{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-26_4_StR_652_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-26","aktenzeichen":"4 StR 652/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 652/52 f?\n-IUU L63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Jacob R HD zus CB, sort\ngeboren am EB 1919;\n\nwegen fortges. Devisenvergehens u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen heben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter nn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Kaufmanns RB vwirä\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom\n\n27. Juni 1952, soweit auf Einziehung des Kraft-Fahrzeugs erkannt worden ist, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRech+smittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon techts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:z3\n\nDer frühere witangeklagte Heinrich Kg ist u.a. wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden. Den mit ihm befreundeten Beschwerdeführer,\ndessen braunen Daimlerenz Personenwagen KW bei Begehung seiner Straftaten ständig benutzte, hat die Strafkammer trotz erheblicher Verdachtsmonente aus dem tatsächlichen Grunde mangelnden Beweises freigesprochen; sie hat\nindes gemäss §§ 401 Abs 1, 414 AO auf inziehung des Kraftfahrzeugs erkannt. Die hiergegen erhobene Sachbeschwerde ist\nnach den bisherigen, lückenhaften Feststellungen begründet.\n\nDie Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, dass\ndie Einziehung von Beförderungsmitteln, die dem Täter oder\nTeilnehmer nicht gehören, nach § 414 AO nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in des pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt ist. Sie hält aber die Einziehung hier deshalb für geboten, weil der auf dem Beschwerdeführer ruhende\nVerdacht der Beteiligung nicht ausgeräumt worden sei.\n\nDiese Begründung entspricht nicht den Rechtsgedanken,\ndie der Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 414 AO\nentwickelt hat (BGHSt 1, 351; 2, 332).\n\nHiernach ist bei der Handhabung der Einziehung aus Gründen der Gerechtigkeit und Zilligkeit wesentliches Gewicht\ndarauf zu legen, ob der an der Steuerstraftat unbeteiligte\n\nEigentümer bei Anwendung der erforderlichen, von ihn euch\nbilligerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen können,\ndass der Täter zur Begehung der Tat sein Eigentum als Beförderungsmittel benutzen werde oder werde benutzen können,\noder ob er einen Vorteil erzielt hat, dessen Zusammenhang\nmit der Tat für ihn erkennbar war. Es soll also die Einziehung den Eigentümer in der Regel dann treffen, wenn ge-\n\nFi\n\n- 3 -\n\ngen ihn zwar kein zur Bestrafung ausreichender, aber doch\nein anderer die Einziehung rechtfertigender Schuldvorwurf\nerhoben werden kann. Dementsprechend kann das richterliche\nErmessen erst dann sachgemäss ausgeübt werden, wenn die\ninneren Beziehungen des Zigentümers zur Steuerstraftat auch\nim Sinne einer ihm etwa zur Last zu legenden Fahrlässig-\n\nkeit untersucht worden sind. An einer ausreichenden Erörterung in diesem Sinne hat die Strafkammer es bislang fehlen\nlassen. Die blosse Feststellung, dass der Beschwerdeführer\nüber die - als Typ eines Schiebers und Schnarzhärdlers: gekennzeichnete - Persönlichkeit Ks genau und über die\nArt seiner Tätigkeit, für die der Kraftwagen gebraucht\nwurde, weitgehend unterrichtet gewesen sei, lässt nicht\nhinreichend sicher erkennen, ob er auch mit der Begehung\nvon Steuervergehen rechnen musste.\n\nDie Urteilsgründe geben weiter dem Verdacht Raum, als\nob die Strafkammer den Nigentümer die Beweislast dafür auferlegen wolle, dass die gegen ihn hervorgetreienen, für eine\nEinziehung sprechenden Verdachtsgründe nicht gerechtfertigt seien. Die das Strafrecht und Strafverfahrensrecht\nbeherrschenden Grundsätze, denen bürgerlichrechtliche 3eweislasterwägungen fremd sind, lassen es jedoch nicht zu,\ndem Eigentümer, dem eine Beteiligung an den Verfehlungen\neines Kitangeklagten nicht nachzuweisen wer, einen untlastungsbeweis aufzubüirden und jeden Zweifel zu seinen\nNachteil ausschlagen zu lassen. Auch bei Feststellung der\ntatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung im\nRahmen des § 414 AO hat das Gericht vielmehr von Ämts wegen alle Umstände aufzuklären, die für die üntscheidung\nüber die Einziehung von Bedeutung sein können. Nur die\nnach richterlicher Überzeugung erwiesenen Tatsachen dürfen\nder äntscheidung zugrunde gelegt werden (BGHSt 1, 356).\n\nro\n\n- 4 -\n\nWenngleich nicht zu verkennen ist, dass schwerwiegende\n‚Umstände für eine Vorwerfbarkeit der Überlassung des Wagens\nsprechen, so muss doch die erforderliche allseitige Abwägung einer erneuten tatrichterlichen Erörterung vorbehalten bleiben.\n\nGroß Krumme Engels\nDr. Augustin Martin\n\nmau -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/4-str-652-52","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/4-str-652-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.043002+00:00"}}