{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-16_4_StR_429_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"4 StR 429/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"297 5\n\nın Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Ilse B CD. :::: Su ED =: Tram\nEB. ort geboren zn 9:5; Ä\n\nwegen falscher Versicherung an Bides Statt\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr, Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 21. März 1952 wird\nverworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragene\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte, die einen Interventionsprozeß Usa:\nwegen eines Gasherdes führte und die Finstellung der Zwangsvoilstreckung ohne Sicherheitsleistung betrieb, veranlasste\ndie frühere Mitangeklagte Frau M 7 am 18. September 1950 \"für den Gerichtsgebrauch\" Folgende eidesstattliche Versicherung zu unterschreiben: \"Im November 1940\nverkaufte ich an Frau Ilse DEE einen Areiflanmigen\nGasherd. Ich überzeugte mich davon, dass dieser Gasherd\nnoch heute in Frau Dip Wohnung in Gebrauch ist\". Die\nUnterschrift unter diese von Themann der Angeklagten ge-\n\nhriebene, demnächst auch mit Erfolg bei Gericht einge-\n»eichte eidesstattliche Versicherung leistete Frau VB\nWEB :«! Drängen und mit Vorwissen der Angeklagten, ohne\nsostzustellen, ob der Gasherd tatsächlich noch in deren\nWohnung war. Freu TED it vezen fahrlässiger Abgabe\neiner falschaneidesstattlichen Versicherung verurteilt worden. Die Angeklagte wurde wegen unternommener Verleitung zur\n\nwissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides\n\nStatt verurteilt. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolge\nIo Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass der Thehann der Angeklagten, der Verfasser der eidesstattlichen Versicherung, nicht vernommen\nworden ist, und begründet diese Rüge Tolg gendermassen: |\nDie Angeklagte habe sich dahin eingelassen, dass die Urkunde nach den ausdrücklichen Erklärungen ihres Ehemann®s\ntrotz des entgegenstehenden Wortlauts nicht dem Gericht\neingereicht werden sollte; demgemäß habe sie auch der Frau\n0) erklärt,\n\ndass die Urkunde nicht für das Gericht,\nsondern nur für den Re chtsanwalt bestimmt sei. Die Straf-\n\nder trotz der Erörterung keinen Beweisamtrag gestellt hatı\n\n- 3 -\n\nkammer habe die Einlassung der Angeklagten im Hinblick\n\nauf den Wortlaut der Erklärung als widerlegt angesehen,\nWenn das Gericht aber Bedenken gehabt habe, der Einlassun\nder Angeklägten zu glauben, so habe es von sich aus die\n\nVernehmung des Ehemannes anordnen müssen, Wenn dieser nön\nlich bestätigt habe, dass die eidesstattliche Versicherung\nnach der von ihm abgegebenen Erklärung nur für den Rechts\nanwalt bestimmt sein sollte, so würde die Strafkammer die\nEinlassung der Angeklagten möglicherweise als zumindest\n\nnicht widerlegt angesehen haben.\n\nDen Urteilsgründen ist eindeutig die Überzeugung der\nStrafkammer zu entnehmen, dass insbesondere bei der Beschwerdeführerin keine Zweifel über den Verwendungszweck\nder eidesstattlichen Versicherung bestanden, weil sie -\nauch abgesehen von dem ausdrücklich auf die Verwendung\nbei Gericht hinweisenden Wortlaut — genau über den Stand\nder Dinge unterrichtet gewesen sei. \\War dies aber der Fall\nso wußte sie auch, dass eine Erklärung ihres Ehemannes,\ndie Urkunde solle trotz des Wortlauts nicht bei Gericht\neingereicht werden, nicht zutreffen konnte. Unter diesen\nUmständen kam es nicht darauf an, ob der Ehemann die von\nder Revision behauptete Erklärung abgegeben hat. Die - na\ndem Vortrag der Revision - in der Hauptverhandlung von Vor\nsitzenden erörterte Vernehmung des Ehemannes durfte daher\ndem Gericht ohne Verfahrensverstoß ebenso als entbehrlich\n\nerscheinen, wie sie offensichtlich auch dem Verteidiger,\nals zwecklos erschienen ist.\n\n1Ie Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nOb die Angeklagte zunächst die Absicht hatte, Frau\nvB i7 ihre Wohnung zu bitten, demit diese sich vol\n\njer Identität des Sssherdes überzeuge, und ob dieses\nVorhaben daran gescheitert ist, dass Frau Vi»\nkeine Zeit hatte, die entfernte Wohnung der Angeklagten\naufzusuchen, ist unerheblich; denn die Beschwerdeführerin forderte Frau VB uch dann noch weiter auf,\nden Schein zu unterschreiben, als bereits feststand, daB\nFreu VOEEEED sich von dem Vorhandensein des Gasherdes\nnicht selbst überzeugen würde. Dabei wußte die Angeklagte, dass die Versicherung ohne eine Besichtigung des Gasherdes falsch war, und dass Frau VEEERED sich der Unrichtigkeit der gewünschten Erklärung bewußt war. Diese Feststellungen der Strafkammer lassen keinen Raum rür die\nAnnahme, dass die Angeklagte infolge einer durch den Fro-\n\n—\n\nze3 und die drohende Zwangsversteigerung verursachten Erregung weder den Wortlaut noch den Sint der Erklärung klar\nim Gedächtnis gehabt und ebenso gedankenlos gehandelt\nhabe, wie die Strafkammer es bei Frau vo:\nAugenblick der Unterschrift Zür nicht unmöglich eracktet\nhat. Wenn die Angeklagte gleichwohl weiter auf Unterzeichnung der Versicherung drängte, so forderte sie damit vorsätzlich zur wissentlichen Abgabe einer falschen\nVersicherung an Eides Statt auf (8§ 159, 156, 49 a StGB).\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen keine Be-\n\neinflussung durch Rechtsirrtun erkennen lassen, War SOo-\n\n|\n\nmit die Revision unter Kostenfolge aus 8 475 ZPO zu\n\nverwerfen.\n\nGroß Krumme, | Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/4-str-429-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/4-str-429-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.530134+00:00"}}