{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-02_4_StR_753_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-02","aktenzeichen":"4 StR 753/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeiwachtmeister Hans ED :.: TEE.\ngeboren ar ED 1920 ir RE: Ta;\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nundesrichter Dr, Augustin\nais beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefelä vom 20. September 1952\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründer\n\nTE\n\nDer Angeklagte fuhr, nachdem er sich von 22.30 Uhr\nhis 5.30 Uhr‘ bei Bekannten aufgehalten und dort 1 bis\n> Glas Korn, 4 Glas Wein sowie Kaffe getrunken und zwiachendurch etwas gegessen hatte, mit einem Volkswagen na ch\nHause. Die Strassen der Stadt waren noch etwas schlüpfris,\nweil es kurz zuvor geregnet hatte, In der Detmolder »trasse geriet der Volkswagen ins Schleudern, drehte sich um\nseine Achse und kam auf den Bürgersteig. Der Angeklagte\nkonnte ihn, ohne dass Schaden entstand, wieder in die al-\n+6 Fahrtrichtung bringen. Bei der Weiterfahrt - der Angeklagte hielt eine Geschwindigkeit von etwas mehr als 40 km/st\nein - kam er in die streckenweise abschüssige Ulmenstrasse\nund sah aus einiger Entfernung zwei auf dem rechten Bürgersteig gehende Frauen. Eine von ihnen betrat die Fahrbahn,\nweil der Bürgersteig an dieser Stelle in einer Länge von\n17 m nur für eine Ferson begehbar war; es befand sich sort\nein Bretterzaun, an den die Gaststätte Löwenhof angrenzts\nAls der Angeklagte diesen Breiterzaun inzwischen erreicht\nhatte, bog er - er war bisher mit einem Abstand von 50 en\nvon der rechten Pahrbahnkante entfernt gefahren - plötzlich\nnach links ab; der Wagen kam dadurch ins Rutschen. Da der\n+\n\nAngeklagte daraufhin scharf näch rechts steuerte, geriet\n\ng der\nWagen ins Schleudern, kam auf den rechten Bürsersteig und\nfuhr in einer Länge von 15 m etwa vom Ende des Bretterzaunes an der Frontmauer des Löwenhofs entlang und teils gegen\ndiese, Dabei erfasste er die beiden Frauen; der Angeklagte\nselbst wurde aus dem Wagen geschleudert. Eine der beiden.\n\nFrauen erlitt tödliche Verletzungen, die andere Kniever-\n\nletzungen und Prellungen am Körper.\n\nN\n]\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung und fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mi\nÜbertretungen der 88 1, 9 Abs 2, 49 StVO, § 8 2, 7. StVZO\nzu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt; die\n\nRevision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.\n\nI 1. Die Revision macht dem Landgericht zu Unrecht\n\nI den Vorwurf, eine Ortsbesichtigung nicht vorgenommen zu\n\nj haben, Wenn es auch im allgemeinen zweckmöässig und gebo-Hi ten sein wird, zur Aufklärung eines Verkehrsunfalles die\n= Unfallstelle zu besichtigen, so drängte sich doch im vorliegenden Falle dieses Beweismittel dem Gerichte nicht\n\nauf, Die Unfallstelle liegt, wie die Revision ausführt,\n\nwenige hundert Meter vom Sitz des Landgeric hts entfernt;\nN) dass sie nicht nur den richterlicken Mitgliedern der\n\n| Strafkammer bekannt war, ergibt sich zus den Urteilsgrünj = den; dort wird nämlich ausgeführt, es sei gerichtsbekannt,\n\ndass auf der Ulmenstrasse selbst. bei nassem Pflaster in\n\ndieser Strassenkrümmung Schleudergefahr auch bei zügigenm\n\nFahren für Volkswagen in der Regel nicht bestünde. Der\n\nUnfallhergang wurde überdies von den Zeugen und dem Ange-\n\nklagten im wesentlichen überei ins,timmend geschildert, Der\n\nTatrichter hatte zu entscheiden, ob der Angeklagte pflicht-\n\nwidrig und fahrlässig gehandelt hat. Zur Klärung aleser\n\nFragen konnte aber nach der Sachlage eine Ortsbesichti.-\n\ngung vorliegend nicht beitragen,\n\nTine Probefahrt brauchte das Gericht mit dem Volkswagen nicht zu machen; denn dieser war nach dem Unfalı\n\\ eingehend untersucht und auf seine Fahrsicherheit nach-\n| geprüft worden.\n\nSoweit die Revision schliesslich vorträgt, das Landgericht habe nicht alle Möglichkeiten erschöpft, um den\nSachverhalt aufzuklären, ist die Rüge nicht gesetzlich\nbegründet, weil sie nicht jene Beweismittel bezeichnet,\n\ndie das Landgericht zu benutzen angeblich versäumt hat.\n\n>, Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält im Ergebnis der Nachprüfung stand.\n\nOb dem Angeklagten bereits zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er suf eine längere Strecke hart an der rechten Fahrbahnka ante entlangfuhr, kann dahinstehen; der Kraftfahrzeugführer hat sich in der Regel auf seiner rechten\nFahrbahn rechts zu halten. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Auffassung des Tatrichters, der Angeklagte sei.\nunter den gegebenen Umständen Zu schnell gefahren und habe\nunvermittelt nach links gesteuert, ohne sich vor Augen ZU\nhalten, dass bei seiner Geschwindigkeit wegen der Bodenbeschaffenheit der Strasse die Gefahr des Schleuderns des\nWagens gegeben sein könne: Die Revision übersieht, dass\ndas Landgericht mit dem Hinweis darauf, dass selbst bei\nN\"zügigem Tempo von ca. 40 km/st\" Volkswagen in der hier in\nBetracht kommenden Strassenkrümmung auch bei nassem Pflaster\nnicht ins Schleudern zu geraten bflegen, dlese Geschvindigkeit nicht als allgemein zulässig bezeichnet hat; damit\nsollte lediglich die Auffassung begründet werden, der ANSC-\nklagte müsse mit einer höheren Geschwindigkeit ais 40 kn/st\ngefahren sein. Die Revision übersieht auch. dass das Lendgericht die Geschwindigkeit des Angeklagten susdrücklich\nals überhöht beanstandet hat. Mit Rücksicht auf die örtlichen\nVerhältnisse und die gei\ndiese Annahme zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass (8 9 fbs\nStVO).\n\nstige Verfassung des Angeklagten gibt\n\n2\n[a4\n\nEbensowenig stsllt es einen Verstoss gegen die Denlgesetze .dar, wenn das Landgericht dem Angeklagten den Verwurf macht, mehr als erforderlich und unvermittelt nach\nlinks abgebogen zu sein (§ 1 StVO). Dass ein unvermitteites Ausweichen eines Kraftwagens auf schlüpfrigen Boden\nselbst bei mässiger Geschwindigkeit eine Schleudergefahr\nhervorvufen kann, lehrt die Lebenserfahrung täglich. Zudem\nwar der Angeklagte durch seine Fahrweise —- er hielt sich\n\ndicht an die rechte Fahrbahnkante - gezwungen, in der\nI Linkskurve schärfer als bisher nach links einzubiegen,\n\nwodurch bei seiner Geschwindigkeit eine Unsicherheit in\n\ndie Strassenlage des Wagens getragen werden konnte, Des-\n\n| halb musste das Ausweichen nach links besonders vorsichtig\neingeleitet und durchgeführt werden. Die Behauptung der\nRevision, der Angeklagte habe sich durch plötzlich auftretende Umstände gezwungen gesehen, unvermittelt nach\n\n1\n: lea - .. aa\nN links zu steuern, widerspricht den Irteilsfeststellungen\n\nund ist daher unbeacht lich. Da er schon aus einiger Ent-\n\nfernung beobachtet hatte, dass &ine der beiden\n\nr\n\n|\n\n| sich auf winer Fahrbahn bewegte. konnte er mit den Aus-\n| weichen so rechtzeitig beginnen, dass eine Schleudergei fahr vernieden wurde. Dazu musste ihm der Vorfall, der sich 8\ninfol ige seiner Fahrweise kurz zuvor auf der Detmolder Stras-\n\nse zuget ragen hatte, besondereit Anlass geben.\n\nDie Erwägungen des Landgericht, die es über die\nTahrsicherheit des Angeklagten angestellt hat (§ 2 StVZO),\ngreift die Revision ohne Erfolg an. Wenn der Ta ‚trichter\ndabei ausführt, eine durchwachte Nacht, in der geraucht,\n\nSchnaps und Wein getrunken und eine angeregte Unterhal=\ntung geführt werde, nutze die körperlichen und geistigen\n\nKräfte des Angeklagten in stärkeren Maße ab, als ein rogel- 5\n\nmässiger Nachtdienst es zu tun pflege. so liegt darin kein\nWiderspruch gegen die allgemeine Lebenserfahrung, Die Revision meint zwar, die Übermüdung des Angeklagten müsse\näurch den Unfal in der Detmolder Strasse beseitigt gewesen sein; das Landgericht habe es fehlerhaft versäunt, diesen Schluss zu ziehen. Indes ergeben die Urteilsgründe in\nihrem Zusammenhang, dass die Übermüdung , des Angeklagten\nnach der Überzeugung des Matrichters beim zweiten Unfall\nnoch angedauert hat. Diese Auffassung enthält keinen Ver-\n\nstoss gegen die Denkgesetze.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung wird von\nden Peststellungen getragen; der Angeklagte hat, weil er\nzu schnell gefshren ist, unrermittelt nach links steuer-\n+6 und fahrunsicher war, die Herrschaft Über seinen Wagen\nverloren; der Wagen geriet dadurch ins Schleudern und erfasste. ohne dass der Angeklagte es verhindern konnte,\ndie beiden Frauen, die sich wieder auf dem rechten Geh-\n\nsteig befanden (§§ 222, 230 St@B). Ohne Rechtsirrtun hat\ndas Landgericht auch die Toraussehbarkeit des Unfalls und\n\nseiner Folgen bejaht.\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht hervortreten. Entgegen der Auffassung der\nRevision ist ein Mitverschulden der Frauen nicht gegeben.\nSie wurden angefahren, als sie sich wieder auf dem rechten Bürgersteig der Strasse befanden. Im übrigen konnte\ndamit gerechnet werden, dass genügend Raum zum Vorbei-\n*ahren auch dann noch vorhanden war, als eine der Frauen\n\nauf die Länge des Bretterzauns auf der Fahrbahn des An-\n\nHo\n\n\\\\\n\nit\n\nhu\n\nN\n\ngeklagten sich bewegte. Die Strasse ist 7,10 m breit und\n\nj war zu jener Zeit frei von weiteren Verkehrsteilnehmern.\n\nGroß Krumme Engels\n\nHülle Drs Augustin\n\nI\n\nli\n\nIh -\n1\n\nf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-02/4-str-753-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-02/4-str-753-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.467090+00:00"}}