{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-19_4_StR_673_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"4 StR 673/52","doktyp":null,"leitsatz":"Das Vorfahrtsrecht der Hisenbahn befreit den\nLokomotivführer nicht von den Pflichten des\n8 1 StVO, soweit die Eisenbahn durch Befahren\neiner öffentlichen Strasse, und zwar auch\neines schienengleichen Wegübergangs, am,\nStrassenverkehr teilnimmt.","text_plain":"-, 0003\nFür das Nachschlagewerk ! Aa I Bl\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 2500 0; 0 ni\nGesetz; Ssıvo 88 1, 13 Abs 5 *\n\nEisenbahn- Bau- und Betriebsordnung § 7\n\nRechtssatz: Das Vorfahrtsrecht der Hisenbahn befreit den\nLokomotivführer nicht von den Pflichten des\n8 1 StVO, soweit die Eisenbahn durch Befahren\neiner öffentlichen Strasse, und zwar auch\neines schienengleichen Wegübergangs, am,\nStrassenverkehr teilnimmt.\n\nAktenzeichen: 4 StR 673/52 ,\nUrt. des BGH vom 19. März 1953‘ Landgericht Münster\n\nP2\n\n4 'StR 673/52 Ä | ‚Me\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nIm Namen des Volkes ir\n\nden Lokomotivführer Wilhelm M gun aus Dip.\ndort geboren am (EM 1895;\n\nwegen fahrlässiger Transportgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engeis\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt on | |:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, eek\nHilfsarbeiter im mittieren Justizdiens:; |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Grossen Strafkammer des Landgerichts Münster\n\nbei dem Amtsgericht in Bocholt vom 24. Juli 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser\nverurteilt ist, und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kasten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6\n\n- 2 - vi\nGründe : i\nDer Angeklagte führte am 20. November 1951 morgens zwischen 17\n\n8 und 9 Uhr den Eiltriebwagen 864 der Bundesbahn, der auf N\ndem eingleisigen Schienenstrang der Westfälischen Landesei- . sl\nsenbahn vom Bahnhof Weseke in Richtung Borken fuhr. In der\nOrtschaft Weseke stiess der Triebwagen beim Überqueren der\nBundesstrasse 70 mit dem vom Mitangeklagten RB geführten\nlastzug zusammen, der auf dieser Strasse, von Rheine über\nAhaus kommend, mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 46 km/st\nebenfalls in Richtung Borken fuhr. Die Wagen des Lastzugs\n\nund der Triebwagen wurden erheblich beschädigt, der Beifahrer des lastkraftwagens erlitt einige Prellungen. Das\nLandgericht hat den Angeklagten und den Fahrer des Tast-\n\nzugs wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit\n\nmit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der\nStrassenverkehrsordnung anstelle von verwirkten Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die auf Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften und des sachlichen Strafrechts gestützt wird,\nhat im Ergebnis Erfolg..\n\nDie von der Revision geltend gemachten Verstösse .\ngegen die §§ 155, 261 StPO sind nicht im einzelnen gemäss § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unter Angabe von Tatsachen\nbegründet worden und daher unbeachtlich. Ein Verfahrensverstoss kann nicht darin gefunden werden, dass der Tatrichter\nsich im Urteil nicht mit den Gutachten der in der Hauptverhandlung als Sachverständige vernommenen Reichsbahrräte und den Ausführungen des Reichsbahnamtmanns Albrecht\nauseinandergesetzt hat; denn er war nach § 267 Abs 1 StPO\nnur verpflichtet, die für erwiesen erachteten Tatsachen\nohne Bezeichnung der Beweisnittel anzugeben. Es war mit-\n\nhin auch nicht notwendig, die Darlegungen des Sachverständigen, die sich das Gericht zu eigen gemacht hat, im\nUrteil mitzuteilen. Der Grundsatz: \"Im Zweifel für den\nAngeklagten\" ist nur verletzt, wenn der Tatrichter selbst\nvon der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt ist.\nDiese Voraussetzung ist hier nach den Ürteilsausführungen\nnicht gegeben.\n\nDas Landgericht hat die Überschreitung der am Bahnübergang höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/st als\nUnfallsursache festgestellt. \"Hätte der Angeklagte Mb\ndie vorgeschriebene Geschwindigkeit von 40 km h’ eingehalten und dann spätestens 50 bis 60 m vor dem Bahnübergang ‘die Schnellbremse bedient, so wäre der Unfali vermieden worden.\" Es hat es als Verschulden angesehen, dass\nder Angeklagte die Fahrt nach dem Läutepunkt, etwa 150 n\nvor dem Wegübergang, auf 45 km/st beschleunigt hat, so\ndass er den Triebwagen durch Bedienen der Schnellbrense\nvor dem Zusammenstoss nicht habe zum Stehen bringen können. .\n\n\"Entgegen der Ansicht der Revision hat der Tatrichter\nnicht verkanıit, dass die Eisenbahn auch an unbeschrankten\nBahnübergängen vorfahrtsberechtigt ist, und der Lokometivfüh- !\nrer sich zunächst darauf verlassen kann, dass die Strassenbenikzer seine Warnzeichen beachten. Das im § 97 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) in Verbindung mit § 13 Abs 5;\n\n8 45 StVO anerkannte Vorfahrtsrecht der Eisenbahn schliesst\njedoch tross der Notwendigkeit, den Fahrplan einzuhalten,\ndie Verpflichtung ües Lokomotivführers nicht aus, der Gefährdung von Menschenleben üurch den Betrieb seines Fahrzeugs\nim Rahmen der durch die technischen Schwierigkeiten des\nEisenbahnverkehrs begrenzten Möglichkeiten durch Bremsen\n\ner\n\nund Anhalten des Zuges entgegenzuwirken. Das gilt auch für die\nFahrt auf schienengleichen Wegübergängen gegenüber den Au\n- nichtvorfahrtsberechtigten - Teilnehmern am Strassenverkehr. Hier findet der Grundsatz des § 1 StVO Anwendung;\ndenn das Vorfahrtsrecht der Eisenbahn befreit mangels ei- B.\nner abweichenden gesetzlichen Regelung, ebensowenig wie das h\ndes Kraftfahrers nach § 13 StVO, von den allgemeinen Rücksichten im Strassenverkehr, soweit die Eisenbahn durch Be- '\nfahren einer öffentlichen Strasse an ihm teilnimmt. Der\nAngeklagte brauchte den sich dem Bahnübergang nähernden Ei;\nlastzug zwar nicht ständig im Auge zu behalten, um fest- a,\nzustellen, ob besondere Umstände erkennen liessen, dass\nder Kraftfahrer das Vorfahrtsrecht des Triebwagens ausser‘ j\nacht lassen werde. Er war auch nicht verpflichtet, sc- j\ngleich beim Anblick des Kraftfahrzeugs, aus Besorgnis j ‘\neiner Verletzung seines Vorfahrtsrechts, die Geschwindig- H\nkeit des Triebwagens herabzusetzen und bis zur Erlangung A}\nder Gewissheit von der vorschriftsmässigen Fahrweise des it\nKraftwagens langsamer an den Übergang heranzufahren. So- N\nbald er aber erkannte, dass der Kraftfahrer ungeachtet 11\nder auf der Bundesstrasse aufgestellten Baken und Warnschilder und trotz der anhaltenden Warnsignaie des Trie.bwagens sich nicht mit der im § 9 Abs 2 Satz 2 StVO vorgeschriebenen besonderen Sorgfalt dem Bahnübergang näherte\nund deshalb den Lastzug nicht vor den Warnkreuzen am Übergang (§ 79 Abs 2 BO) anhalten werde, musste er selbst seinen Triebwagen vor Erreichung des Wegübergangs zum Halten\nbringen (vgl Müller Strassenverkehrsrecht 17.Aufl 5 791.\nNr 3). Dieser Zeitpunkt war, wie sich aus den Urteilsfeststellungen in Verbindung mit der Einlassung des. An-\n\nBr .\ngeklagten ergibt, 50 bis 60 m vor dem Übergang gekommen;\n\nET en\n\nalsdann \"sah er, dass es zu einem Zusammenstoss kommen werde\nbetätigte die Schnellbremse\", Dem Angeklagten noch für diesen\n\nAugenblick eine Schrecksekunde zuzubilligen, hat der Tatrich- t\nter mit Recht abgelehnt, weil der Beschwerdeführer das Heran- \\\nnahen des lastzuges schon in einer Entfernung von 150 m beobaehtet hatte. :\n\nDie Revision rügt indes zutreffend, die weitere Urteilsfeststellung, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn\nder Angeklagte nur mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st\ngefahren und sodann, wie er unwiderlegt behauptet hat, in\neiner Entfernung von 50 bis 60 m.vor dem Bahnübergang die’\nSchnellbremse bedient hätte, beruhe auf einer ungenügenden\nAufklärung des Sachverhalts. Abgesehen davon, dass das Land- #-\ngericht bei Beurteilung der Fahrweise des Angeklagten als\nIcksmstivführersdas Gutachten. eines Ziilıingenieurs, nicht\neines - unbeteiligten - Eisenbahnfachmanns zugrunde geleg:\nhat, stützt sich die tatrichterliche Überzeugung in diesem\nPunkt ausschliesslich auf eine abstrakte Berechnung des\n‚Sachverständigen, ohne dass die Eigenschaften und sonstigen Verhältnisse des beim Unfall benutzten Trisbwagens,\nbesonders die Bremswirkungen, untersucht worden sind. Weder hat die Strafkammer selbst Fahrproben mit diesem Wagen unternommen, noch hat sich der Sachverständige, wie der\nWortlaut der Urteilsgründe ergibt, durch Augenschein und\nentsprechende Fahrversuche über die Eigenschaften des\nTriebwagens unterrichtet. Das war aber zur Gewinnung zuverlässiger Unterlagen mindestens für die:Feststellung des\n\n-6 -\nBremsweges unter den obwaltenden Umständen _ ähnlich wie N\nbei einem Kraftfahrzeug - nicht zu entbehren. Dieses Unter- u\nlassen nötigt zur Aufhebung des angefcchtenen Urteils und %\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht. i\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Ge- B\nlegenheit haben, erneut zu prüfen, cb die Aussager. der Zeugen i\nFE una SEHE. die aus einer Entfernung von 200 bis 300 m 5\nim ebenen Gelände beobachtet haben wollen, dass der Lastzug\nbis unmittelbar vor dem Zusammenstoss näher am Bahnübergang äh\ngewesen sei als der Triebwagen, und dass dieser seine Ge- |\nschwindigkeit am Läutepunkt, etwa 150 m vor dem Übergang,\nvermindert und gleich wieder erhöht habe, obwohl der Wechsel der Geschwindigkeit nach den Urteilsfeststellungen auf\nden letzten 150 m vor der Unfallstelle nur 5 km/st betragen\nund nur wenige Sekunden gedauert hat, nach der allgemeinen\nLebenserfahrung als ausreichende Grundlage für die Bii-.\ndung der richterlichen Überzeugung dienen kann. Auch wird\nsich die Strafkammer noch die Frage ‚vorlegen müssen, inwiefern sich.der Zeuge IB (zemeint ist ih), der\ndie Geschwindigkeit des Lastzugs nachgewiesenermaßen bis\nauf 1 km/st genau geschätzt hat, bei der gleichzeitigen\nSchätzung der Geschwindigkeit des Triebwagens um 15 km/st\ngeirrt haben könnte. Bei Würdigung der Aussage des Zeugen\nRO wird zu beachten sein, dass die Angabe dieses Zeugen, \"er könne nicht, sagen, ob er den Motorwagen des Lastzugs noch gesehen habe\", sondern wisse mit Bestimmtheit -\nnur, dass er den zweiten Anhänger und einen Teil des ersten gesehen hat, im Falle eines Ausscheidens der Bekun- .\ndungen der Zeugen FM una SGB allein denkgesetziich ia\n\nFe\n\nKen ale\nnen rt\n\n—]\n\nnicht die Annahme rechtfertigen könnte, dass der Lastzug näher am Jbergang gewesen sei, als der Triebwagen,\n\nGroß . Krumie ° Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/4-str-673-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/4-str-673-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.325123+00:00"}}