnerungsbild beeidigt, obwohl er sich sagen kann und muss, dass er sie wegen mangelnder Vorbereitung und Überlegung nicht als sicheres Wissen x\nbeschwören darf (RGSt 37, 395, 398 ff; 57, 234; 62, 126, 1295\n63, 370, 3725 JW 1936, 260 Nr 17; HRR 1941, 1019). Da die\nAngeklagten, wie der Tatrichter angenommen hat, bei ihrer\nVernehmung tatsächlich kein sicheres Wissen über die an sie -\ngestellte Frage hatten, so machten sie sich also keiner fahr- .\nlä' sigen Eidesverletzung schuldig, wenn sie ihre Vorstellung\nvon dem den Gegenstand ihrer Verneimung bildenden Vorgang\nmit der Einschränkung wiedergaben, sie wüssten nicht mehr,\n\n- 4A -\n\n\"wie er sich wirklich zugetragen hat. Dass die wahrheitsgemäss bekundete Unsicherheit ihres Erinnerungsbildes auf\n\neiner schuldhaften Vernachlässigung ihrer Pflicht zur Ge- ._\n\n“ dächtniserforschüng beruht, ändert hieran nichts. Da weitere\ntatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, müssen\ndie Angeklagten IB v3 Kun unter Aufhebung des ange-\n\n‚ Fochtenen Urteils insoweit von der Anklage des fahrlässigen\n„\"Felscheides freigesprochen werden (§ 354 Abs 1 StPO).\n\nR a \"Der ‚Schuläspruch wegen leichtfertiger falscher Anschul-\n\nf ”digung gegenüber dem Angeklagten KW. begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. or\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass\nder ingeklegta vor Erstattung der Keineidsanzeige vom\n12. Januar 1951 gegen die Ehefrau SC verpflichtet\ngewesen sei, sich alle Umstände bei der damals erst neun\nkonate zurückliegenden Mietzahlung vom Kärz 1950 sorgfültig zu überlegen; denn es handelte sich um einen Vorgang.\nbei dem er selbst mitgewirkt hatte, und zu dessen Klärung\nes im wesentlichen auf die Erforschung seines Gedächtnisses ankam. Die Strafkammer hat zur Begründung der Leichtfertigkeit weiter erwogen: \"Der Angeklagte habe als intelligenter, junger Mann und selbständiger Leiter eines\nBäckereibetriebes schon aus Übung ein gutes Gedächtnis für\nGelädsachen. Er habe damals über seine schlechte Geschäftslage geklagt, also ein grosses Interesse an der von ihn\nbegehrten Mietherabsetzung gehabt, Der Vorgang vom 3. März\n1950, bei dem die ihefrau SC einen Mietnachlass\nablehnte und dies in seinem Mietbuch vermerkte, sei daher\nfür ihn von grosser Wichtigkeit gewesen und habe auf ihn\neinen nachhaltigen Eindruck gemacht, zumal er diesen Misserfolg sogleich am nächsten kKorgen seiner künftigen Schwieger-\n\nmeh\n‘4\n\nU)\nre . ETL., en. ui ee - ie mm m TI rmam - _ use - oo. . .—— en —_..o _ —_ _ 1m ie m _ BEE u —\nee e- Tut nn _- 00 rm m... u RE Zr ou ——- Ei N Ta — -— oc or “ a . — - u — - In) - = 0--— - _\n— ._ - -- — ur u „Er u .ır .. on Te m I.) - - .. r + .r Eu ur - u 3 r.„\nPr er Ei 3 ” - r —-\nu: _ = ee ED = — — ) zu ln m ji \\ — D lie - Fi - ui 6 ui - £ Fi = P\n- — fe , [1 - Ey 7 [1 u = [} ui ki —— . m = = 7 — [ } - Pi =\n= -_ 2 ı .- » 7 - Z — - ==... 02 - = - 2 n _ -- — .- =\n= 5 . ee Ai. . ME: . — ul u \" ii ’ - >} — >y} - zn Pr = —\n\\ ur Fi . T Tr . w e 1 - ui F .- - _ ij U 1 u 7 7\nm vi h . . i 2 F \" on . L, R = n ri f u x . « = je - “ m\n- - u ni \"\nı 2. . j \" j ja j u rn Fon ui * L # r Ei “ih = . -\nWo en .n Fr VER ur \" — tn # hei Z. — .- ker 7 - - _ > -\n- u . pn = r— Pi [7 [7\n- un ER x” x ” une ae Ss rn u u es Fr Fr u” - “. = - - 0. ” - - —m— m... ui\n% % v% 4% a ke\n” ’ .‘ + * s nnN rund “ En) % “ “ a % >\\ y* % * ‘ #,% ” .. . % ’ .n ’ >» «\n‘ir % # % % %\nFi % vr... ’ no „. # Fi L % ” + % + % ‚„’° a #0 x Rn. \\ +\n+ x v „ * * x s % % * v » \" ’ v\nee x ji + * + , * ’\n#* ”. a a | * % % %\n“oo. + * ‘\ny\n*\n\nMutter erzählt habe. Der Angeklagte könne die Begebenheit de;\n“3. März mithin nur vergessen haben, weil er sich keine Mühe\n\nmehr gegeben habe, darüber nachzudenken und die beschworene\nAussage der Ehefrau SB unvoreingenommen auf ihren\nWahrheitsgehalt zu überprüfen. Hätte er dies getan, so hätte\ner bei seinen Fähigkeiten auf den wahren Sachverhalt kommen\nmüssen.\" Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht seiner\nÜberzeugung deutlich Ausdruck verliehen, dass der Angeklagte\nim Januar 1951, als er die Anzeige erstattete, noch kein\nfest eingewurzeltes, falsches Erinnerungebild von dem Ereignis des 53. März 1950 gehabt hat, so dass es ausser der\nerwähnten Eintragung im Mietbuch keiner weiteren Erkenntnisquellen bedurfte, um ihm diesen Vorgang in seinen binzelheiten ins Gedächtnis zurückzurufen oder wenigstens so erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung zu\nwecken, dass sie ihn von der Erstattung der Anzeige hätten\n\nzurückhalten müssen (vgl RGSt 71, 174; 74, 257).\n\nDemgegenüber rügt die Revision zu Unrecht, das bandgericht habe nicht beachtet, dass der Angeklagte sich bei\nseiner früheren Hausangestellten erkundigt hatte, ob sie\ndie Miete im März 1950 weggebracht habe, und dass er durch\nihre zustimmende Antwort in seiner Ansicht bestärkt worden\nist. Ob eine Erkundigung genügt, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Das sandgericht hat den Beschwerdeführer autreffenderweise auch\nfür verpflichtet gehalten, das Gewicht der durch die Eintragung im Mietbuch unterstützten eidlichen Bekundung der\n\nim reifen Lebensalter stehenden Ehefrau SEE ce-\n\ngenüber der Auskunft der jugendlichen Ehefrau WB sorsfältig abzuwägen, wie die Hervorhebung der Notwendigkeit,\n\ndie beschworene Aussage jener Zeugin unvoreingenommen ZU\nprüfen, zeigt (vgl RGSt 63, 370, 373). Die Annahme leicht-\n\n| <\n\n6 -\n\n\" gertigen Handelns, das grober Fahrlässigkeit gleichsteht,\n\nx let daher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n| _ behaltene Beweiswürdigung, die keinen Verstoss gegen die\n= * Dankgosstze und die Lebenserfahrung enthält. Das Landgericht\n\nhat der Aussage der Schwiegertochter des Verpächters - Erika\n: SCORE - vor der Bekundung der Ehefrau des Beschwerde-\n\nführers den Vorzug gegeben, weil sie sich mit den Angaben\nder Eheleute SCENE deckt und auch teilweise durch\n\ndie Erklärung der Angeklagten MEERE Vestätigt wirä, sie\nsei nie zweimal an ein und demselben Tage wegen der Miete\n\nbei SCORE gewesen. Die hierauf und auf den persönlichen Eindruck der beiden Zeuginnen gestützte Überzeugung\nAss Tatrichters von der Richtigkeit der Darstellung der\nsrika S GEN ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.\nDie Würdigung dieser Zeugenaussagen verstösst auch im übrigen nicht gegen die Lebenserfahrung, wie die Revision geltend macht. Ebenso wenig kann ein unlösbarer Widerspruch ’\ndarin gefunden werden, dass das Landgericht den Beschwerdeführer bei der Strafzumessung als strebsamen Geschäftsmann\n\nbezeichnet hat, während es im Rahmen der Schuldfaststellungen\n\nangenommen hat, dass er sich nicht die geringste Mühe gegeben habe, um sein Gedächtnis zu erforschen. Der Vorwurf\nallgemeiner \"Denkfaulheit\" sollte damit ersichtlich nicht\ngegen ihn erhoben werden. Vielmehr hat der Tatrichter nit\ndieser Begründung der Bestrafung des Beschwerdeführers nur\ndie nach lage der Sache zumindest nachgewiesene leichtere\nSohuldform grob fahrlässiger, also leichtfertiger falscher\n\nAnschuldigung zugrunde gelegt. Dazu war or mangels eines\n2 u j\n\nPN\n\nE;\nf\n\n#\nPr\n+F\n\n- 7 -\n\nsicheren Nachweises der schwereren Schuld wissentlicher oder\nvorsätzlicher falscher Anschuldigung befugt und rechtlich\nsogar verpflichtet (RGSt al, 3895 59, 83; JW 1939, 223 Nr 6)\n\nIIl.\nAuch die Verurteilung äer Angeklagten SEEEEB wegen fahr-\n\nlässiger Abgabe einer falschen Versicherung an üides Statt\nlässt keine die Beschwerdeführerin benachteiligende Gesetzes.\n\nverletzung erkennen.\n\n|\n\n_ nn - + _- - .—._ _ _-\n- .- min r - ----Ä - - —\n_ an Ten To vw_run Hr er\n— 1\nE “ E\n“\n‘\n“\n1 “\ne .\ne\ney\n“ “\n\n— .. _ —_-.— -- u. —.— . . - . .\n_ _._ __ - .- r ._ _\na. = ---- —ıuu u u\n=\nE ) E }\nef gsi Eis 2 5 VE re\nE )\ne } 7 7 7\ne\nL_ )\npP}\n[1\n7 7 =\n| u 1 ie\nLi 2 £__; 1 Er\nE }\n\nDie Revision rügt zu Unrecht, dass die eidesstattliche\nVersicherung nicht gegenüber einer zuständigen Behörde im\n\n... Sinne des § 156 StGB abgegeben worden sei. Die von dem\nNW Rechtsanwalt aufgenommene Erklärung ist von ihm mit Ein-\n\n verständnis der Beschwerdefüherin dem Amtsgericht als Prozessgericht in einem bürgerlichen Rechtsstreit eingereicht,\nalso diesem Gericht gegenüber abgegeben worden, um die Aufhebung des Verkündungstermins und den Wiedereintritt in die\nmündliche Verhandlung oder doch die Verkündung eines 3eweisbeschlusses zu erreichen, durch den die Vernehmung der Angeklagten HB angeoränet wurde.\n\nL_ } [1 [1 L_ 7 =\nL_ } 1 m -\n7\n\nDas Amtsgericht 1s8t eine zur Äbnahme eidesstattlicher\nVersicherungen allgemein zuständige Behörde (§ 294 ZPO,\n6 15 Abs 2 FGG; BGHSt 2, 218, 220). Die Anwendung des § 156\nStGB setzt ausserdem voraus, dass die eidesstattliche Versicherung auch über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde gegenüber abgegeben werden durfte und rechtlich\nnicht völlig wirkungslos war. Nur rechtiich unbedingt unerhebliche oder gesstzlich unstatthafte eidesstattliche Versicherungen fallen nicht unter diese Vorschrift (RGSt 70,\n266, 268; 73, 144, 349; 74, 125 £; 75, 399; BGRSt 1, 13, 165\n2, 218, 222; 3, 248, 2505 BGH 4 StR 548,52 vom 22. Januar\n1953).\n\nWenn auch eidesstattliche Versicherungen im ordentlichen\nZivilprozessverfahren allgemein nur zur Klärung des Streitstoffs zugelassen sind (§ 272 d, § 495 ZPO), während sich\ndas förmliche Beweisverfahren auf die in der Zivilprozessordnung als solche genannten Beweismittel beschränkt, so\nist die Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen doch jedenfalls dann\nbegründet, wenn sie dazu bestimmt und geeignet sind, irgend\neinen Einfluss auf die Leitung des Verfahrens, z.B. auf den\nUmfang der Beweisaufnahmse, auszuüben oder in irgend einer\nErmessensfrage als Unterlage zu dienen. Ob sie im Einzelfall tatsächlich eine solche Wirkung ausgeübt haben, ist\nfür die Zuständigkeit der Behörde bedeutungsios (z.B. RGSt 73,\n144 £; 75, 399 £f). Ein solcher Einfluss war im vorliegenden\nFall gewollt und auch möglich, weil das Prozessgericht auf\nGrund der ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung\nwieder in die mündliche Verhandlung eintreten oder die Vernehmung der Zeugin MB beschliessen konnte.\n\nDie eidesstattliche Versicherung war nach den Urteils-.\nfeststellungen falsch, weil \"in Wirklichkeit der Angeklagte\nKEEE, nicht die \"Beschwerdeführerin ZOP, die Miete im\nkärz 1950 an SC gezanıt.natte. Der innere Tatbestand ist ebenfalls ausreichend festgestellt. Die Beschwerdeführerin war vorher über die Strafbarkeit sowie über die\nBedeutung und die beabsichtigte Verwertung ihrer eidesstattlichen Versicherung im Zivilrechtsstreit des KW aufgeklärt worden. Gleichwohl hat sie sich nach ihrer eigenen\ner Einlassung über das, was sie unterschrieb, keine Gedanken\n\" „„‚geuacht \"Wenn sie das aber getan hätte, würde sie den Monat\n\n®\n\nzu» % ET} s\nee:\n\n..\nRI\n\nwi\n«\n4\nrt\n%\n\nvr\n\nx\n2%\n\n> .%\n\n-9 -\n\n' schrift gewusst haben, dass sie bestimmt im Februar und\n\"April\"! - also nicht auch bestimmt im März - \"die Miete\nraufgebracht habe\". Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht\naus dem Bekenntnis der Beschwerdeführerin auf ihr fahrlässiges Verhalten bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geschlossen. Da die Mietzahlungen von Januar\nbis März 1950 den einzigen Gegenstand dieser Versicherung\nbilden, kann sich die Angeklagte nicht darauf berufen,\nsie habe nicht erkannt, dass es hierauf ankomme. Ihre\nEinlassung, sie habe gedacht, es sei doch egal, wer die\nMiete raufgebracht habe, bestätigt daher nur ihre Fahrlässigkeit.\n\nIV.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen zum Nachteil\nder Angeklagten KB und Kgiipausschlagenien Rechtsfehler erkennen. Zulässigerweise hat das Landgericht\nsuch den Abschrecktngszweck der Strafe berücksichtigt,\nindem es auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, das\nVertrauen der Allgemeinheit zur Rechtsprechung zu Schützen\n\nDas Rechtsmittel der Angeklagten NW ist daher\nebenso wie die Revision des Angeklagten KB zezen\nseine Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu’ verwerfen. Zugleich wird die gegen den\nBeschwerdeführer KB ausgesprochene Gesamtstrafe\nhinfällig und die für die leichtfertige Talsche An-\n\n- 10 -\n\nschuldigung verhängte Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis\nrechtskräftig (BGH 4 StR 4/51 vom 7. Juni 1951).\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin\n\nza\n\nRn\n\n- 10 -\n\nschuldigung verhängte Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis\nrechtskräftig (BGH 4 StR 4/51 vom 7. Juni 1951).\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin\n\nSIE ÄREE\n\nN var gr \\\n\n3,\nSER,\nBETEN N\n\nRE\n\nA“\n\nRS\n2° “.\n\nSr\n%\n\nsr\n\nx\n3%\n&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/4-str-433-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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