{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-19_4_StR_879_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"4 StR 879/51","doktyp":null,"leitsatz":"Die Ersatzeinziehung ist eine Einziehung\n“ im Sinne des § 3 Abs 3 StFr§ 6.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk:\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n_ 2300 091\n\nGesetz: StFrG § 3 Abs 3, WiSte § 41\n\n[et AS 2 rc\n\nRechtssatz: Die Ersatzeinziehung ist eine Einziehung\n“ im Sinne des § 3 Abs 3 StFr§ 6.\n\nAktenzeichen: 4 StR 879/51\nUrt. des BGH v. 19. März 1953 - LG - Paderborn\n\n4 StR 819/51 | br\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr. med. Erdmut S EB aus\n\nDEE, zeboren am GEM 2905 in Tamm,\n\nwegen Wirtschaftsstraftat\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 30, August 1951 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zur Zahlung eines Betrages von 3.615,-- DM verurteilt worden ist. In\ndiesem Umfange wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren auf die Hälfte ermässigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n= - --._ ne no. onen\n\n. [me\n\na\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten einer Wirtschaftsstraftat für schuldig befunden, weil er 600 Decken, die er\nim Jahre 1946 als Leiter des Gesundheitsamtes Lu\nfür den Fall einer Seuche auf Grund von Preigabeerklärungen des Wirtschafts- bzw. des Landeswirischaftsamies zugunsten des Gesundheitsamtes von der bei dieser Dienststieile\ntätigen Gesundheitspflegerin EB teils mit deren, teils\nmit eigenen Mitteln hatte ankaufen und abgesondert lagern\nlassen, nach seiner Entlassung Ende Januar 1947 aus Verärgerung verheimlichte. Das Gericht hat zwar das Strafverfahren insoweit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31. Dezember 1949 eingestellt, jedoch auf Zinziehung\ndes Geldbetrages von 3.615, -- DM erkannt, den der Angeklagte im April 1949 aus dem Verkauf eines Teiles dieser\nDecken erlöst hat, Die Revision des’ Angeklagten hat teilweise Erfolg. j\n\nDie Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist\nnicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entspre\nchend begründet, weil nicht angegeben worden ist, welche\nBeweismittel sich dem Tatrichter zur Benutzung aufgedrängt\nhaben sollen (BGHSt 2, 168)»\n\nDen Urteilsfeststellungen ist einwandfrei zu entnehmen, dass der Angeklagte die Decken ihrer bestimmungsgemässen Verwertung als Rücklage des Gesundheitsamtes\ndurch pflichtwidriges Verschweigen entzogen hat. Das Vor-\n\nhandensein der Decken war vom Angeklagten nicht aktenkundig gemacht worden. Die Decken lagerten zum Teil in einer\nRäucherkammer, die von der Gesundheitspflegerin Erber\npersönlich unter Verschluss gehalten wurde, zum Teil auf\nGrund privater Vereinbarung für den Angeklagten in einem\nKrankenhause.\n\nDass das Vorhandensein der Decken der ersichtlich\nin vollem Einvernehmen mit dem Angeklagten verfahrenden\nGesundheitspflegerin EB bekannt war, vermochte eine\nKenntnis der für das Gesundheitswesen verantwortlichen\nBeamten auch in der Vorstellung des Angeklagten nicht\nzu ersetzen; denn zutreffend geht die Strafkammer davon\naus, dass der massgebenden Stelle die Verfügung über. die\n- für das Gesundheitsamt, nicht für den Angeklagten freigegebenen - Decken jederzeit, insbesondere auch vor dem\nAusbruch einer Seuche, möglich sein musste, und dass der\nAngeklagte nicht befugt war, die Decken dieser Best immung\nzu entziehen. Ob der Angeklagte die Decken der ordnungsgemässen Verfügung durch die zuständige Dienststelle dauernd oder nur vorübergehend bis zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt entziehen wollte, ist ohne Belang,\nweil das Beiseiteschaffen wie das Zurückhalten in gleicher\nWeise unter Strafdrohung stand und steht (vgl RGSt 75,\n134);\n\nOhne Rechtsirrtum ist der Tatrichter zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte durch das Verschweigen\ndes erheblichen Bestandes an Decken die Versorgung der\nBevölkerung gefährdet hat (vgl RG IRR 1941 Nr 666). Es\n\na\n\nliegt kein Widerspruch darin, dass die mehreren von der\nStrafkammer erwogenen Möglichkeiten, wie die vom Angeklagten begründete Gefahr sich hätte verwirklichen\nkönnen, sich überschneiden; denn schon das Vorhandensein\neiner dieser Möglichkeiten genügte, um die Gefahr einer\nBeeinträchtigung der Versorgungslage zu begründen. Dass\ndie Bedarfsdeckung” tatsächlich beeinträchtigt worden ist,\nwird vom Gesetz nicht vorausgesetzt.\n\nAuch der innere Tatbestand ist rechtlich bedenkenfrei festgestellt. 05 der Angeklagte angenommen hat, bei\nAusbruch einer Seuche werde auf den verheimlichten Deckenbestand ohnehin zurückgegriffen werden, ist ohne Belang;\ndenn zutreffend weist die Strafkammer darauf hin, dass\ndie verantwortliche Dienststelle auch schon vorher in\nder Lage sein musste, mit dem Bestande zu planen und über\nihn nach ihrem Ermessen zu verfügen. Die Strafkammer ist\nder Überzeugung, dass der Angeklagte die Interessen der\nBevölkerung in bewusster Pflichtwidrigkeit hintansetzte,\nweil er aus Ärger über seine Entlassung eine Auslie-.\nferung der Decken an die Kreisverwaltung um jeden Preis\nvermeiden wollte, und dass er sich der Folgen seines\nVerhaltens bewusst war. Wenn die Strafkammer eine derartige Rücksichtslosigkeit gegenüber der Allgemeinheit\ntrotz besserer Einsicht als verwerflich und somit als\nböswillig wertet, so tritt darin ein Rechtsirrtum nicht\nzutage (vgl RG HRR 1942 Nr 445).\n\nAuf Grund der das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte hiernach\n\nae _ er um\n\nsowohl den Tatbestand des § 1 KWVO, als auch den - nur\nVorsatz voraussetzenden - des § 1 WiStG erfüllt. Ob die\nStrafkammer für die Würdigung des Sachverhalts auf die\nzuerst genannte Vorschrift trotz § 104 WiStG zu Recht\nzurückgegangen ist, kann unentschieden bleiben, weil sie\nfür die Bemessung der etwa zu verhängenden Strafe von\n\n§ 1 WiStG ausgegangen und zur Zinstellung des Verfahrens\ngelangt ist.\n\nDiese Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31. Dezember 1949 ist, da der schuidige Angeklagte die\nvon ihm erstrebte Freisprechung nicht beanspruchen kann,\nrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Strafkammer\ndas Verfahren eingestellt hat, ist die Revision mithin\nunbegründet.\n\nDagegen hat das Rechtsmittel insoweit Erfoig. als\nder Angeklagte darüber hinaus im Wege der Ersatzeinziehung verurteilt worden ist, an die Staatskasse 3.615,--DM\nzu. zahlen.\n\nZwar geht die Strafkammer an sich zutreffend davon\naus, dass die Einstellung des Verfahrens auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einer Ersatzeinziehung gemäss § 41 WiStG nicht entgegenstand; denn\nauch wenn die Ersatzeinziehung ihrer rechtlichen Natur\nnach nicht als eine Sicherungsmassnahme, sondern als echte\nNebenstrafe erachtet wird (vgl RGSt 72, 239; BGH 1 StR\n139/51 vom 9.10.1951; Drost-Erbs III zu § 41 WiStG), so\nreicht doch die strafbefreiende Wirkung des Amnestiege-\n\n62\n\nsetzes vom 31. Dezember 1949 nicht weiter als der Wille\n\ndes Gesetzes (vgl BGHSt 1, 75). Nun sieht § 3 Abs 3 StFrG\nausdrücklich vor, dass ungeachtet der Verfahrenseinstellung\nüber eine Einziehung entschieden werden kann. Angesichts\n\nder einschränkenden Tassung des § 2 Abs 4 StfrG (\"aur\") ist\ndamit klar zum Ausdruck gebracht, dass trotz der Niederschlagung des Verfahrens jegliche Einziehung zulässig üleibt,\nund zwar unabhängig davon, ob sie im Einzeifall als Sicherungsmassnehme oder als Nebenstrafe zu werten wäre (vgi Brandstetter Stfr§ 6 S 57). Die Einziehung der Decken, auf die sich.\ndie Wirtschaftsstraftat des Angeklagten bezog, wäre daher\ngemäss § 39 WiStG zulässig geblieben. Für die Ersatzeinziehung nach § 41 WiStG kann nichts anderes gelten; denn sie\ntritt lediglich an die Stelle der tatsächlich nicht durch-\n*ührbaren Einziehung der bereits verkauften Decken selbst.\nAuch die Ersatzeinziehung ist somit eine Einziehung im Sinne des § 3 Abs 3 StFr&G. '\n\nDie in der Rechtsprechung überwiegend verneinte Frage, ob die Einziehung (Ersatzeinziehung) schon in dem\neingestellten Strafverfahren selbst ausgesprochen werden\ndarf (vgl die Übersicht bei Branäistetter aaO S 74 sowie\nBGH 3 StR 538/51 vom 14.2.1952), kann hier auf sich beruhen; denn eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens\nzu berücksichtigende Prozessvoraussetzung für die selb- .\nständige Einziehung ist immer, dass die Staatsanwaltschaft\ndie Einziehung beantragt oder wenigstens ihren Willen zur\nDurchführung der Einziehung zu erkennen gegeben hat (RG DJ\n1941, 166; BayOblG@ JW 1935, 220 Nr 25 HRR 1955 Nr 710).\nDiese Verfahrensvoraussetzung war und ist hier nicht gegeben.\n\nsure nn TE ie 2\n\nWeder in der Anklageschrift noch bei dem Schlussvortrage\nin der Hauptverhandlung oder anderweit hat die Staatsanwaltschaft im mindesten erkennen lassen, dass sie eine\nEinziehung oder Ersatzeinziehung erstrebe. Der blosse\nHinweis auf den Charakter des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens als einer Wirtschaftsstraftat reicht\nhierzu deshalb nicht aus, weil die Einziehung keine gesetzlich notwendige Rechtsfolge einer derartigen Verfehlung ist, sondern im Ermessen des Gerichts steht. Die von\nder Strafkammer ausgesprochene Ersatzeinziehung kann daher nicht besteheh bleiben; vielmehr war das Verfahren gemäss § 260 Abs 3 StPO auch. insoweit einzustellen,\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.\n\nGroß \" “ Krumme Engeis\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/4-str-879-51","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/4-str-879-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.418210+00:00"}}