{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-02_4_StR_649_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-02","aktenzeichen":"4 StR 649/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n2297 081\n\n4_S:R_ 649/52\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bergmann Harry um aus OB ;:boren\nan EEE 1922 zu:\n\nden Bergmann Yilye)n S ı EEEEEp =: eMMEEEEED.\n\ndort geboren am 1931,\n\nno\n\nwegen schweren Aufruhrs u.3.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gro3\nals Vorsitzender,\nBundesrichter . Arumme\nSundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat (iin\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft\ntilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten SB und\nSUB zegen das Urteil des Landgerichts\nin Dortmund vom 20. Juni 1952 werden ver-\n\nworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen»\n\nYon Rechts wegen\n\nDie Beschwerdeführer sind zusammen mit den Nitangeklagten RB und Sc e;Cn Aufruhrs, Ser Beschwerdeführer SD als Rädelsführer wegen schweren\nAufruhrs in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu Gesamtgefängnisstrafien verurteilt worden. Ihre Rechtsmittel, mit denen sie Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügen, haben keinen Erfolg.\n\n=\n\nDer Mitangeklagte Bei „=: den von seiner Folizeistreife zur Wache zurückkehrenden, in der rechtmässizen\nAusübung seines Amtes befindlichen Polizeiwachtmeister\nRon durch einen Schlag mit der äktentasche tätlich angegriffen und sich dadurch des Widerstands gegen die\nStaatsgewalt schuldig gemacht (5 113 Abs 1 StGB). Die Annahme des Landgerichts, dass diese Gewalttätigkeit bei\neiner öffentlichen Zusammenrottung mit vereinten Kräften\nbegangen sei und deshalb für jeden Teilnehmer die Bestrafung wegen Aufruhrs auslöse, ist rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden. :\n\nEine öffentliche Zusammenrottung im Sinne des § 115 StGB ist das räumliche Zusammenhalten mehrerer Personen\nin der Absicht, gemeinschaftlich. gesetzwiärige Handlungen\nzu begehen, und zwar unter Unständen, die eine Beteiligung\nfür eine unbestimmte Mehrzahl von Personen ermöglichen.\nDabei genügt es, wenn eine zunächst erlaubterweise ZU-\nsammengetretene Anzahl von Menschen nachher zu gemeinschaftlichen beädrohlichen oder gewalttätigen Handeln\nzusammenhält. Erforderlich ist nur, dass die NKen’chen\nin dem 3ewusstsein zusammenbleiben, dass solche Handlungen\n\n&\nHi\nvi\nHi\n\nvon einzelnen Teilnehmern begang werden oder doch be-5\n\ne\n\ngangen werden können; alsdann ist die Straftat des einzelnen auch von den gen Teilnehmern bewusst zur Ausführung gebracht (26H Urteile vom 21. Juni 1951 - 4 DEN\n108/51, und vom 26. Februar 1953 - 4 StR 774/51). Daraus\nfolgt, dass als Teilnehmer anteiner Zusammenrottung nach\n§ 115 StGB rafbar ist, wer das Bewusstsein hat, sich\nin einer zus Semmengerott eten Henge zu befinden, die eine\nder in den 88 113, 114 StGB bezeichneten Handlungen begehen werde öder begehen könne, und gleichwohl den „illen\nhat, als Teil dieser Wenge in Ihr zu verbleiben. „as die\nTeilnehmer vereinigenäe Band ist das gemeinsane J3ewusstsein, Teil einer gewalttätig vorgehenden Menge zu sein.\n\nDiese #Erfordernisse gelten in gleicher Weise für die Rädels-\n\nführer im Sinne des 8 115 Abs 2 StGB. Eine derartige Beteiligung der Beschwerdeführer an einer öffentlichen Zusanmmen-:\n\nrottung hat das Landgericht hier festgestellt.\n\nDie Angeklagten waren Von einem Taufen Seugieriger\numgeben, die sie auf dem Weg zur Poli zeiwache begleiteten.\ninfolge der sufreizenden Rufe des ee SB rc\ndie Lage in der Nähe der Trinkhalle Sc für üile beiden\nPolizeibeamten bedrohlich, weil aus der Menge Pfuirufe\nertönten und mit Knallkörpern nach ihnen geworfen wurde.\nDadurch mutig gemacht, ging SB z, sropen Beleidigungen\nund zur Bedrohung des Polizeiwachtmeisters Rom ber;\nwährend SB u Hätlichen Angriff schritt. In diesem Vorgang hat das Landgericht in rechtlich möglicher\nWürdigung eine öffentliche Zusammenrottung zu einen gemein-\n\nschaftlichen, von den Teilnehmern als rechtswidrig erT- E\n\nkannten, beädrohlichen oder gewalttätigen H Handeln gesehen.\nEs hat seine Überzeugung; dass die Pfuirufe aus der kenge\nnicht bloss auf den 8°-\n\nken beiden Polizeibeamten galten,\n\nrtpend,\n\n-4-\n\nfühlsmässigen 1 Eindruck des Trinkhalienbesitzers Sc z.-\n\nündet, wie die Revision meint, sondern es hat ersicht-\n\n®\n\nlich auch die Gesamtumstände und die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigt, wobei besonders ins Gewicht fiel,\ndass am Ende der Eisenbahnbrücke von Unbekannten Knallkörper nach den Beamten geworfen wurden.\n\nDadurch, dass die Menschenmenge trotz der fortwährenden\n\n aufwiegelnden Reden des Beschwerdeführers SB vnüä der\ndadurch hervorgerufenen feinäseligen, gegen die Beanten\ngerichteten Kundgebungen aus ihrer Mitte zusammenblieb,\n\ngab sie zu erkennen, dass sie die angriffslustige Hsltung\ndes SW Hillicte, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, \"Die in ihr anwesenden, den Vorgang wahrnehmenden\nPersonen waren. sich dabei bewusst, dass der Friede, d.h.\nRuhe und Ordnung durch das Randalieren und äle aufhetzerischen\nReden des \\ngeklagten SUB sowie die aus der Menge ertönenden Pfuirufe bereits erheblich gestört waren, und dass\n\nes jederzeit zu gewalttätigen Handeln durch die Angeklagten\noder gar durch Personen-aus der übrigen Menschenmenge kommen\nkonnte.\" Dem stelt die in anderem Zusammenhang getroffene\n\nstetellung, dass der konkrete, von EB >: !ührte\n\nSehlar für die übrigen Angeklagten n nicht vorhersehbar war,\nnicht entgegen; dort handelt &s sich nur um die Ablehnung\neiner von den Angeklagten als Nittäter begangenen und deshalb gefährlichen Körperverletzung im Sinne des 223 a\nStGB. Die Menge blieb überdies auch noch während dieses\n\n- der von ihr vorgestellten Möglichkeit entsprechenden -\nSchlages zusammen und begann sich erst zu entfernen, als\n\näie Beamten von ihren Schlagstöcken Gebrauch machten. Die\nGewalttätigkeit des Nitangeklagten Bee i = daher,\nwie das Urteil zutreffend ausführt, \"unter passiver Assistenz\nder Rotte\", also mit. vereinten Kräften begangen (vgl RGSt\n30, 391)»\n\n- 5 -\n\nDer innere Tatbestand des Aufruhrs ist ebenfalls bei\n‚beiden Beschwerdeführern hinreichend festgestellt. Diese\n[> waren mitten in der Wenschenmeng®» Sie fühlten sich als\nmeil dieser Menge und wollten auch als solcher in ihr verbleiben. Sie hatten die gleiche Vorstellung wie die übrigen in ihr Anwesenden, dass 68 jederzeit ZU Bedrohungen\n\nder Beamten oder Cewalttätigkeiven gegenüber diesen durch\n\neinen der Angeklagten oder andere ar der Zusammenrottung\nbeteiligte Fersonen kommen könne. ber Beschwerdeführer\nSs -: =>5 sich durch die Slickendeckung, die er, wie er\nwusste, an der Wenschenmenge fand, dazu hinreissen, den\nPolizeibeamten Ro 7!\" Vergeltung für angeblich erhaltene Schläge zu drohen, während der KMitangeklagte m — 1\n\nin dem gleichen Bewusstsein ZUR Schlagen Überging- Dass die\n\nBeschwerdeführer; die in ständigen Zusammenhalten mit den\nbeiden anderen Angeklagten den Kern der Kenschenansamnlung\n\nbildeten, auch das Bewusstsein hatten, durch Ihr Verblei-\n\n&\n\nben in der Wenge gen gesetzwidrigen Zweck der Zusammenrottung zu fördern (vgl RGSt 59; 46), ist als jberzeugung\ndes Tatrichters aus den Urteilsgründen eindeutig zu ent-\n\nnehmen:\n\nDen Beschwerdeführer sg nat das Landgericht ohne\nRechtsirrtum als Rädelsführer nach § 115 Abs 2 Ss+taB ange-\n] er durch seine aufwiegelnden Reden die geistig\n\nar REINER TER INEIFTERTE N\n\nsehen, wei\n“ührende Rolle pei der Zusammenrottung spielte. Br pezusammen-\n\nstimmte sie dazu, zu einem gesetzwidrigen Zweck\n\nzubleiben; nämlich, um zu einen gewalttätigen Vorgehen\n\ngegen dl® Polizeibeamten passive Assistenz\" ZU leisten.\n\n\\ Dass er sich der Wirkung seiner worte bewusst wär, ist im\nklich festgestellt; dass er dles®e Yirkung\n\nr+eilszusammenhans.\n\nUrteil ausärüc\ngewollt hat, ergibt sich aus dem U\nn die tateinheitliche Verurteilung des ingeklagten\n\nAUC\ndes Folize® iw& chtmeisters ie D3 SE\n\nsg '°:°° Beleidigung\n\ngegnet keinem rechtlichen Bedenken. Dass die Beschwerde-\n\nführer nicht zugleich wegen Landfriedensbruchs verurteilt\nsind (RGSt 29, 11), benachteiligt sie nicht.\n\nDie Verurteilung der beiden Beschwerdeführer wegen ge-\n*ährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit viderstand\ngegen die Staatsgewalt lässt ebenfalls keine Gesetzesverletzung erkennen. Sie haben gemeinschaftlich mit dem Mit--\nangeklagten RB, einem zuvor gefassten Plan folgend, den\nPolizeiwachtmeister SCHE vährena Ser rechtmässigen\nAusübung seines Amtes tätlich angegriffen. sw niet\nSch st, indem er dessen Kopf in den \"Schwitzkasten\"\nnahm. EB und Sup versetzien ihm Faustschläge auf den\nKopf und Fusstritte in die Gesässgegend, während BE — — ,\nuntätig dabeistand, obwohl er wusste, dass Sc icht\nder Beamte war, den die YNisshanälungen zugedacht waren.\nalle zusammen handelten in bewussten und gewolltem Zusamnmenwirken als littäter. Sie haben mithin, da die wiesshandlungen von mehreren gemeinschaftlich begangen sind, den Tatbestand des § 223 a StGB erfüllt und sich zugleich des\n„iderstands gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht {§ 113\nbs 1 StGB).\n\nLil.\n\nDie Revision rügt auch zu Unrecht, das Landgericht\nhabe die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB nicht ausreichend geprüft. Die Strafkammer het den reichlichen Älkoholgenuss der Beschwerdeführer vor der Tat berücksichtigt und festgestellt, dass \"ihr Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen dadurch beeinträchtigt und ihre Fähigkeit, nach ihrer Einsicht in das Unerlaubte ihres Verhaltens zu handeln, erheblich vermindert war, weil der AlKohol ihre Triebe in gewisser Weise enthemmt habe.\" Die Voraussetzungen des §§ 51 Abs 1 StGB lagen aber nach der überzeu-\n\nER\n\ngung des Tatrichters, die sich auf die Ängaben sämtlicher\n\nd\nZeugen und auch der Angeklagten selbst stützt, nicht vor.\n\nDas Landgericht war rechtlich nicht gehindert, sich aus\ndem Inbegriff der Hauptverhandlung selbst ein Bild über den\n\nTrunkenheitsgrad der Angeklagten zu machen, ohne einen\n\n§ 3\n&\n=\n\nSachverständigen zuzuziehen. Es war auch nicht verpflichtet,\ndie Beweistatsachen für seine Annahme einer bloss verminderten Zurechnungsfähigkeit im einzelnen darzulegen. Ersichtlich hat ss namentlich aus dem Bindruck der Polizeibeamten.\ndie die Angeklagten bei ihrem. strafbaren Tun aus nächster\nNähe beobachtet haben, sowie aus der überlegten Planung\n\nund der in allen Einzelheiten entsprechend durchgeführten\nRollenverteilung bei Ausführung des jberfalls auf SB\ngeschlossen, dass die Angeklagten, besonders auch der Rädels-\n\nführer SB; :-ot2 des vorherigen nicht uner jeblichen Alkoholgenusses bei beiden Vorfällen nur vermindert surechnungs-!\nzähig waren. Dass die Beschwerdeführer infolge der Kerabetzung des Wahrnehmungsvernögens äen Polizeiwachtmeister\n\nED \\ | dem ihm an Grösse und Gestalt ähnlichen Foli-Sch verwechselt haben und sich auch nach der\n\nr\n\nnn\n\nzeibeamten\nTat nicht mehr an alle Einzelheiten des Hergangs erinnern\nhat das Landgericht ausdrücklich hervorgehoben.\n\nkonnten; |\nDiese Umstände schliessen die Annahme einer nur verminderten\nZurechnungsfähigkeit nicht aus. \\\n\nAuch die Prüfung der Strafzumessungsgründe hat keinen\n\nzum Nachteil der Beschwerdeführer ausschlagenden Rechts-\n\nfehler ergeben: zwar hat das Landgericht ausgeführt, dass\n\ndie Angeklagten den \"gänzlich unbeteiligten\" Wachtmeister\nSc |: gemeiner und feiger Weise verprügelt haben.\nHinweis selbst erkennen\n\nDabei hat 88 jedoch, wie ajeser |\nAngeklagten dabei einem\n\nlässt, nicht übersehen, dass äle\nalkoholbedingten - Irrtum zua Opfer gefallen sind, viel-\n\nmehr wollte. es offensichtlich nur auf diese besonders ZU.\n\nmissbilligende, äussere Folge der fat hinweisen. Die Versa-\n\ngung wildernder Umstände für den Überfall auf Sz uw.\ndie damit begründet wird, dass die Angeklagten wohlüberlegt\nund aus Rachegefühlen gehandelt haben, Tür die gar keine\nVeranlassung bestand, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtun.\n\nDie Rechtsmittel sind nach alledem als unbegründet\nzu verwerfen.\n\nGroß Krumnme Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-02/4-str-649-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-02/4-str-649-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.440511+00:00"}}