{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-26_4_StR_369_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-26","aktenzeichen":"4 StR 369/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4. S4R 369/53 2303 073 6,\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Gustav H ED aus SEM geboren an GEEEEED\n1899 in KDD ve: TED. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, September 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr; |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 26. März 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen:\n\nIm- übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nne Sau DA De ee\n\nBe A\n\nte\n—.—.\n\nim.\n.\n\nKENT SR CE AG SEERLEEDE WST DE Urn BE zu\n“\n\nid\n#\n%\n\n..r\n\n61\n\n..\ns\n\nGründe:\n\nDurch Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Juni\n1952 war der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfalle zu Zuchthausstrafe\nverurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.\nSeine Revision hatte Erfolg. Die erneute Hauptverhandlung\nführte indes zu dem nämlichen Schuld- unä Strafausspruch.\nDer Beschwerdeführer rügt nunmehr Verletzung des formellen\n\nund sachlichen Rechts: Die Verfahrensrügen sind jedoch nicht\n\nnäher ausgeführt und daher unbeachtlich; auch die Sachrüge\nhat nur teilweise ärfolg.\n\nDie Annahme eines Rückfalldiebstahls (§§ 242, 244 StGB)\nwird zwar von den Feststellungen des Urteils getragen; das\nLandgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs i StGB verneint und ausgeführt, es sei nicht\nauszuschliessen, dass der Angeklagte infolge Alkoholgenusses im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt\nhabe (§ 51 Abs 2 StGB). Hiergegen geht die Revision nicht\nan.\n\nGegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher\n\nGewohnheitsverbrecher bestehen aber insoweit Bedenken, als\ndie formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB nicht\nzweifelsfrei dargetan sind. Obwohl zwischen den im Urteil\ngenannten Aburteilungen vom 24. Januar 1922 und 17: September 1946 ein Zeitraum von mehr als 24 Jahren liegt,\n\nhat das Landgericht nicht geprüft, ob Rückfallverjährung\nnach Massgabe des Abs 3 der genannten Vorschrift eingetreten ist. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte\nzwar nach der im Jahre 1922 erlittenen Bestrafung bis zum\nJahre 1934 noch viermal zu Zuchthausstrafen verurteilt worden. Es hätte aber der Klarstellung bedurft, ob diese Ver-\n\nurteiiungen stets Straftaten betrafen, dic jeweils inner-\n\n%\n®\nFi\n\nFa BE TEE BR enter, ..\nEN DOSE EnEER Fe\n\njEr zur E SV Pe ze\n\nE02\n\nBE\n\nee REN\nsw\n\nTerre Aue nr ui\n\n:\nwo:\n\nEwa figure re FR er ie wir Sa\n. N Te ee ver 0 ui mn\n\nor\n\nhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Rechtskraft der\nvorausgegangenen Aburteilung begangen waren. Die im Jahre\n1934 angecränete Sicherungsverwahrung ist bis 1940 offenbar in Anstalten der Justiz vollstreckt worden; \"von 1940\nan war der Angeklagte .im Konzentrationslager Mauthausen\nuntergebracht.\" An einer anderen Stelle weisen die Urteiisgründe darauf hin, dass \"die angeordnete Sicherungsverwahrung und der fünfjährige Aufenthalt im Konzentrationslager\" den Angeklagten nicht von weiteren Rechtsbrüchen\nabhalten konnten. Hieraus lässt sich nicht zweifelsfrei\nentnehmen, cb die \"Unterbringung in einem Konzentrations--\nlager\" zum Vollzug der Sicherungsverwahrung geschah, aiso\nkeine Entlassung aus ihr erfolgt war. Nur unter dieser\nVoraussetzung wäre aber die im Konzentrationslager verbrachte Verwahrungszeit in die Frist des § 20 a Abs 3 StGB\nnicht einzurechnen (BGHSt 2, 11). Der Angeklagte ist allerdings am 8.. April 1948 wegen schweren Diebstahls im Rückfalle zu ‘einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt worden,. diese Strafe hat aber das Landgericht zum Nachweis der. formellen Voraussetzungen des\n§ 20 a Abs 1 StGB nicht herangezogen, offenbar deshalb,\nweil \"die Akten dieses Verfahrens nicht verfügbar waren\",\nSonach ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschliessen, dass das rechtskräftige Erkenntnis vom Jahre\n1922 wegen eingetretener \"Rückfallverjährung\" nicht mehr\nals frühere Verurteilung im Sinne der genannten gesetzlichen\n° Bestimmung verwertet werden kann.\n\n2 = In formeller Hinsicht ist weiterhin zu bemängeln,\ndass die Straftaten, die den Verurteilungen zugrunde liegen,\n. die bei Prüfung der formellen Voraussetzungen des § 20 a\nAbs 1 StGB berücksichtigt sind, nach Art, Ausführung und\nBeweggrund nicht genügend gekennzeichnet wurden, obwohl\nder Senat in seinem ersten Revisionsurteil auf die Not-\n\n6\n\nwendigkeit solcher Ausführungen besonders hingewiesen hatte.\nDie Urteilsgründe sagen über den im Jahre 1922 begangenen\nRaub lediglich aus, der Angeklagte habe damals vor Gewaltanwendung gegen einen Kameraden nicht zurückgeschreckt,\nFeststellungen über den versuchten Diebstahl, der Gegenstand der £burteilung vom 17. September 1946 war, fehlen\nüberhaupt. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der lage\nnachzuprüfen, ob das Landgericht diese Verfehliungen zu Recht\nals Ausfluss eines verbrecherischen Hanges angesehen hat.\nÜberdies hat das Landgericht nicht dargelegt, dass diese\nTaten kennzeichnend für die verbrecherische Neigung des\nAngeklagten sind, Diese Mängel führen zur Aufhebung des\nStrafausspruches; im übrigen lässt das angefochtene Urteil\nkeinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDass der Beschwerdeführer als Gewohnheitsverbrecher\nanzusehen ist, entwickelt das Landgericht bedenkenfrei aus\nder labilen psychopathischen Veranlagung, aus dem Lebensverlauf und insbesondere aus den vielen Vorstrafen des Angeklagten. Wenn der Tatrichter dabei die zur Aburteilung\nstehende Straftat trotz der durch Alkoholgenuss bedingten\nverminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als Hangverbrechen wertet und nicht als Gelegenheitstat ansieht,\nso ist dies entgegen der Meinung der Revision nicht zu\n\n-beanstanden. Es verträgt sich mit dem Wesen eines Gewohn-\n\nheitsverbrechers, dass der ihm innewohnende Hang zu Verbrechen auch auf Grund irgendwelchen äusseren Einflusses\nzum Durchbruch kommt. Der Angeklagte ist als Gewohnheitsverbrecher auch dann anzusehen, wenn die Tat unter Einfluss\nvon Alkohol geschah, vorausgesetzt, dass letzten Endes der\ninnere Hang zum Verbrechen ent:cheidend dafür gewesen ist,\ndass er die Straftat verübt hat (RGSt 73, 46; 74, 218).\nDies stellt aber das Landgericht fest.\n\nBere\nwre.\nei\n\nEx\nte er he\n\nwu. +\n\nEr\n\nIRRE\n\nIN\nET\nSER,\n>\n\nner\n\n= nn\n\n2\neh 2 ©\n\n“\nDa are Tan Ep ee NS\n\nus\nEr\n\n”\nEr.\n\nne rin Sy\nRe amn RE\n. 41\n\nu Auch die Begründung der Anordnung der Sicherungsver-\n“wahrung gibt’zu Beanstandungen keinen Anlass.\n\nDer Senat hält es für angebracht, die Sache an ein\n\nbenachbartes’Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2\nSatz 2 StPO).\n\nKrumme | Mantel Hülle\n\nDr. Augustin. Bundesrichter Dr.Seibert\nist beurlaubt und ortsabwesend, somit an der Unterschriftsleistung verhindert-\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/4-str-369-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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