{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-26_4_StR_772_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-26","aktenzeichen":"4 StR 772/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"DV\n| 230000 %\nFür das nachschlagewerk ! .\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz; Stvo 8 16\n\n_ Rechtssatz: Ob ein Kraftfahrer, der einen aus Motorwagen\nund Anhängern bestehenden Lastzug zum Entladen in einer scharfen Strassenkrümmung\naufgestellt hat, ein entladenes Fahrzeug\nvon der gefährlichen Strassenstelle entfernen muss, bevor das Entladegeschäft fortgesetzt wird, hängt im wesentlichen von den\njeweils Zegebenen örtlichen Verhältnissen\nab. “\n\nAktenzeichen: 4 StR 772/52\nUrteil des BGH vom 26. März 1953 LG Hagen.\n\n4 StR 772/52\n\nIm Namen de s Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Felix Rp aus Hp.\ngeboren am EEE 1901 in vegguuup:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\"Bundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangsstsllter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Hagen vom 15. Oktober 1952 mit den\n\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\n\nSache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landj gericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\nun mus ae ne Hrn Darm\n\n—n u.\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte brachte mit einem Lastzuge (Lastwagen und ein Anhänger) Zement an eine Baustelle, die\nim Innengeläüde einer scharfen Krümmung der Bundesstrasse\n229 in Pöppelsheim lag; die Fahrzeuge stellte er an der\nrechten Strassenseite auf. Nach dem Entladen des Anhängers setzte er den Lastwagen auf das Innengelände\nso weit zurück, dass sich dessen Kühler in Höhe des\nauf der Strasse yerbliebenen Anhängers befand. Während\ndes nun folgenden Entladens des Lastwagens kam es zu\neinem Verkehrsunfall. Zwei Kra'tradfahrer kamen aus entgegengesetzten Richtungen aufeinander zu und stiessen am westlichen Ausgange der Krümmung zusammen;. dabei erlitt ein\nFahrer tödliche Verletzungen, während der andere eine\nGehirnerschütterung davontrug.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der §§ 1, 15,\n16, 49 StVO zu Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Beschwerdeführers rügt fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts; der Erfolg kann ihr nicht versagt werden.\n\n1. Zutreffend sieht das Landgericht einen Verstoss\n\ndes Angeklagten gegen.§ 16 Abs 1 Nr 2 StVO darin, dass\n\ner den beladenen Lastzug von 8 bis 8,45 Uhr in der scharfen Strassenkrümmung stehen liess und abwartete, bis die\nArbeiter der Baufirma zur Stelle waren und mit dem Entladen begannen. Zwar fällt unter das Parkverbot dieser Be-\n-stimmung nicht das Aufstellen von Fahrzeugen zum Be- und\nEntladen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum,\nwährend dessen diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt wer-\n\nden; ein längeres Abwarten bis die zum Entladen bestimmten\nArbeiter eintreffen, ist kein Entladen, sondern als Betriebspause anzusehen, die dem Entladen vorausging. Der\nAngeklagte durfte daher für die Zeitspanne des Abwartens\nden Lastzug in der scharfen Strassenkrümmung nicht abstellen. Dafür, dass das Landgericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Indes\nwird, da das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden\nmuss, in der neuen intscheidung näher dargelegt werden\nkönnen, warum es sich bei der Unfallstelle um eine\nscharfe Strassenkrümmung\" handelt. Das Landgericht hat\nauch das Verbleiben des entladenen Anhängers an der Unfallstelle während der Zeit des Entladens des Lastwagens\nals verbotenes Parken gewürdigt; doch tragen die bisherigen Feststellungen diese Annahme nicht, Der Senat vermag\nsich allerdings der Auffassung nicht anzuschliessen, dass,\nweil das Entladen von Lastwagen und Anhänger einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bilde, erst mit dem\nAbschluss des Entladens des lastwagens ein Parken im\nSinne des § 16 StVO begonnen hätte. Sinn und Zweck dieser Bestimmung führen zu einem anderen Ergebnis. Sie\n\nwill das Aufstellen von Pahrzeugen an gefährlichen Stellen verhindern. Lässt das Gesetz von dieser grunäsätzlichen Regelung Ausnahmen für das Ein- und Aussteigen\nsowie für das Be- und Entladen zu, weil die dabei in\nFrage stehenden Belange den Vorzug verdienen, so muss\nsich doch der mit diesen Tätigkeiten verbundene Zeitreum auf das dabei unvermeidliche Maß beschränken.\n\nDies folgt einmal aus der allgemeinen Vorschrift des\n\n§ 1 StVO, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sein Verhalten so einzurichten hat, dass kein anderer mehr, als\nnach den Umständen unvermeidbar, belästigt oder behindert wird. Im besonderen ordnet ausserdem § 18 StVO\n\nan, dass das Ladegeschäft auf der Strasse nur vorgenonmen werden soll, wenn es sonst ohne besondere Schwierigkeiten nicht möglich ist, dass es aber dann ohne\nVerzögerung durchzuführen ist, damit die Strasse möglichst\nschnell wieder dem unbehinderten Verkehr zur Verfügung\nsteht. Sollen mehrere zusammengehörende Fahrzeuge nacheinander entladen werden, so muss deshalb ein entladenes Fahrzeug von der gefährlichen Strassenstelle\nentfernt werden, bevor mit dem Entladen des nächsten\nbegonnen wird. Ist das nach den örtlichen Verhältnis-\n\nsen nicht in der Weise möglich, dass das Fahrzeug neben\n\nder Pahrbahn aufgestellt wird, so ist es an eine nahe |\ngelegene, aber ungefährliche Stelle der Strasse zu\nverbringen, sofern der Kraftfahrzeugführer das so ab- ı\n\ngestellte Fahrzeug noch im Auge behalten kann. In keinen u\n\nFall darf die vom Gesetz ausnahmsweise gestattete Aufstellung von Fahrzeugen an gefähriichen Strassenstel- j\nlen über das Maß des Unvermeidlichen hinausgehen.\n\nInwiefern vorliegend der Angeklagte gegen diese\nAnforderungen verstossen hat, kann den Urteilsgründen zweifelsfrei nicht entnommen werden, da nähere\nAngaben über die örtlichen Verhältnisse fehlen.\n\nDas Landgericht hätte in diesem Zusammenhang :\nauch prüfen müssen, ob mit Rücksicht darauf, dass\n50 m vor der Unfallstelle ein, allerdings nicht-.\nemtliches Schild \"Baustelle\" angebracht war, der\nAngeklagte seiner Sorgfaltspflicht genügte, wenn\ner im Vertrauen auf die Beachtung dieses Warnschildes Sicherungsmaßnahmen unterliess.\n\nv us\n\nnn ne\n\nun nur\n\nu mm.\n\n-5.\n\nZur inneren Tatseite hat das Landgericht jede Erörterung\nunterlassen.\n\n2. Die Annahme einer Übertretung des § 15 Abs 1 StVO\nwird nach der äusseren Tatseite von den getroffenen\nFeststellungen getragen, Diese Vorschrift gilt in gleicher\nWeise für das Halten zum Zwecke des Be- und Entladens\n\nwie für das Parken (Müller, Strassenverkehrsrecht, Anm 7 zu\n8 15 StVO). Sie gebietet, das Halten von Fahrzeugen in der\nWeise durchzuführen, dass der Verkehr nicht behindert\n\noder gefährdet wird. Nach den Urteilsgründen hat der\nAnhänger eine Breite von 2,27 m, die gepflasterte Sfyasxe\nBahrtafüi eine solche von 6,90 m; von der Fahrbahn, auf\n\nder er aufgestellt war, sperrte somit der Anhänger auf\nlängere Zeit fast 2/3. Dass der lebhafte Strassenver-\n\nkehr auf diese Weise an der scharfen Strassenkrümmung behindert wurde, nimmt das landgericht ohne Rechtsirrtum\n\nan. Der Hinweis der Revision auf die Notwendigkeit der\nAusbesserung von Strassen auch an unübersichtlichen und\nengen Stellen versagt, weil in solchen Fällen durch Absperrung von Strassen und Umleitung des Verkehrs den\nGefahren für den Durchgangsverkehr begegnet werden kann\n\n(§ 3 Stvo).\n\nAuch bei diesen Ausführungen enthält sich aber das\nUrteil der Erörterung zur inneren Tatseite.\n\n3. Das Verhalten des Angeklagten stellt an sich einen\nVerstoss gegen § 1 StVO dar. Wenn nun auch die Annahme\nvon Tateinheit zwischen § 16 und § 1 StVO keinen rechtlichen Bedenken begegnet, weil § 1 StVO eine Behinderung\noder Gefährdung des Verkehrs voraussetzt, nicht aber\n\n8 16 StVO, beide Vorschriften sich also überschneiden,\nso musste das Landgericht doch beachten, dass es in dem\n\n%\n\ngesamten Verhalten des Angeklagten auch einen \"lang-\n\nwährenden Verstoss\" gegen § 15 StVO gesehen hat. Tat- °\n\neinheitliches Zusammentreffen zwischen dieser Vorschrift und § 1 StVO ist aber ausgeschlossen, weil\n\n§ 15 als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel des\n8 1 vorgeht (Gesetzeseinheit, vgl Müller aa0 § 15\nStVO Anm 1).\n\n4 Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung\nbegegnet rechtlichen Bedenken, Die Revision zweifelt\nallerdings zu Unrecht an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten\nund dem Unfall. Hierzu führt das Landgericht aus:\n\"Hätte der Angeklagte nicht den Anhänger auf der\nStrasse stehen lassen, so wäre der Motorradfahrer\nnicht genötigt gewesen, sich aus seiner ursprünglichen Fahrbahn heraus auf die linke Seite zu begeben. Dass seine ursprüngliche Fahrbahn die rechte,\nallenfalls mittlere Strassenseite gewesen ist,\n\nmuss angesichts des lebhaften Verkehrs auf der\nStrasse ohne weiteres angenommen werden.\" Damit\nhat das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck\ngebracht, dass der Motorradfahrer durch das vorschriftswidrige Aufstellen des Anhängers veranlasst wurde, - wenn auch zu weit - nach links\nauszubiegen, wobei er mit dem vorschriftsmässig\n\nauf seiner rechten Seite herankommenden Xraftfahrer zusammenstiess. Das fahrlässige Verhalten\ndes Angeklagten kann also nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der Unfall entfiele. Allerdings\nhat sich bei dem Zusammenstoss auch der tödlich\nverunglückte Fahrer verkehrswidrig verhalten.\n\nEr hatte nämlich die Möglichkeit, an dem Lastzuge\n\n7 rue tanz\n\n‘vorbeizukommen, ohne den anderen Kraftradfahrer zu\ngefährden. Da ihm ein Raum von insgesamt 4,60 m zur\nVerfügung stand, hätte er nach beiden Seiten hin genügend Abstand wahren können. Durch das verkehrswidrige (§§ 8 Abs 2, 9 Abs 2 StVO) Verhalten des Getöteten wurde indes bei natürlicher Betrachtung eine\n\nneue Ursachenreihe nicht geschaffen; das gesamte\nGeschehen bleibt vielmehr mit der Tatsache verknüpft,\ndass der Angeklagte den Anhänger an der scharfen\nStrassenkrümmung als Hindernis für den Verkehr stehen\nliess. Dabei ist es nicht, wie die Revision meint, von\nwesentlicher Bedeutung, dass der Zusammenstoss sich\netwa 6 m vor der hinteren Begrenzung des Anhängers\nereignete: der Motorradfahrer hatte frühzeitig, veranlasst\ndurch den haltenden Anhänger, mit dem Vorbeifahren\n\nan diesem begonnen und war deshalb nach links ausgeschert. Dass er durch übermässige Geschwindigkeit\n\naus der Kurve getragen wurde, die Herrschaft über\n\nsein Fahrzeug verlor und nur deshalb auf die äusserste linke Seite geriet - wie dies die Revision behaup-\n. tet - lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. j\n\nFür den Unfall ist der Angeklagte verantwort-\n\nlich zu machen, wenn er den Zusammenstoss der Krafträder als mögliche Folge seines regelwidrigen Verhaltens\nvoraussehen konnte und musste. Dass vorliegend das verkehrswidrige Aufstellen des lastzuges nicht nur ein\nAuffahren auf das abgestellte Pahrzeug, sondern auch\neinen Zusammenstoss zweier einander entgegenfahrender\nFahrzeuge herbeiführen könne, musste der Angeklagte\ndenn in den Xreis seiner Erwägungen einbeziehen, wenn\n\n%\n\n-8-\n\ndas Aufstellen des Lastzuges in der scharfen Strassenkrümmung erkennbar die gegenseitige rechtzeitige Sicht\nfür die aus entgegengesetzten Richtungen sich nähernden Fahrzeuge behinderte oder erschwerte. Hierüber\nlassen die Urteilsgründe keine Klarheit gewinnen.\n\nDie Einzelheiten des tatsächlichen Geschehensablaufes brauchte der Angeklagte allerdings nicht voraussehen zu können, Da für die Herbeiführung des Erfolges das Verhalten des tödlich verunglückten Kraftradfahrers mitursächlich war, kommt es darauf an,\n\nob der Zutritt dieser Ursache so sehr ausserhalb der\nErfahrung des täglichen Lebens lag, dass damit der\nAngeklagte nicht rechnen musste, Ein ganz ungewöhnliches\nVerhalten hat das landgericht in:der Fahrweise des Getöteten nicht gesehen. Der sogenannte Vertrauensgrundsatz im Verkehrsrecht, auf den sich die Revision beruft, erfährt eine Einschränkung, wenn ein Verkehrsteilnehmer selbst eine Ursache für die Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften durch andere setzt.\n\nEs käme daher im vorliegenden Falle nicht zur Änwendung, wenn der verunglückte Kraftfahrer, in seiner\nSicht durch den verkehrswidrig aufgestellten lastzug\nund möglicherweise in Zusammenhang mit diesem auch\nAurch die Baubuden behindert,weiter als zulässig\n\nnach links abbog, um beim Vorbeifahren an dem lastzuge etwaigen Hindernissen auf der bisher noch nicht\neingesehenen Fahrbahn auf diese Weise begegnen zu\nkönnen.\n\n.\n\n——| nn\n\nmn u\n\n-9 _\n\nAus allen diesen Gründen unterli\n\negt das Urteil\nder Aufhebung.\n\nGroß . Krumme Engels\n\nMartin Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/4-str-772-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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