{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-19_4_StR_739_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"4 StR 739/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ro\nr\n\n§ 4 StR 139/52 2500 061\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache \\ .\ngegen\n\nden Angestel ermann W aus AB.\ngeboren am 1921 in »\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Ssitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt we\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst SEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nrn.\n\n. .\n. .\na N er A er ee\n. un. ne ER . ”\n\nBe\n\n.\nSF ee ie Ze\n\nee\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 9. Oktober 1952 wird\nverworfen.\n\nter Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwa\n\n-\n\n7\n\n-2_\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte fuhr am 4. September 1951 gegen\n20 Uhr mit einem gemieteten Volkswagen auf der Straße\n\"Auf der Alm\" in Arnsberg zur Stadtmitte; er hatte\nzuvor so viel Alkohol zu sich genommen, daß sein\nBlutalkoholgehalt 1,68 %0 betrug. Auf der Fahrbahn des\nAngeklagten, hart am Straßenrande, lief der Monteur\nSC dem Fahrzeug entgegen; bei dessen Herannahen\ntrat er, offenbar um ihm auszuweichen, in den an, den\nStraßenrand anschließenden Graben. Den Fußgänger hatte\nder Angeklagte nicht bemerkt, er wurde auf ihn erst durch\nden Zuruf der neben ihm sitzenden Frau aufmerksan.\nIn diesem Augenblick wurde Sg \"entweder auf der\nStraße oder im Straßengraben\" von dem Volkswagen erfaßt, auf die Schutzhaube geschleudert und auf etwa 15 m\nmitgeschleppt. Dann fiel er nach rechts zu Boden. Neben einer\nGehirnerschütterung erlitt er Schnittwunden, Brüche des Unterkiefers und des linken Unterschenkels. An den Folgen dieser Verletzungen verstarb er nach zwei Tagen.\n\nAuf Grund dieses Sachverhaltes hat das Landgericht\nden Angeklagten wegen \"fahrlässiger Tötung in Tateinheit\nmit Übertretung der 88 1, 49 StVO und der §§ 2, 71 StVZO\nzu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.\nSeine Revision, die Verletzung der Aufklärungspflicht\nund fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Die Beweisaufnahme hat den Unfallhergang nicht\neindeutig klären können. Das Landgericht 1äßt daher\nmehrere Möglichkeiten offen; entweder sei der Angeklagte schon vor dem Zusammenstoß in den Graben gefahren und habe dort den Fußgänger erfaßt oder er sei\n\nauf den im Graben stehenden SB Ynmittelbar zugefahren oder so hart am Straßenrand entlang gefahren,\n\nd2eß SEM sich zeführdet sah und im letzten Augenblick\nnoch vor dem herankommenden Wagen auf die andere Strassenseite zu springen suchte. In jedem Falle habe der\nAngeklagte, so führt das Landgericht ohne Rechtsirrtum\naus, die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (§ 1 StVO) verletzt, weil er bei genügender Aufmerksamkeit den ihm auf\nder Streße oder im Graben entgegenkommenden Fußgänger im\nScheinwerferlicht rechtzeitig hätte sehen und seine Fahrweise so einrichten müssen, daß er an SEE vorbeikan,\nohne ihn zu gefährden.\n\n‘Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe\nnicht alle in Betracht kommenden Möglichkeiten des\nUnfallablaufs beachtet, entbehrt der Berechtigung.\nDie Revision meint, der Fußgänger könne beim Versuch,\nauf die Böschung auf der der Straße abgewandten Seite\ndes Grabens heraufzukommen, abgerutscht und, um nicht\nhinzufallen, über den Graben auf die Straße vor den\nscharf rechts fahrenden Wagen des Angeklagten ge-Sprungen sein. Dem steht jedoch die Erwägung des\nLandgerichts entgegen, ein Abspringen von der Böschung\nvor den Wagen sei ein so törichtes Verhalten, daß es\njeder Wahrscheinlichkeit widerspreche.\n\nDas Landgericht konnte sich auch genügende Sachkunde zutrauen, um ohne Hilfe eines technischen Sachverständigen die Frage entscheiden zu können, ob im\nLichte der-abgeblendeten Scheinwerfer der entgegenkommende Fußgänger zu sehen war. Die jugendlichen\nZeugen Wh und Bug peopack.teten von dem der Unfallstelle gegenüberliegenden Bürgersteig aus im Schein-\n\nGe\n\nwerferlichte des Volkswagens, daß SB in den Graben\ntrat. Daraus durfte das Landgericht den Schluß ziehen,\ndaß euch der Angeklagte bei einiger Aufmerksamkeit auf\nseine Fahrbahn den Fußgänger im Scheinwerferlichte hätte wahrnehmen müssen. Die von der Revision gestellte\nFrage, ob im Scheinwerferlicht eines Volksvagens ein\nFußgänger auch dann zu sehen ist, wenn er mehr als 56 cm\nüber dem Erdboden, etwa auf einer Böschung, sich befindet, brauchte im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu\n\nwerden; denn als Sg in das Scheinwerferlicht des\n\nKraftwagens kam, stand er noch auf der ‚Straße, also\nnicht über der Ebene, auf der sich auch der Volkswagen\nvorwärts bewegte.\n\n2. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 2 StVZO\nbegegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nZwar enthalten die Urteilsgründe zum Nachweise des\ninneren Tatbestandes keine Ausführungen. Nach den Urteilsfeststellungen muß aber der Angeklagte etwa sieben Glas Bier getrunken haben, un einen Alkoholgehalt von 1,65 %o im Blut zu haben, Der Beschwerdeführer\nhätte sich daher sagen müssen, daß er nach Genuß einer\nsolchen Menge Alkoholes nicht mehr fährsicher sein könne, wie dies der Unfall denn auch ergeben hat. Gerade\nvon ihm als damaligen Polizeibeamten ‚konnte dine solche\nÜberlegung erwartet werden.\n\n3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers enthalten\ndie Feststellungen des Urteils über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tode des Sg\nVerstöße gegen die Denkgesetze. Dieser Meinung kann nicht\n\ngefolgt werden. Der Sachverständige Professor Dr. Do \\\nhatte nach der zwei Monate nach dem Tode des Sun vorge-\n\nKoyeekriger\n\nx\n\nAn. - - ” -\n\npr\n\nKa fe a me m\n\n.\nFERNE\n\n.\n\na Keine\n\nı\n\nPERS\n\nten nn\n\n-5 -\n\nnommenen Leichenöffnung, insbesondere auf Grund. einer\n\n- mikroskopischen Untersuchung von Lunge und Gehirn seiner Überzeugung: dahin Ausdruck gegeben, der Tod des\nSEE sei mit größter Wehrscheinlichkeit infolge einer\nFettembolie in der Lunge in Verbindung mit einer Thronbose eingetreten; eine nicht unfallbedingte Todesursache,\netwa ein plötzlicher Herztod,- scheide aus. Auf Grund dieses Gutachtens in Verbindung mit den Angaben weiterer medizinischen Sachverständigen ist das Landgericht zur Überzeugung gekommen, daß Sum an den Folgen der beim Unfall\nerlittenen Verletzungen verstorben ist. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht angreifbar (§ 261 StPO). Sie\nsteht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das Landgericht war nicht verpflichtet darzutun, wo die Thrombose\nauftrat. Es hat sich auch nicht eine ihm nicht zukommende\nSachkunde beigelegt; seine Ausführungen gehen ersichtlich\nauf die Darlegungen der Sachverständigen zurück. Im übrigen können an die Bildung der richterlichen Überzeugung,\nwas der Nechweis des ursächlichen Zusammenhangs eugeht,\nkeine überspannten Anforderungen gestellt werden (R6St 75,\n324). Ist aber der Tod des SCHEEM auf eine durch den Unfall ausgelöste Pettembolie in Verbindung mit einer Thrombose zurückzuführen, so ist der ursächliche Zusammenhang\nzwischen der pflichtwidrigen Handlung des Angeklagten und\ndem Tode des Fußgängers dargetan.\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird\nsonach von den Feststellungen des Landgerichts getragen. Eine Schrecksekunde kann dem Angeklagten, entgegen\nder Auffassung der Revision, nicht zugebilligt werden;\ner geriet nicht unverschuldet plötzlich in eine Lage,\nauf die er sich erst innerhalb eines kurzen Zeitraumes\neinstellen mußte; denn bei einiger Aufmerksamkeit auf sei-\n\nwn t\n\nne Fahrbahn hätte er nach den Feststellungen des Urteils\nauch ohne einen warnenden Zuruf rechtzeitig den Fußgänger\nsehen können und seine Fahrweise auf ihn einstellen müssen. Deshalb bedurftc es auch der von der Revision vermißten Feststellung nicht, ob der Angeklagte in den Graben\ngefahren wäre, wenn er den Fußgänger darin erblickt hätte.\n\nSchuldspruch und Strafzumessungserwägungen ergeben\neindeutig, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung\nund nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB).\nverurteilt ist. Die mehrfache, irrtümliche inführung der\nletztgenannten Gesetzesbestinmung in dem angefochtenen Urteil ist daher unschädlich.\n\nPen)\n\n“\n\nDa die Strafzumessungserwägungen auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, kann die Revision des\nBeschwerdeführers keinen Erfolg haben.\n\nPi\n\n.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle -Dr. Augustin\n\na Fe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/4-str-739-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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