{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-04-02_4_StR_313_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-04-02","aktenzeichen":"4 StR 313/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Yon zum mem\n\npr\n\nım Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nsen Koufmornn Max KÜEEEE =: TE, Sort &cvoren am ED 35,\nwegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen\n\nZoll- und Steuerhehlerei\n\nnat der 4..Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\n\nBundesrichter Dr, Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nLanägerichtsrat\nsis Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nsis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das.Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 16. Februar 1952 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\nDer Angeklagte ließ sich für einen Mann, der sich\nfl nannte und nur gebrochen Deutsch sprach, aus\nMünchen 30 Pakete von unbekannten Absendern postlagernd\nschicken, verständigte vereinbarungsgemäß jeweils Ta\nGEB 74 holte mit ihm äie Sendungen auf der Post ab..\nDiese enthielten unversteuerten und unverzollten Kaffee,\na versprach dem damals erwerbslosen Angeklagten\neine Stellung als Vertreter und gab ihm jeweils Zigaretten und Schokolade für seine Mühewaltung.\n\n.Das. Tandgericht hat den Angeklagten wegen Fortgesetz-\n\nu Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Zoll- und Steucr-\n\n„hehlerei zur Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis, zu\n\"50 DM Geldstrafe und zu 6 000 DM Wertersatz verurteilt.\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten ist nicht begründet. .\n\n- . „Das Landgericht ist zutref fend davon ausgegangen, daß\n\nei ) Steuerhehlerei im Sinne der §§ 403 Abs I1u2,\n\n; 40! b Abs 1 RAbgo begangen hat, weil er unversteuerten und\nunverzollten Kaffee, der schon in München zur Ruhe ‚gekom-\n‚men. war, ‚gewerbsmässig an sich ‚gebracht hat. Dieses Ansich-\n\nbringen hat der Beschwerdeführer durch einverständliches Han-\n\ndeln wissentlich und willentlich gefördert; nach der den\nSenat bindenden Feststellung des Tatrichters wußte er insbesondere, daß die Pakete Kaffee enthielten, für den we-\n\nder die Zoll- noch die Steuerschuld entrichtst war, Da Eigen-\n\nnuiz der Beweg grund seines Handelns war und er sich nach\n\nder Überzeugung des Tatrichters aus der wiederholten Begehung\n\nIII\n\n‘er niceht.nur seines -Vorteils wegen, sondern auch gewerbs-\n\n'bensträfe zwingend vorgeschrieben (8 396 RAbgO). Bei der\nBerechnung der Wertersatzstrafe ist dem Tatrichter kein\n\nnur 10 kg angenommen hat, von 300 kg Röstkaffee auszugehen;\n\nvon Straftaten der festgestellten Art eine fortlaufende\nEinnahmeauelle für längere Zeit verschaffen wollte, hat\n\nmässig gehandelt. Damit sind die Erfordernisse der §§ 398,\n403 Abs 1 u 2, 401 b Abs 1 RAbgO dargetan, auf denen der\nSchuldspruch beruht; =\n\nDas Landgericht hat auf die niedrigste Freiheitsstrafe erkannt, die nach dem Gesetz zulässig war, obwohl der\nBeschwerdeführer im Gegensatz zum Mitverurteilten Watam-\n\nbach zweimal vorbestraft ist, Die Geldstrafe ist als Ne-\n\nVersehen unterlaufen. Er ist davon überzeugt, daß der Beschwerdeführer 30 Pakete von je 10 kg, insgesamt also\n300 kg Kaffee, postlagernd erhalten und dann dem Auslän-\n\nechnung des Wertersstzes nach 88 403 Abs 2, 401 Abs 2 Rabeg08\nzugrunde gelegt. Die 60 kg Röstkaffee, die auf der Post be- |\n\nder ausgehändigt hat; er hat demgemäß diese Menge der Ber\n\nan\n\nchlasnahmt und schon im objektiven Verfahren eingezogen wor\n\n”\n\nQ\n\nen sind, waren davon nicht abzuziehen; denn diese Sendungen sind schon auf dem Wege nach Essen - nämlich in Frankfürt am Main - beschlagnahmt worden, also überhaupt nicht\nin den Besitz des Beschwerdeführers gelangt und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Für die Erlegung des \\lertes\nist also, da der Tatrichter als Nettogewicht jedes Paketes\n\ndenn in dieser Höhe konnte die Einziehung nicht mehr voli-\n\nzogen werden, Da die Strafkammer bedenkenfrei für | kg Kaffef\n\n»0 DM als Wert eingesetzt hat, so bestehen auch gegen den\n\nStrafausspruch keine Bedenken.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 StPO.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-02/4-str-313-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-02/4-str-313-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.397036+00:00"}}