{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-02_4_StR_365_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-02","aktenzeichen":"4 StR 365/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n|\n\n2297 064°\n\n|\n\n4 StR 365/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Galvaniseur Josef Erhard S aus\nEB zchoren an 1929 in B ,\n\n2,) die Ehefrau Gisela 5 geb. D\naus TW. zchoren am 1928 in E ;\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wirä das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom 19. März\n1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit beide wegen fortgesetzter Hehlerei und die Beschwerdeführerin\nGisela SB =uch wegen eigennütziger Begünstigung verurteilt sind. In diesem Umfang\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Rechtsmittel zu\nbefinden hat.\n\nDie weitergehende Revision des Beschwerdeführers Josef SW vird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n— nn nn m\n\nTO ar ein Schulkamerad des angeklagten ZBhemanns\ngewesen; er schenkte im August 1951 den Beschwerdeführern\nTabak und Schokolade aus Belgien sowie Lebensmittel, Schmuck,\neine goldene Uhr, Nagelpflegegeräte und 20 Dii; alles hatte\ner gestohlen. Die Beschwerdeführer warnten den Dieb, der bei\nihnen häufig übernachtete, als die Polizei nach ihm fahndete.\nDie angeklagte Ehefrau versuchte ferner einen von TB =C-\nfälschten Scheck über 500 DM bei der Sparkasse einzulösen.\nDer Ehemann stahl schliesslich seinen Arbeitgeber AU Kg\nMessing- und Kupferteile, die als Abfälle offen herumlagen.\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagten unter Freispruch\nvon der Anklage der Kuppelei wegen fortgesetzter Hehlerei\nund wegen einfacher Begünstigung, den Ehemann ausserdem wegen Diebstahls.und die Ehefrau auch noch wegen eigennütziger\nBegünstigung unter Annahme selbständiger Handlungen (§ 74\nStGB) verurteilt. Der Freispruch und die Verurteilung wegen\neinfacher Begünstigung (§ 257 StGB) sind in Rechtskraft erwachsen. Die Revisionen der Eheleute richten sich nur gegen\nden übrigen Inhalt des Urteils; insoweit behaupten sie Verfahrensfehler (88 244 Abs 2, 261 &tP9) und Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind teilweise begründet.\n\n1.) Bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei (% 259\nStGB) hat der Tatrichter unterschieden zwischen den Gegen-\n\nständen, die die Eheleute noch annahmen, obwonl ihnen die\nPolizei inzwischen mitgeteilt hatte, dass He wegen Diebstahls gesucht werde, und denen, die'sie vor dieser polizeilichen Warnung,an sich brachten. Für die erste Gruppe\n\nhat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum direkten Vorsatz angenommen. Für die zweite Gruppe hat sie nur den bedingten\nVorsatz als vorliegend erachtet, ohne dass die bisherigen\n\nFeststellungen diese Annahme zu tragen vermögen.\n\n- 3 -\n\n| Die Beweisregel des § 259 StGB erfordert als eine den\n\nTäter nachteilige Vermutung stets eine besonders sorgfältige Prüfung des Sachverhalts; es handelt sich um üle Jberlassung von einem Paket belgischen Tabaks an den Ehemann\n\nsowie einem Paket Hudeln, einem Paket Wondemin und einen\n\nangebrochenen dlas Marmelade und einer Tafel belgischer\n\nSchokolade an die Ehefrau im Zinverständnis mit ihrem kKanne-\n\nFB var damals \"ohne geregelten Erwerb\", also keineswegs ohne winkonmen, wenn auch in: Geläverlegenheit; eine\nFreundin unterstützte ihn. Unter diesen Umständen könnte\nie von verdachterregenden \"Sachwerten\" nur gesprochen werden.\n\n- wenn es sich bei den Genuss- und Lebensmitteln um beacht-\n\nliche Gewichtsmengen gehandelt hätte, was der Senat den\nGründen jedoch nicht entnehmen kann, Die Herkunft der Genuss\n\ni mittel aus dem Ausland arängte in Anbetracht der den Urteil\n\nI. zu entnehmenden Tatsache, dass in Lüdenscheid belgische Be-I satzung liegt, und dass die Mutter von EB in ;elgien\nlebt, nur unter besonderen, bisher nicht dargelegten Unständen zu der Annahme, ‚dass der Spender die „are nur aurch\n\neinen Eingriff! in ein fremdes Vernögensrecht erlangt haben\n\nkönne, wie ihn § 259 StuB als Vortat voraussetzt. Auch das\n\nüÜrscheinen zu früher Korgenstunde musste die Beschwerde-\n\nführer nicht ohne weiteres misstrauisch machen, da sie selbst\nI wiederholt nit HAMEEB is in ie Nacht gezecht hatten und\nE u daher dessen unsoliden Lebenswandel kannten. Sein unregelmä siges Auftauchen in Tildenscheid hätte zu der Tatsache\n\nin Verbindung gesetzt werden müssen, dass er eine Freundin\nin Dortmund hatte.\nH Da die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung angeun nommen hat, die Schuld aber nur einheitlich festgestellt\nwerden kann, war die Verurteilung wegen lehlerei in vollen\n\nbo Umfang aufzuheben.\n\n9.) Auch die Verurteilung der Shefrau wegen eigennütziger\n\nBegünstigung (8.257 StGB) hält .einer rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. HB Haite üen Scheck in dem Büro, in das er\neingebrochen war, ausgefüllt, den Firmenstempel beigedrückt\nund die Firmenunterschrift nach einer Vorlage selbst vollzogen: Obwohl die Beschwerdeführerin die Fälschung erkanrt\n\nnatte, legte sie den Scheck über 500 DM der Sparkasse vor,\n\nnachden HEMER sie darum gebeten und ihr 50 DM versprochen hatte.\n\nDie Vortat des EB ar zwar mit der Herstellung des\n(§ 267 StGB), doch\nerst nit dem Gebrauch der unechten Urkunde tatsächlich beendet (1 StR 399,51 vom 23. Oktober 1951). In der Regel ist\nerst von diesem zweiten Zeitpunkt an Raum für eine sachliche\n\ngefälschten Schecks rechtlich vollendet\n\nBegünstigung; Neihilfe kann also im allgemeinen bis zur\ntatsächlichen Beendigung der Vortat geleistet werden. Für\n\ndie Entscheidung, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin\nrechtlich als Begünstigung oder als Beihilfe zu werten ist, „,\nkommt es auf ihre sillensrichtung an (BGH vom 15. Januar 1952\n_ 4 StR 484,'52). Da die Angeklägte die Tat fördern wollts,\ndie noch in der Ausführung begriffen war, weil sie von vornherein darauf zielte, das Bankkonto der bestohlenen Firma\n\num 506 DH zu srleichtern, mithin ihre Absicht nicht dahin\nsing, EEE einen schon zugefallenen Vorteil seiner Urkundenfälschung zu erhalten, 0 hätte die Angeklagte nur\n\nals Kittäterin oder Gehilfin der Vortat verurteilt werden\ndürfen (88 47, 49 StGB); wenn man die bisherigen Teststellun-\n\ngen zugrunde legt.\n\n3.) Da die vorstehend behandelten beiden Verurteilungen\nschon auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben werden nüssen,\nbrauchten die dazu vorgebrachten Verfahrensbeschwerden,\ndie im übrigen unbeachtlich sind, nicht näher erörtert zu\n\nwerden.\n\n|\n\n4.) Gegen die Verurteilung des Ehemannes wegen Diebstahls\nder Buntmetalle aus § 242 StGB bestehen keine durchgrei-\n\nfenden Bedenken. Die entwendeten Abfälle hatten einen Verkehrswert; der ingeklagte hat sie gegen äntgelt veräussert.\n\nEr wusste nach der ausdrücklichen Feststellung des Ür-\n\nI; teils auch, dass ihm äie Mitnahme der Reste nicht erlaubt\n\nwar. Den Bestohlenen als Zeugen zu hören, um die köglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 15% Abs 5 StPO\n\nIh zu prüfen, lag für den Tatrichter bei dem Umfang des entwendeten Gutes (40 8); der Höhe des dafür erzielten Er-\n\na löses von 380 Di (B1 13 d.Ha.) und der Häufigkeit gerade derf\n\nWetalldiebstähle kein hinreichender Anlass vor; der Vor-\n\nwurf mangelnder Sachaufklärung ist daher unbegründet.\n\nj Dass der Arbeitgeber im Laufe des R Revisionsverlahrens\n\\ nachträg ‚lich die Ligenmacht des Beschwerdeführers 3°-\n\nbilligt hat, ist für die sachlichrechtliche Würdigung\n\n| der Schuldfrage unerheblich und war auch in Zeitpunkt\n| der Hauptverhandlung nicht vorauszusehen, nachdem der\n\nirbeitgeber das Verhslten des Angeklagten bei der poli-\n\nzeilichen Vernehmung als schweren Vertrauensmissbrauch\n\n[N\n\nbezeichnet hatte (Bl 138 a. Ak.). Insoweit war die Rechts-\n\nrüge des Ehemanns als unbegründet zu verwerfen,\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-02/4-str-365-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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