{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-16_4_StR_377_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"4 StR 377/52","doktyp":null,"leitsatz":"Eine Wahlfeststellung zwischen Steuer-\n\nhinterziehung und Steuerhehlerei ist\nlässig.","text_plain":"Für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzes 5 >67 Abs 1 StPO\n8 396, 403 RAbgO\nRechtssatz: Eine Wahlfeststellung zwischen Steuer-\n\nhinterziehung und Steuerhehlerei ist\nlässig.\n\nAktenzeichens 4 SIR 311/52\n\nUrt. des BGH. vi 16. April 1953 Gr. Strafk. des 16\n. Münster beim AG in\nBocholt\n\n4 StR 377/52\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vorschlosser Johann 7 BD ::: si Go:\ngeboren am CE 900.\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsiident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,;\n\nJustizangestellter DB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nGroßen Strafkammer des Landgerichts Münster. bei den\nAmtsgericht in Bocholt vom 20. Dezember 1951 wird\nverworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte wegen\ngewerbsmäßiger NSteuerhehlerei\" verurteilt ist.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerde-\n\nführer zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nDer wegen gewerbsmäßiger \"Zoll- und Steuerhehlerei\"\nverurteilte Angeklagte verkaufte von Oktober bis Anlang\nDezember 1950 insgesamt 240 Päckchen unverzollten, heländischen Tabak zu je 50 g und 60 Päckchen unverzollte,\nholländische Zigaretten zu je 20 Stück an den in dieser\nSache rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklasten Km:\nder die Ware an Kleinverbraucher weiterveräußerte. Seine\nRevision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt,\nist im wesentlichen unbegründet.\n\nDie Urteilsfeststellungen sind entgegen den Darlegungen der Revision frei von Widersprüchen und Denkfehlern.\nDie Annahme, daß der Beschwerdeführer in Bocholt aıs\nSchmuggler bekannt sei, steht nicht mit der Feststellung\nim Widerspruch, daß er noch nicht einschlägig vorbestraft\nist. Die Angabe von Beweistatsachen ist nicht zwingend VOrgeschrieben (§ 267 Abs 1 StPO). Überdies ergibt sich aus\ndem festgestellten Sachverhalt, daß der Mitangeklagte >\nWB :.f seine Frage, wo man in Bocholt geschmuggelte Rauchwaren bekommen könne, von einem Bocholter Einwohner an den\nBeschwerdeführer verwiesen worden ist. Darauf, daß das Landgericht den belastenden Angaben des Angeklagten Kb\nGlauben geschenkt hat, kann die Revision nicht gestützt\nwerden. Zur Begründung weist das Urteil noch besonders darauf hin, daß zwischen dem Beschwerdeführer und Kam ::i:\nStreit bestehe und deshalb kein Grund ersichtlich sei, weshalb KOEEB ien Angeklagten zu Unrecht bezichtigen sollte.\nDer vom Landgericht festgestellte Ruf des Angeklagten als\nSchmugglers spielt in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle, er dient ersichtlich nur zur Unterstützung der\n\nschon aus anderen Gründen gewonnenen Überzeugung des Tat.\n\nrichters.\n\nIn der Hauptverhandlung konnte das Landgericht keine\nKlarheit darüber schaffen, ob der Beschwerdeführer selbst\ndie unverzollten Rauchwaren ins Bundesgebiet eingeführ+\noder sie von anderen erworben hat. Fest steht Jedenfalls,\ndaß die Einfuhrzölle und damit auch die mit Verbringung\nder zollpflichtigen Ware ins Zollinland chne Gestellung\nbei der zuständigen Grenzzollstelle zugleich entstandenen\nund fällig gewordenen Tabak- und Ausgleichsteuern nicht\nentrichtet worden sind (§§ 45 Abs 1 u 4, 64 ZollG; 3 1%\nTabaksteuerg, $ ! Abs I Nr 3, 8 15 abs 2 Umsatzsteuerg,\n2 Ausgleichsteuerg), Die Strafkammer hat deshalb wahlweise festgestellt, daß sich der Angeklagte entweder des\nBannbruchs nach § 401 a in Verbindung mit § 401 b RAbeo\noder der Steuerhehlerei nach § 403 in Verbindung mit\n§ 401 b RAbgO schuldig gemacht hat. Rechtlich zu beanstanden ist hier nur die Anwendung des § 40% a RäbgO wegen Bannbruchs (verbotener Einfuhr); denn diese Vorschrif\ngilt nach ihrem Abs 3 nicht, soweit die verbotene Einfuhr\nın anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Das trifft\nnier zu, weil die Verbringung von Vermögenswerten in das\nBundesgebiet nach Art I Abs 2 MilRegg 53 (Neufassung) von\n19. September 1949 nur mit Ermächtigung der Militärregierung oder einer von ihr bestimmten Stelle zulässig ist.\nund weil Zuwiderhandlungen hiergegen im Art VIII dieses\nGesetzes unter Strafe gestellt sind (vgl BGH 2 StR 558/52\nvom 27. Januar 1953, zum Abdruck bestimmt; 4 StR 699/5?\nvom 19. März 1953). Das Landgericht meint aber, wie die\nweiteren Urteilsausführungen ergeben, nicht den Straftatbestand des Bannbruchs, sondern die zugleich tateinheit-\n\n‚ lich begangene Steuerhinterziehung (8 396 Abs 5 RAbgo,.\n\"RGSt 69, 33), die nach § 1 Abs 1 Satz 2 RabgoO auch\ndie Hinterziehung von Einfuhrzöllen umfaßt (vgl § 392\nAbs 2 RAbgO). Insoweit bedarf es keiner Schuldspruchberichtigung, weil die Anwendung des § 401 a RAbgO im Urteilssatz nicht in Erscheinung getreten ist. Durch die\nNichtanwendung der Art I Abs 2, VIII MilRest 53 (Neufassung) ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht benach-\n\nnot\n\nteiligt.\n\nDer Begriff der Steuerhehlerei ist nicht verkannt,\nAuch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat gewerbsmäßig gehandelt, weil er sich nach den Feststellungen\ndurch wiedernolte Begehung der Straftat \"sine Einnahmequelle verschaffen wollte, die eine Zeitlang fließt\".\nDas Urteil führt hierzu zwar aus, der Angeklagte habe die\nRauchwaren in mehreren Posten an KB it: tewinn \"verkauft\". Damit soll aber nicht gesagt werden, daß er den\n\\illen zur Gewerbsmäßigkeit erst bei der Veräußerung der\nWare gefaßt hat, was für den Tatbestand der Steuerhehlerei\nunerheblich wäre; vielmehr wird daraus ersichtlich auf\neinen schon bei dem Ansichbringen (oder der Zollhinterziehung) vorhandenen Willen geschlossen, sich dadurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. S0-\nweit nicht Steuerhehlerei in Frage steht, wirkt die Gewerbsmäßigkeit nur für die Zollhinterziehung, nicht auch\nfür die zugleich begangene Steuerhinterziehung straferschwerend, wie schon der Wortlaut des § 401 b RAbgO ergibt.\n\nSchließlich muß auch die Wahlfeststellung zwischen\n\nder gewerbsmäßigen Zollhinterziehung, die mit der einfa-\n\n|\n|\n\n|\n|\n\nchen Steuerhinterziehung eine natürliche Handlungsein\nheit bildet, und der gewerbsmäßigen Steuerhehlere: fü\nzulässig erachtet werden, Der Bundesgerichtshof hat\nWahlfeststellungen in ständiger Rechtsprechung, im\nwesentlichen der vom Reichsgericht vor Schaffung des\n§ 2 b StGB idF des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBi I\n1839) vertretenen Rechtsansicht folgend, aus rechtsst:\nlichen Gründen zwar dann für unzulässig erachtet, wenr\nverschiedene gesetzliche Tatbestände in Frage kommen,\ndie sich tatsächlich und rechtlich so unterscheiden,\nmr daß sie einander ausschließen und zugleich sittlich ab\na weichend zu beurteilen sind (BGHSt 1, 127, 275, 327).\n= Eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei\n\nI hat er indes in Übereinstimmung mit der Entscheidung\n\nRE des Reichsgerichts in Rast 68, 257 für zulässig erachzur; tet (BEHSt 1, 302; vgl OGHSt 2, 89). Diese beiden Stra\ntaten schließen einander allerdings rechtlich aus, wei\n\ndie Hehlerei einen vollendeten Diebstahl als Vortat ve\n\naussetzt. Sie werden aber, wie schon ihre Strafdrohungs\n\nbeweisen, von der Rech ıtscorcnung in gleichem Maße mi. Bbi\nligt und sind auch nach allgemeiner Rechtsüberzeugung\nin inrem Unrechtsgehalt gleich schwere und gleichgerich\ntete Angriffe auf das rechtlich geschützte Vermögen. Di\nse Erwägungen treffen auf das Verhältnis zwischen Steuerhinterziehung (einschließlich der Zollhinterziehung)\nund Steuerhehlerei ebenfalls zu. Diese Straftatbestände\nnehmen auf dem Gebiet des Steverstrafrechts die gleiche\nStellun, zueinander ein wie Diebstahl zur Hehlerei in\nBereiche des allgemeinen Strafrechts und werden nach\nihren Unrechtsgehalt als gleichschwere Rechtsbrüche\n\n: gegenüber der Zoll- und Steuerhoheit des Staates ke-\n\nu u wertet. Sie stehen deshalb unter derselben Strafdroir = hung und werden auch im übrigen rechtlich völlig gleich\n\nbehandelt (vgl 2.B. § 404, § 403 Abs 2 RAbgO); die gewerbsmäßige Begehung wirkt bei Zollhinterziehung und Steverhehlerei in gleicher Weise strafschärfend.\n\nDaß das Landgericht die wahldeutige Feststellung zwar\nin den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht, aber in den\nEntscheidungssatz nur die Verurteilung wegen \"Zoll- und\nSteuerhehlerei!\"! aufgenommen hat, benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. Dieses Verfahren entspricht der im § 260\nAbs 4 StPO begründeten Befugnis des Tatrichters zur freien\nGestaltung des Urteilsspruchs (BCHSt 1, 302).\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen zum\nNachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler\n\nerkennen.\n\nNach alledem ist die Revision mit der Maßgabe zu verwerfen, daß der Angeklagte gemäß dem Wortlaut des 8 40% Abs 1\nRAbgO wegen gewerbsmäßiger \"Steuerhehlerei\", nicht wegen gewerbsmäßiger \"Zoll- und Steuerhehlerei\", verurteilt ist.\n\nGroß Krumme Hülle\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/4-str-377-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/4-str-377-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.506590+00:00"}}