{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-19_4_StR_713_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"4 StR 713/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"65\n4. StR 713/52 2300 062\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni. den’ Bergmann Karl W aus WEM zeboren\nam EEE 1925 ın\n2. den Hilfsarbeiter Adolf Ludwig\n\nB aus VE\ngeboren am 1916 in ET\n\nbeide z.2t. in Untersuchungshaft,\n\n‚wegen schweren Raubes u.a\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter.\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst | r—\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten W und BEER\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom\n18. September 1952, soweit diese Angeklagten wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube verurteilt worden sind, im Schuldspruch\ndahin geändert, daß die Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes schuldig sind, und im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe des Angeklagten W mit den insoweit\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an die Strafkammer des Landgerichts\n\nin Dortmund zurückverwiesen. Im übrigen wird die\nRevision des Angeklagten Ve mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen Verabredung eines schweren Raubes verurteilt ist,\n\nvon Rechts wegen\n\na“\n\n\\ Gründe:\n\nI El 2\n\nBeide Angeklagten sind wegen schweren Raubes in\n\n' Mateinheit mit besonders schwerem Raube, der Angeklagte ll 1) außerdem wegen strafbarer Vorbereitung eines\nschweren Raubes verurteilt worden. Soweit der Angeklagte WER auf Grund des § 49 a StGB verurteilt worden\nist, tritt kein Rechtsfehler hervor, erhebt auch die\nRevision keine Anstände; insoweit war nur der Urteilsspruch dem Wortlaut des Gesetzes anzupassen. Im übrigen ist die Sachbeschwerde der Angeklagten begründet.\n\nDie Beschwerdeführer - keine aktiven Täter, Sondern mehr Mitläufer - trafen sich am 19, Juni 1951 mit\ndem bereits rechtskräftig wegen Mordes in Tateinheit\nmit besonders schwerem Raube und Vergehen gegen das\nWaffengesetz verurteilten früheren Mitangeklagten HD\nWEB. un auf dessen Anregung gemeinsam an der zwischen Mengede und Castrop-Rauxel gelegenen Autobahnraststelle Kraftwagen .zu berauben. Der leicht schwachsinnige Angeklagte WO hatte zwei Masken mit Augenschlitzen hergestellt, von denen er eine dem BD\ngab. HOEEEEER führte eine geladene Pistole bei sich,\ndie er in Gegenwart der Beschwerdeführer prüfte und\nentsicherte.\n\nAls HOHER und die Beschwerdeführer gegen 21\nUhr den Wagen der Eheleute reg parken sahen, verabredeten sie folgendes: HP >11 te hingehen und\nnach der Zeit fragen und für den Fall, daß die Insassen Anstalten zur Weiterfahrt treffen sollten, in\nden Reifen schießen. HER so11te dann mit vorge-\n\nhaltener Pistole von den Insassen des Wagens Geld verlangen, nötigenfalls auch Schreckschüsse abgeben. WB»\nBund BED so11ten die Leute von hinten anspringen,\nsie unschädlich machen und nötigenfalls niederschlagen.\n\nNachden Hip die aus dem Wagen gestiegenen\nEheleute Hai gefragt hatte, wie spät es sei, trafen diese Anstalten zur alsbaldigen Weiterfahrt, weil\nes ihnen nicht geheuer war. HB erklärte: \"Das\ngibt es nicht\", zog seine Pistole und schoß in den\nReifen des rechten Vorderrades, an dem er stand. Unmittelbar nach diesem Schuß gab er quer über die Motorhaube auf den in einer Entfernung von kaum 2 m befindlichen Ehemann Hei der auf ihn zugehen wollte, mit ausgestrecktem Arm drei gezielte Schüsse ab.\n‚Zwei Schüsse, von denen einer den Tod herbeiführte,\ntrafen Ho. entnahm dem Wagen, den er\ndurchsuchte, eine Aktentasche und sprang damit ins Gebüsch, :, rn “ . i\n\nDie Beschwerdeführer hatten zunächst in der Nähe\nversteckt gewartet. WR stürnte beim ersten Schuß\nauf den Ehemann Haglru, um ihn von hinten anzufallen. Als der zweite Schuß fiel, bog er, um sich nicht\nzu gefährden, ab und lie? ins Gebüsch. BEE lief im\nAugenblick der Tat ebenfalls über die Raststraße ins\nGebüsch. Hp rief: \"Ihr Feiglinge, mich im\nStich zu lassen. Man sollte euch umhauen.\" Am selben\nAbend wurde die Beute verabredungsgemäß zwischen He>\nGER vn& Gen Beschwerdeführern geteilt.\n\nDiesen Feststellungen hat das Schwurgericht ohne\nRechtsirrtum die Tatbestanäsmerknale der Mittäterschaft\n\nbeim schweren Raube entnommen, Zwar verwendet das\nSchwurgericht nicht ausdrücklich die übliche Formel,\ndaß auch die Beschwerdeführer den Raub als eigene Tat\ngewollt hätten. Diese tatrichterliche Überzeugung ist\nden Urteilsausführungen indessen mit Sicherheit zu entnehmen. Das Schwurgericht hebt nämlich hervor, daß die\nBeschwerdeführer die zu begehende Tat im einzelnen mit\nHOEEEEEER veraten unä bei der Planung des Überfalls\neine tragende Rolle übernommen hätten, indem sie das\nOpfer von hinten anfallen und unschädlich machen wollten; darüber hinaus hätten beide auch bei dem Überfall\nselbst mitgewirkt, indem sie sich unmittelbar beim\nSchauplatz der Tat in den Hinterhalt gelegt hätten,\n\num HE erforderlichenfalls beizuspringen; dadurch hätten sie diesem den nötigen Rückhalt gegeben\nund ihn. in seinem Tatwillen gestärkt; beide Beschwerdeführer hätteri auch die Vollendung des Raubes gewollt,\nwie die in allem Einverständnis verabredungsgemäß erfolgte Teilung der Beute ergab. Unerheblich ist es daher auch, ob BER vor oder nach dem ersten Schuß weggelaufen ist; denn HOEEEER hatte schon dadurch, daß\ner auf das Ehepaar Ya zuschritt, um nach der Uhrzeit zu fragen, mit der planmäßigen Ausführung der verabredeten Tat begonnen. Beide Angeklagte wußten schließlich, daß HEEEEMEB vei Begehung der auf einer Straße\nverübten Tat eine geladene Pistole bei sich führte.\n\nDagegen halten die Schuldsprüche wegen besonders\nschweren Raubes - die im übrigen die minderschweren\nBegehungsformen, des § 250 StGB. 'aufzehren würden - bei\nden Beschwerdeführern der Überprüfung nicht stand.\nDas Schwurgericht führt hierzu aus: für eine Haftung\n\nder Beschwerdeführer aus § 251 StGB genüge es, daß\nHOEEEERdie erschwerenden Voraussetzungen dieser\nGesetzesbestimmung erfüllt habe. Hin habe durch\ndie Tötung Heiiibs keinen sogenannten Exzeß begangen\nund Tatumstände verwirklicht, die völlig außerhalb\ndes Rahmens der Vorstellung der Beschwerdeführer gelegen hätten. Auch die Beschwerdeführer seien sich\ndarüber klar gewesen, daß dem Überfallenen die Pistole vorgehalten, und daß geschossen werden sollte. Sie\nhätten das Opfer von hinten anfallen und unschädlich\nmachen wollen und daher mit’ seinem möglichen Tode\nrechnen können und müssen. ı\n\nDiese Darlegungen begegiien durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Zurechnung des bloßen Erfolges der beim Raube\nangewendeten Gewalt findet ihre Rechtfertigung nur darin, daß ein so gefährliches Mittel willentlich eingesetzt worden ist; daraus folgt, daß der Mittäter die\nAnwendung der für den Tod ursächlichen Gewalt vorausgesehen und gebilligt haben muß, wenn der Erschwerungsgrund des § 251 StGB auch ihm zur Last gelegt werden\nsoll (BGH 3 StR 51/50 v. 20. Februar 1951, Lindenmaier-Möhring Nr 2 zu § 250 SteB).\n\nDer Tod Hs ist dadurch verursacht worden,\nGeh HE in Anwendung unmittelbar gegen die Person gerichteter Gewalt mit Tötungsvorsatz gezielte\nSchüsse auf ihn abgefeuert hat. Damit, daß auf einen\nMenschen geschossen werden würde, haben die Beschwerdeführer indessen - wie das Schwurgericht anderweit\nhervorhebt - unwiderlegbar nicht gerechnet. Der ver-\n\n»...\n\n09\n\neinbarte Tatplan ging vielmehr dahin, daß He\nnötigenfalls in einen Reifen schießen und Schreckschüsse abgeben sollte. Auch derartige Pistolenschüsse, die einen Menschen gerade nicht treffen sollen,\nsind freilich nicht ungefährlich; der von ihnen ausgehende Grad der körperlichen Gefährdung ist aber so\nerheblich geringer, daß sie, die sich nur mittelbar\ngegen die Person. des Angegriffenen richten, als ein\nwesensmäßig andersartiges Mittel der Gewaltanwendung\nangesprochen werden müssen und mit Tötungsvorsatz gezielten Schüssen nicht gleichgestellt werden können.\n\nDemgemäß kann.es den Beschwerdeführern nicht zur\nLast gelegt werden, daß HllB den Ehemann Hegih\nvorsätzlich erschossen hat; durch die Abgabe auf ihn\ngezielter Schüsse hat HEEEEB vielmehr den vereinbarten Tatplan überschritten. Hierfür kann ihnen nicht\nder beim Raube vorausgesetzte Schuldvorwurf des Vorsatzes gemacht werden. Unerheblich ist es deshalb\nauch, ob sie mit dem möglichen Tode Hs rechnen konnten und mußten (vgl RG HRR 1932 Nr 1523 sowie RGSt 67, 367). Schließlich ist es für die Anwendbarkeit des § 251 StGB auch belanglos, daß die Beschwerdeführer das Opfer von hinten anfallen und unschädlich machen wollten; denn diese Art der Gewaltanwendung, zu der es nicht mehr kan, ist ebensowenig\nzur Todesursache geworden wie der Schuß in den Reifen\noder die vorgesehenen Schreckschüsse.\n\nDie Verurteilung der Beschwerdeführer aus N 251\nStGB kann daher nicht bestehenbleiben. Da Hilfsmittel für eine weitere Sachaufklärung nicht ersichtlich\n\nsind, war der Schuldspruch entsprechend § 354 StPO\nvon hier aus abzuändern. Die dadurch bedingte Zurückverweisung im Strafausspruch, auch bezüglich der gegen den Angeklagten WB verhängten Gesamtstrafe,\nhatte gemäß § 354 Abs 3 StPO an die nunmehr zuständige Straikammer des Landgerichts zu erfolgen.\n\nGroß’ Krumme Engels\nHülle Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/4-str-713-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/4-str-713-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.375088+00:00"}}