{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-26_4_StR_373_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-26","aktenzeichen":"4 StR 373/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\nara\nX\n\n2287 066 |\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Händler Be rd R aus AU,\ngeboren am 1905 in S Krs. x\n2 ) dıe Hausfrau Paula M |\naus AGB geboren am 1 in“ R\n\nwegen Meineides und falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung\nvcm 15, Oktober 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr, EEE\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdiens:t EEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Münster/Westfalen vom 26. März 1953\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nan PER RR Teen .\n\n..\nDI\n\nStreit. N Zar\n.\n\nDer Angeklagte REED ist wegen Meineides und\nwegen falscher uneidlicher Aussage zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr Gefängnis verurteilt worden, weil er als Zeuge am 24. Februar 1951 in einem Strafverfahren gegen den\ndamaligen Ehemann der Mitangeklagten MEI eidlich\nund am 2. Juni 1952 im Ehescheidungsverfahren der Nitengeklagten MED uneidlich der Wahrheit zuwider ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu der MED\nis Abrede gestellt hat. Die Mitangeklagte MED is:\nwegen falscher uneidlicher Aussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil sie als Zeugin in dem Strafverfahren gegen ihren damaligen Ehemann am 24, Februar 1951\nebenfalls der Wahrheit zuwider ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu REED verneint nat. Beiden Angeklagten hat das Gericht Eidesnotstand (§ 157 StGB) zugebilligt, weil sie sich bewusst gewesen seien, dass sie durch\neine wahrheitsgemässe Aussage sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs aussetzen würden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und kann\ndaher nicht beachtet werden.\n\nMit der Sachbeschwerde rügt die Revision des Angeklagten REEB zunächst, das Urteil habe nur hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage, nicht dagegen hinsichtlich des angeblichen Meineides vorsätzliches Handeln festgestellt. Die Rüge geht fehl, weil die Feststellung, dass\nTOD einen Meineid geleistet hat, begriffsnotwendig\n\n.o.\nSend\n\nSTR\nDet}, R\n\n.\nte rt\n\n— u\n\n. Pa\nBR\n[7\nLite\n\nZum .-\n\n—\n\nbesagt, dess REEEB vorsätzlich falsch geschworen har\n(vgl § 154 StGB). Wenn auch im allgemeinen die Verbrechens. .\nbezeichnung die ausdrückliche Feststellung aller Tatbestang\nmerkmale nicht zu ersetzen vermag, so steht doch im vorlie.-\ngeuden Falle ausser Zweifel, dass das Landgericht mit der\nKennzeichnung der Tat als Meineid die Überzeugung zum Ausdruck gebracht hat, der Angeklagte habe auch bei seiner\n\neidlichen Zeugenvernehmung im Strafverfahren - nicht nur\nbei seiner späteren uneidlichen Vernehmung im Eheschei-\n\ndunssverfahren - wrsätzlich falsch ausgesagt Das folgt\nzwingend auch aus der Begründung, mit der die Strafkammer -.\ndem Angeklagten die Rechtswohltat des § 157 StGB zugebil- .\nliegt hat; denn das Bewusstsein, durch eine wahrheitsgemässe Aussage sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. setzt die Kenntnis der Unwahrheit der\n\nAussage voraus.\n\nDie Revision des Angeklagten FEED bemängelt\nweiter, dass die Strafkammer bei der Verurteilung wegen\nvorsätzlicher uneidlicher Falschaussage nicht geprüft habe, ob FO nicht auch deshalb falsch ausgesagt\nhabe, um die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen\ndes vorausgegangenen Meineides von sich abzuwenden. Bei\nBejahung dieser Frage hätte sie - so meint die Revision -\ndem Angeklagten REED auch aus diesem Gesichtspunkt\ndie Rechtswohltat des § 157 StGB zubilligen müssen Auch\ndiese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht\nhat die Einzelstrafen des Angeklagten Ri \"unter\nBerücksichtigung des § 157 StGB\" festgesetzt, die Strafen also gemäss dieser Vorschrift nach pflichtgemässenm\nErmessen gemildert Eine mehrfache Kilderung war nicht\nzulässıg (RGSt 59, 88, 230; 64, 215, 219), Bei der mässi-\n\ngen Höhe der wegen der uneidlichen Falschaussage gegen den\n„ngeklagten ausgesprochenen Einzelstrafe kann auch als\nausgeschlossen erachtet werden, dass die Strafkammer die\netwaige Sorge des Angeklagten, auch wegen des vorausgegengenen keineids bestraft zu werden, im Rahmen der allgeneinen Strafzunessung noch als besonderen Milderungsgrund\ngewertet haben würde.\n\nDie übrigen Ausführungen der Revision des Angeklagten\nTOD sowie die Ausführungen der Bevision der Mitangeklagten MED wenden sich im wesentlichen nur gegen\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts und genügen damit\nnicht der Vorschrift des § 337 StPO. Ein Verstoss gegen\ndie allgemeinen Denkgesetze oder den Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" ist nicht ersichtlich.\n\nWenn die Zeugen Dr. Dggwund SEE bekundet haben, dass der- Name RW als Ansteckungsauelle nur\nauf die von ihnen geschilderte Weise - also letztlich\nauf Angabe der MitangekIrgten MED hin - in die\nKrankenkartei der Beratungsstelle für Geschlechtskranke\ngekommen sein könne, so haben sie nicht unzulässigerweise nur eine im Wege der Schlussfolgerung gewonnene persönliche Ansicht bekundet, sondern den bei der Beratungsstelle üblichen Verlauf der Zintragungen in die Krankenkartei geschildert und im Anschluss an diese Schilderung\nihre sachkundige Überzeugung von dem Zustandekommen des\nVermerkes in dem vorliegenden Fall bekundet. Zine solche\nAussage bewegt sich durchaus noch im Rahmen der verfahrensrechtlichen Aufgabe eines (sachverständigen) Zeugen; auch\ninnere Tatsachen können Gegenstand einer Zeugenaussage\nsein.\n\nBa PORN nn.\n\nEEE ET EEE\n\n. .\nEWITBE TED Oo 0m\n- ont an “\n\nNE,\n\n. .\n.. Fr Ze oo\nZe 5 TEN ET - _\n\n. n\n\nTea\n-—-\n\nsrn ” ner\nPb adl » 2 3 a ann 20,020 20 Zn N z\n\node jr\nEn\n\n.. ...\n— Ten\n\n= nn -\n\nDie von dem Zeugen IB vekundete Äusserung des Anseklagten FEED, die Frau MORD veräe sich\nscheiden lassen, er - Rademacher - werde sie nicht mehr\nloslassen und sie auch heiraten, durfte das Landgericht\nin freier Beweiswürdigung dahin auslegen, dass der Angeklagte schon damals in engen, zumindest ehewidrigen Beziehungen zu der Mitangeklagten ME» gestanden hat.\nWenn das Urteil in diesem Zusammenhang von \"ehelichen\nBeziehungen\" spricht, so handelt es sich vum ein offenbares Schreibversehen.\n\nDie von dem Zeugen Dr. KW bestätigte EZinlassung\nder Angeklagten ME sie habe bei Dr. KB immer\neinen Geschlechtsverkehr mit FB abgestritten,\nschloss die Köglichkeit nicht aus, dass die Angeklagte\n\ngenüber dem Leiter Dr. Bei oder der Fürsorgerin Sc\n\nGen TED a1s Ansteckungsauelle und damit als\nPartner eines Geschlechtsverkehrs angegeben hat, und dass\nsie eich erst später aus einem der von der Strafkammer\nangeführten Gründe entschlossen hat, dem behandelnden\nArzt Dr. KB gegenüber einen Geschlechtsverkehr mit\nPO in Abrede zu stellen. In diesem Sinne sind\ndie entsprechenden Ausführungen der Strafkammer ersichtlich zu verstehen.\n\nAuch den von der Zeugin Kiiibbekundeten Vorfall\nvom 10. Februar 1951 konnte das Landgericht als Beweisumstand gegen die Angeklagten verwerten. Danach hat die\nAngeklagte nach ihrer Meldung bei der Beratungsstelle\nfür Geschlechtskranke dem RÜEEEEEB vorgehalten, sie\nkönne das —- nämlich ihre Geschlechtskrankheit - nur von\n\nTE\n\nihm heben. da ihr Mann \"doch nicht da sei oder da gewesen sei\". Die Revision bezeichnet es als unmöglich, dass\ndie Angeklagte MED eine solche Äusserung getan habe, weil deren Ehemann am 8, Januar 1951 aus der Untersuchungshaft entlassen worden und zu seincr Familie zurückgekehrt sei. Das trifft nach den Feststellungen des\nUrteils zu, wenn auch die Angeklagte ME ihren\nEhemann bereits am 20. Januar 1951 wieder verlassen hat.\nIndes hatte der von der Zeugin KiWrekundete Vorhalt\nersichtlich nur die Zeit vor der Rückkehr des Ehemannes\nMED zum Gegenstand, da die Angeklagte MED\nbereits um “eihnachten 1950 an Lues erkrankt war, ein\nspäterer Geschlechtsverkehr des Ehemannes MEEp nit\nseiner Frau für die Ansteckung also nicht mehr ursächlich\nsein konnte\n\nDie auf die Sachrüge gebotene allgemeine Nachprüfung des Urteils lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht ist auf Grund des Beweisergebnisses in rechtlich bedenkenfreier Weise zu dem Schlussegekommen, dass die Angeklagten vor der ersten Eidesleistung\nam 24. Februar 1951 in ehewidrigen und ehebrecherischen\nBeziehungen zueinander gestanden und deshalb bei ihren\nVernehmungen die Unwahrheit gesagt haben. Da auch die\nStrafzumessung nicht zu beanstanden ist und eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB idF vom 4, August\n1953) für vor dem 1. Oktober 1953 abgeurteilte Taten\n\nei na-ı 0.0»\n\n. .\n.—. un ”.\n\nu, sy v er 7\nDISK vYs “..\n- «\n\nu.\n\ne—\n\nnicht in Frage kormt (vgl BGH 4 Stk 393/53 vom 8, Oktober\n1953 und 4 StR 424/53 von selben Tage). erweisen sich beide Revisionen als unbegründet\n\nGroß Engels Hülle\nDr Augustin Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/4-str-373-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/4-str-373-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.018850+00:00"}}