{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-19_4_StR_699_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"4 StR 699/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"uans93/52 2300 060\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n\"den Vertreter Ludwi een aus SuHEEEEEED dort\ngeboren am ein 1905, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Steuerhinterziehung und Devisenvergehen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Bitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat EM in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GERN :: Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. Mai 1952, soweit dieser wegen Devisenvergehens nach Art I Abs 1,\nArt VIII MilRegG Nr 53 (Neufassung) verurteilt ist,\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben;\nauch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Land\ngericht zurückverwiesen, das insoweit auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat,\n\nIm übrigen wird die Revision auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n65\n\nEn\n\nDer in SB wohnhafte Angeklagte schmuggelte\nvon etwa August 1949 bis zum 9. November 1950 mindestens\n272 621 Buch französisches Zigarettenpapier der Marke\n\"Zig-Zag\" aus dem Saarland in das Bundesgebiet ein, indem\ner die Ware in D-Zügen, unter den Toßstersitzen oder in\nsonstigen dort ausfindig gemachten Höhlräumen versteckt;\nüber die Grenzzollstellen brachte. Er verkaufte sie an\nZwischenhändler im: Ruhrgeniet, hauptsächlich an den Mitangeklagten WE, und erlöste mindestens 35 440,80 DM.\nUm sich die Mittel zum Ankauf der Ware zu verschaffen,\nliess er sich von \"Grenzgängern\" im Saargebiet französische Franken geben und überwies die entsprechenden DM-Be-\n‚träge aus dem Erlös des Zigarettenpapiers vereinbarungsgemäss unter Berechnung eines für sie günstigeren Umwechslungskurses als des amtlichen an ihre im Bundesgebiet wohnhaften, unterstützungsbedürftigen Angehörigen. indem er die\nEinzahlung bei verschiedenen Postämtern des Bundesgebiets\nteils unter seinem eigenen Namen, teils’ unter Deckadressen\nveranlasste. u\n\nIm November 1950. wurde er wegen dieser Straftaten verhaftet, aber nach einigen Wochen gegen Stellung einer Sicherheit wieder auf freien Russ gesetzt. Einige Zeit vor\nWeihnachten 1951 begann er abermals mit dem Zigarettenpapierschmuggel. Er benutzte dazu - abwechselnd mit mehreren\nanderen Schmugglern - Verstecke, die in Wagen der über\nSCHNEE verkehrenden D-Züge, besonders in Aborten, zu\ndiesem Zweck eingebaut waren. Auf diese Weise schwärzte\ner mindestens weitere 17 000 Buch Zigarettenpapier in das\n\nBundesgebiet ein. Am 15. Dezember 1951 wurde er auf frischer Tat ertappt. Insgesamt konnten 14 3153 Buch vom Angeklagten eingenchmuggelten Zigarettenpapier beschlagnahnt\nwerden.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung, hinsichtlich der hinterzogenen Einfuhrzölle als gewerbsmässigen \"'Schmuggler, in Tateinheit mit Devisenvergehen nach Art I Abs 2 MilRegG Nr 53 (nF) in zwei\nFällen und wegen ‚eines weiteren \"fortgesetzten Devisenvergehens nach Art I Abs 1 d MilReg6 Nr 53 (nF) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis, zu Geldstrafen von 10 000 DM und 300 DM und zu Wertersatzstrafen\nvon 80 196,30 DM und 2265 DM sowie zu Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Auch ist die gesamtschuldnerische Haftung\ndes Angeklagten und des in dieser Sache rechtskräftig wegen Steuerhehlerei verurteilten Mitangeklagten WERNER\nfür einen Teilbetrag von 45 410 DM der bezeichneten Wertersatzs trafe von 80 :96,30. DM und der gegen Vu verhängten Wertersatzstrafe von 44 310 DM ausgesprochen worden. Die Revision des Angeklagten Tg, die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.\n\n’ x ot\nj ‘\n.\n.\n\nEin den Bestand des Urteils gefährdender Verfahrensverstoss gegen § 258 StPO ist nicht gegeben.\n\nDer Strafkammervorsitzende hatte zwar, wie die Revi-.\nsion geltend macht und wie durch die Sitzungsniederschrift\nbestätigt wird, mit der Urteilsverkündung begonnen, bevor\n\nLE\n\nder Angeklagte das letzte Wort erhalten hatte. Nach der\nVerkündung des Urteilssatzes ist das Gericht aber wieder\nin die Verhandlung eingetreten; nunmehr wurde dem nur noch\n\n-—.—.—..0.\n\nallein erschienenen, zweiten Verteidiger des Angeklagten\nund diesem selbst das letzte Wort erteilt und sodann das\nUrteil - nach erneuter Beratung - vollständig durch Veriesung der Urteilsformei und Eröffnung der Urteilsgründe\nverkündet. Dieses Verfahren entspricht dem Gesetz. Solange die Verkündung des Urteils nicht durch Mitteilung der\nFormel und der Gründe gemäss § 268 StPO beendet ist, kann\ndas Gericht jederzeit nochmals in die Verhandlung eintreten und eine versehentlich unterbliebene Prozesshandlung\nnachholen; es ist an die vorher beschlossene Entscheidung\nnicht gebunden und muss bei der erneuten Beschlussfassung\ndas Ergebnis der weiteren Verhandlung mit zugrunde legen\n(R6St 57, 142; 61, 388, 390). Der Angeklagte hatte sonach\nin der weiteren Verhandlung ausreichend Gelegenheit, neue\nBeweisamträge zu stellen; er konnte seine Verteidigung auch\nauf die ihm durch verfrühte Verküridung des Urteilssatzes\nbekanntgewordene Rechtsauffassung des Gerichts einstellen\nund seine lage dadurch möglicherweise noch verbessern. Darauf, dass er infolge seiner Erschütterung und Verwirrung\nüber den in Aussicht genommenen, angeblich unvermutet harten Urteilsspruch von seinen Rechten keinen Gebrauch gemacht\nhabe, kann er seine Revision nicht stützen, zumal er im\nBeistand eines Verteidigers war, der die Notwendigkeit\neiner Änderung seines Verteidigungsvorbringes mit ihm erörtern und, falls erforderlich, zu diesem Zweck Aussetzung\nder Hauptverhandlung nach § 265 Abs 4 StPO beantragen konnte. Einen solchen Antrag hat weder der Angeklagte noch sein\nVerteidiger gestellt.\n\nDie Revision irrt auch, wenn sie meint, der Tatrichter habe das Vorbringen des Angeklagten, er habe in Essen\nnur einen einzigen Geldgeber gehabt, allein infolge der\nunterbliebenen Benennung dieses Geldgebers als Zeugen,\ndie auf die geschilderte Bestürzung des Angeklagten zurückzuführen sein soll, als Schutzbehauptung angesehen;\ndenn das Urteil führt die Gründe für die Überzeugung des\nGerichts eingehend aus und hebt neben der widerspruchsvollen Einlassung des Angeklagten auch hervor, dass dieser\nseine Angabe selbst \"als Lüge\" habe einräumen müssen und\nkeine irgendwie glaubwürdige Darstellung seiner Geldver- u\nmittlungsgeschäfte zu geben vermochte. Wenn das Landgericht\nin diesem Zusammenhang die Überlegung angestellt hat, der\nAngeklagte habe keinen Grund gehabt, seine saarländischen\n\"Auftraggeber zu verschweigen, weil diese ein Vorgehen\ndeutscher Behörden nicht ohne weiteres zu vefürchten gehabt hätten, so wolite es ersichtlich nur seiner Überzeu- |\ngung Ausdruck verleihen, dass die Gründe, die der Angeklagte für das Verschweigen seiner Geldgeber angeführt hat, in\nihrer Gesamtheit unglaubwürdig sind, also auch die für die\nGeheimhaltung seines Essener Gläubigers. Eine Einschränkung der übrigen in dieser Hinsicht getroffenen Feststellungen kann darin nicht; wie die Revision glaubt, ‚gefunden\nwerden. j\n\n24\n3er\n\nIL.\n\nPa 3 ‘ 243\n7,\n\nDie wiederholte Einfuhr französischen Zigarettenpapiers\nunter Umgehung der Zollkontrolle in das Bundesgebiet hat\ndas Landgericht ohne Rechtsirrtum als fortgesetzte Steuerhinterziehung gewürdigt. Sie umfasst gemäss § 1 Abs 1\nSatz 2 RAbgO auch die Hinterziehung des Einfuhrzolls (vgl\n\n65\n\nauch § 392 Abs 2 RAbg0). Durch diese Straftat sind der\nBundesrepublik nach den Urteilsfeststellungen rund\n\n70 000 DM Zoll- und Steuerausfälle entstanden. Näherer\nAngaben darüber, auf welche Weise die kHindestmenge des\n\nvom Beschwerdeführer eingeschmuggelten Zigarettenpapiers\nfestgestellt worden ist, bedurfte es nicht, da der Tatrichter nicht zur Anführung der Beweistatsachen . und Beweismittel verpflichtet ist (§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO). Die in\ndieser Richtung erhobene Beanstandung der Revision greift\ndaher nicht durch.\n\nF tn\nwu Mn ea on\n\nDie Steuerhinterziehung war hinsichtlich des in\nEisenbahnzügen beschlagnahmten Zigarettenpapiers ebenfalls\nvollendet, weil die Steuerverkürzung sogleich eintritt,\nwenn Zölle und Steuern bei Fälligkeit nicht entrichtet .\nwerden, und zwar, entgegen der Ansicht des Landgerichts;\nunabhängig davon, ob die Ware mit ‘dem Überschreiten der\nZollgrenze schon \"in Sicherheit gebracht\", d.h. \"zur Ruhe\ngekommen\" ist; denn diese Abgrenzung betrifft nur die für\nden Tatbestand der Steuerhehlerei wesentliche Beendigung\nder Steuerhinterziehung (R6St 67, 345, 348, 358; 69, 1935\n74, 161, 1635 IW 1936, 8239 Nr 40). Mit der Verbringung\ndes zollpflichtigen Zigarettenpapiers in das Zollinland\nohne Gestellung bei der zuständigen Grenzzollstelle sind\nsowohl die Einfuhrzollschuld als auch die Tabaksteuerund die Ausgleichsteuerschuld, auf die die für Zölle geltenden Vorschriften insoweit sinngemäss Anwendung finden,\nentstanden und fällig geworden; denn dadurch wurde erstmals über die Ware vorschriftswidrig verfügt, als wäre sie\nim freien Verkehr (§§ 45 Abs 1 u 4, 64 ZollG, § 99 RAbg0;\n8 19 in Verbindung mit § 13 TabaksteuerG; § 1 Abs I Nr 3,\n\n8 15 Abs 2 UmsatzsteuerG, § 2 AusgleichsteuerO).\n\nAuch die Feststellung der Gewerbsmässigkeit der\nZollhinterziehung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nAus der Höhe des Umsatzes und des erzielten Erlöses hat\nder Tatrichter die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte den Lebensunterhalt für sich und seine Familie\naus diesen Einnahmen bestritten, also den Willen gehabt\nhat, sich aus der wiederholten Begehung dieser Straftat\neine laufende Einnahmequelie zu verschaffen. Ob er den\nSchmuggel als Beruf betrieben und die Vertretung der Firma Britz in Trier nur zur Tarnung des Schmuggels beibehalten hat, wie das Urteil ausführt, ist für ein gewerbsmässiges Handeln unerheblich (BGHSt 1; 383). Dass der Angeklagte noch geringe Einnahmen aus dieser Vertretung hatte, steht der Feststellung der Gewerbsmässigkeit ebenfalls\nnicht entgegen; denn es ist nicht erforderlich, dass der\nmit der Begehung der Straftaten erstrebte Gewinn die einzige Einnahmequelie des Täters biidet. Der innere Tatbestand der gewerbsmässigen Zollhinterziehung und der demit\nzugleich begangenen vorsätzlichen Verkürzung von Steuereinnahmen (§ 401 b Abs 1,8 396 RAgbO) ist nach dem Urteilszusammenhang ebenfalls erfüllt.\n\nBei Berechnung des Wertersatzes hat das Landgericht\nzutreffend den gewöhnlichen Verkaufswert des Zigarettenpapiers im Inland zur Zeit der Urteilsverkündung zugrunde\ngelegt. Die Einziehung der beschlagnahmten Ware, der zur\nAufbewahrung benutzten Koffer und der zur Sicherung der\nVerstecke der Schmuggelware benutzten Gegenstände, die\nFestsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der\n\nB5\n\nUneinbringlichkeit der Geldstrafen und der Wertersatzstrafen sowie der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung\nentsprechen dem Gesetz (§§ 401, 470 RAbg0, 29, 40 StGB).\n\nIll.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Devisenvergehen nach Art\n-I Abs 2 MilRegG Nr 53 (nF). Nach dieser Bestimmung ist\ndie Verbringung von Vermögenswerten -— abgesehen von der\nüblichen persönlichen Habe - in das Bundesgebiet von der\nErmächtigung der Militärregierung oder einer von ihr dazu\nbestimmten Stelle abhängig (vgl Art II der 1. DVO vom\n19. September 1949 idF der 2. DVO vom 11. August 1950 -\nABL AHK S 525). Die Verurteilung wegen Bannbruchs nach\n§ 401 a RAbgO tritt gemäss Abs 3 dieser Vorschrift gegenüber der Bestrafung auf Grund des Art VIII MilReg6 Nr 53\n(nF) zurück (BGH 2 StR 558/52 v. 27. Januar 1953, zum Ab-Aruck in der Amtl. Sammlung bestimmt).\n\nDer Strafverfolgung wegen dieser Vergehen steht der\nvon der Ehefrau des Angeklagten mit der französischen Zollbehörde in SamuEEn geschlossene Vergleich vom 3. Januar 1951 nicht entgegen, nach dem sie wegen der verbotenen Ausfuhr von 30 000 Heften Zigarettenpapier ohne Deklaration durch ihren Ehemann eine Summe von 100 000 Franken als Sicherheit für die zugezogene Strafe bis zur endgültigen Lösung des Rechtsstreits bei der Zollbehörde\nhinterlegt hat; denn in dem gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um Zuwiderhandlungen gegen die ausschliess-.\n\nlich .im Bundesgebiet geltenden Zoll- und Währungsgesetze.\n\nDas Landgericht hat diese beiden in sich fortgesetz._\nten Devisenvergehen auf Grund des Art 5 Abs 2 Gesetz Nr\n33 der Alliierten. Hohen Kommission vom 2. August 1950\n(ABl AHK 1950, 514) in Verbindung mit § 6 Abs 2 Nr 1 Wigtg\nals dem milderen Gesetz - unter Einbeziehung aller vor In--\nkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung verübten Einzelakte — rechtsirrtumsfrei als Wirtschaftsstraftat gewürdigt,\nweil die Verfehlungen einanso ungewöhnlichen Umfang gehabt und sich über einen so langen Zeitraum erstreckt hätten, dass sie geeignet gewesen seien, die Wirtschaftsordnung des Staates zu beeinträchtigen. Zutreffend weist das\nUrteil in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die unerlaubte Einfuhr von 272 000 Buch Zigarettenpapier, dazu\nunter Hinterziehung von 70 000 DM Zöllen und Steuern, zur\nEinschränkung der inländischen Erzeugung der Zigarettenpapierindustrie und damit zur Arbeitslosigkeit auf diesen\nGebiet führen können. Die Überzeugung: des Tatrichters, dass\nder Angeklagte sich dieser Umstände bewusst war, ist dem\nUrteilszusammenhang zu entnehmen.\n\nIV,\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Devisenvergehens\ngegen Art I Abs 1 d MilRegG Nr 53 (nF) kann dagegen von\nRechtsirrtum beeinflusst sein.\n\nZutreffend hat das Landgericht die Entgegennahme französischer Franken von Grenzgängern, die im deutschen.\nGrenzgebiet wohnen, aber im Saarland arbeiten, und die\nÜberweisung des Gegenwerts in Deutscher Mark im Bundesgebiet als verbotenes \"Geschäft\" (transaction im englischen\nText) im Sinne des Art I Abs 1 MilRegG Nr 53 (nF) vom\n\nBF\n\n19. September 1949 angesehen. Nach dieser Bestimmung\n\n\" können Geschäfte, die Vermögenswerte - gleichgültig wo\nsie sich befinden - zum Gegenstand haberi oder sich auf\nsie beziehen, zwischen Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und solchen mit gewöhnlichem Aufenthalt ausserhalb dieses Gebiets nur mit Ermächtigung der\nMilitärregierung oder einer von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen werden. \"Geschäfte\" sind nach Art X b, ce dieses Gesetzes u.a. der Erwerb, die Enpfangnahme , die Überweisung sowie die Zahlung und Rückzahlung von Vermögenswerten jeder Art; auch die Darlehensgewährung fällt darunter. Da französische Pranken Devisenwerte nach Art X d sind,\n\n_ verstießen die Verträge, und zwar das Verpflichtungs- wie\ndas Erfüllungsgeschäft, zugleich gegen Art I Abs 1 e desselben Gesetzes. Ebenso umfassende Verbote galten nach dem\n\"früheren Wortlaut des Militärregierungsgesetzes Nr 55 für\n.die vor Inkrafttreten der Neufassung vom 19. September\n1949 liegenden Handlungen des Beschwerdeführers. Die Vereinbarung eines günstigeren Umrechnungskurses verstiess\nschliesslich gegen Art 4 des AHK-Gesetzes Nr 33 vom 2.\nAugust 1950 (ABl AHK S 514). Durch die Nichtanwendung\ndieser Vorschriften ist der Angeklagte jedoch nicht be-\n\n“ schwert.\n\nIrrig ist die Meinung der Revision, für Grenzgänger\nhabe eine allgemeine Ermächtigung zur unmittelbaren Zahlung ihres in französischen Franken empfangenen Arbeitslohnes an ihre im Bundesgebiet wohnenden, unterhaltsberechtigten Angehörigen bestanden. Nach der auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erlassenen Bekanntmachung\nNr 2 vom 20. Juni 1950 betr. Zahlungen im Grenzverkehr\n\nzwischen dem Bundesgebiet und Frankreich einschliesslich\ndes Saarlandes zum ND-Rundschreiben Nr 31/49 - BAnz Nr 25\nvom 19. November 1949 - über den Transfer der Löhne, Gehälter, Pensionen und Renten von Grenzgängern (BAnz 1950\nNr 115 5 2/3) sind deutsche Grenzgänger, die bei Betrieben in dem französischen einschliesslich dem saarländischen\nGrenzgebiet beschäftigt sind, berechtigt, über ihr Arbeitsentgelt für Ausgaben in Frankreich oder im Saargebiet in\nbestimmter Höhe zu verfügen. Den übersteigenden Teil ihres Arbeitslohnes müssen sie durch Vermittlung einer Aussen- -\nhandelsbank transferieren lassen. Vor dem Inkrafttreten\ndieser Bekanntmachungen zelten, soweit ersichtlich, keine\nweiterreichenden Befreiungen von der Devisenüberwachung.\nFür die Unterstützung naher Verwandter galt bisher nur die\nallgemeine Genehmigung Nr 16 vom 19. September 1949 (ÖffAnz\n§ 2). Nach dieser dürfen nur von Bankkonten Zahlungen an\ninnerhalb des Bundesgebiets wohnende Verwandte des Konten-\n'inhabers geleistet werden. Der äussere Tatbestand eines\nDevisenvergehens nach Art I Abs 1 MilRegG Nr 53 (nF) ist\nmithin bedenkenfrei festgestelit.\n\nAuch die Annahme einer selbständigen fortgesetzten\nHandlung gegenüber der fortgesetzten Steuerhinterziehung -\nund dem damit tateinheitlich verübten Vergehen gegen Art\nI Abs 2 MilReg@ Nr 53 ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nTateinheit kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil\ndie Willensbetätigungen nicht derart zusammenfallen, dass\nmindestens ein Teil der einheitlichen Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes der mehreren Straftaten mitgewirkt hat (RGSt 59, 318; 66, 359; Jw 1935, 3310; HRR\n1939, 391; 1942, 420). Das Devisenvergehen nach Art I\n\nbs\n\nAbs 1 MilReg6 Nr 53 diente vielmehr nur zur Vorbereitung\nder verbotenen Einfuhr.\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite reichen ebenfalls aus, um einen schulähaften Verstoss gegen die bezeichnete Gesetzesvorschrift nachzuweisen. Der Tatrichter\nhat dem \"intelligenten\" Angeklagten, der sich als Berufsschmuggler betätigt und ständig in Schmugglerkreisen bewegt hat, nicht geglaubt, dass er über den Inhalt der Devisenvorschriften im unklaren war. \"Auf Grund seiner aus\ndem Umgang mit Grenzgängern gewonnenen Erfahrungen hat er\ngewusst, dass für die Geldtransaktionen von Franken in\nDeutsche Mark devisenrechtliche Vorschriften bestehen. Ihm\nwar besonders bekannt, dass solche Transaktionen nur über\ndie Devisenbank vorgenommen werden dürfen; denn dieser\n\n\"zeitraubende und etwas umständliche Weg war für ihn und\n\nseine Frankengeldgeber gerade der Grund für die Geldwechselgeschäfte. Diese sind bewusst und gewollt ohne Genehmigung der zuständigen Devisenbehörden vorgenommen worden.\"\nAus giesen Darlegungen ergibt Sich die bestimmte Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte von den Grenzgängern über das Verbot unterrichtet war, den ihnen nach\nBestreitung ihrer Ausgaben im Saargebiet verbleibenden\nMeil ihres in französischen Franken ausgezahlten Iohnes\nauf andere Weise als durch die Devisenbank ins Bundesgebiet schaffen zu lassen, und dass er demgemäss vorsätzlich gegen die Devisenvorschriften der Militärregierung\nverstossen hat. Ein nach § 31 WiStGe in Verbindung mit\n\nArt 5 Abs 2 b des AHK-Gesetzes Nr 35 erheblicher Rechtsirrtum des Beschwerdeführers ist hiernach ausgeschlossen.\nWenn im Urteil sodann weiter ausgeführt wird, im übrigen\n\nsei es dem Angeklagten nach Überzeugung der Strafkammer\naber auch ganz gleichgültig gewesen, ob und welche devi..\nsenwirtschaftlichen Ge- und Verbote beständen und ob er !\nsie durch seine Abmachungen mit den Grenzgängern überträte,\ndiese Folge habe er in seine auf den fortgesetzten Zigaretten.\npapierschmuggel gerichtete Gewinnabsicht willig aufgenonmen und gebilligt, so handelt es sich ersichtlich nur um\nHilfserwägungen, auf denen die angefochtene Entscheidung\nnicht beruht. Die in erster Linie ausdrücklich getroffene Feststellung des vollen Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers wird dadurch nicht in Frage gestellt.\n\nDas Urteil lässt jedoch jede Prüfung des Sachverhalts\nin der Richtung vermissen, ob der Angeklagte auch in diesem Falle die Voraussetzungen des 8 6 WiStG erfüllt hat\nund deshalb die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte\nzur Aburteilung dieser Zuwidefhandlung gegeben ist. Unter\ndiesem Gesichtspunkt hat das Landgericht nur die verbotene Einfuhr erörtert, aber die Bedeutung und Auswirkungen\nder Geldwechselgeschäfte für die staatlich geschützte\nWirtschaftsoränung, namentlich für die Devisenbewirtschaftung, ausser acht gelassen. Wegen dieses Mangels\nmuss das Urteil, soweit es auf ihm beruht, aufgehoben\n\nund die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nGroß Krumme Engeis\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/4-str-699-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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