{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-12_4_StR_782_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"4 StR 782/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 0.17\n4 StR 782/52\n\n2500 047\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verlagsbuchhändler Heinz M ED zus EB.\ndort geboren am EEE 1888, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (Eh\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 6. Oktober 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der\nAngeklagte wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall verurteilt ist. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und\ndie Anrechnung äer Untersuchungshaft sowie die hierzu getroffenen Feststellungen werden aufgehoben.\n\nIm Umfeng der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n? Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDER\n\n2m\n\n-.\n.\n\n. mmte\n\nrn\n\niii\n\n01\n\n-2.\n\nGründe;\n\n.\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, wegen Betruges\nin drei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden.\nDie erlittene Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Mit der Verfahrensbeschwerde bemängelt der Angeklagte, dass er in der Hauptverhandlung zu den einzelnen Anklagefällen nicht umfassend habe Stellung nehmen\nkönnen, und dass ihm die Ausführungen im Anschluss an\ndie Vernehmung der einzelnen Zeugen beschnitten worden\nseien. Auch sei ihm die Redezeit für das Schlusswort auf\neirie Stunde verkürzt worden. Dadurch sei er in seiner\n\n‘ Verteidigung beschränkt worden.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte zu. den einzelnen Punkten\nder Anklageschrift eingehend vernommen und nach der Ver-\n. nehmung eines jeden Zeugen befragt, ch er etwas zu er-\n‚klären habe. Am Schiuss der Beweisaufnahme erhielten er\nund sein Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen\ndas Wort; der Angeklagte hatte das letzte Wort. Aus den\ndienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des Urkundsbeamten der erkennenden Strafkammer ergibt sich ebenfalls, dass der Angeklagte während der ganzen Verhandlung Geiegenheit hatte, zu jedem Punkt der Anklage ausreichend Stellung zu nehmen,\nund dass er auch im Schlussworte nicht beschränkt worden ist. Auf eine Verletzung des § 257 StPO könnte die\nVerfahrensrüge überdies nicht gestützt werden, weil die-\n\n- 3 -\n\nvr an\n\na m are\n\n|. -o—-\n\n-\n\nN an nn\n\nw—._.\n\n men\n\n. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO schei-\n\n- 3 -\n\nse Bestimmung eine blosse Ordnungsvorschrift ist (u.a.\nRGSt 42, 168; BGH Urt vom 8. Mai 1951 - 1 StR 170/50 -).\n\ndet schon deshalb aus, weil der behaupteten Beschränkung der Verteidigung kein Beschluss des Gerichts zugrunde liegt.\n\n2.) Mit der Sachbeschwerde macht -die Revision geltend,\ndass der Fall SGB. der von der Strafkammer als Teilhandlung des. fortgesetzten Betruges im Rückfalle abgeurteilt worden ist, von den übrigen Einzelfällen der Fortsetzungstat abweiche und deshalb besonders hätte behan-\n\ndelt werden müssen.\n\nWas die Revision mit diesem Vorbringen sagen und erreichen will, ist nicht klar. Indes kann diese Frage offen bleiben, weil die Verurteilung im Falle SB ohnehin nicht bestehen bleiben kann. Die Strafkammer hat die\nBeirugshandiung des Ängekiagten zum Nachteile Ges Zeugen\nSEM darin gesehen, dass der Angeklagte den Schaub\ndurch die Hingabe der sechs Wechsel zu je 500 Di - zu\nderen Einlösung er, wie er wusste, nicht fähig und auch\nnicht willens war - zur Herausgabe des von FEB erworbenen Wechsels über 2 000 DM und zur weiteren Stundung\nder dem SE zustehenden Lohnforderungen veranlasste.\nDer Vermögensschaden des Zeugen hat nach den Ausführungen der Strafkammer darin bestanden, dass der Zeuge von\nder rechtzeitigen Einklagung \"der Wechsel\" (gemeint ist\noffensichtlich der Wechsel über 2 000 Di) und der Lohnforderungen . abgesehen hat, obwohl er damals von dem Angeklagten noch eine teilweise Befriedigung erlangt hätte-Diese Ausführungen, die an sich zutreffend auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Stunte 1\n\n6\n\n-A-\n\ndungsgewährung abstellen (vgl u.a. BGHSt 1, 262, 264,\n\nBGH Urteil vom 8. Mai 1952 - 4 StR 652/51 -, Urteil vom\n23. Oktober 1952 - 5 StR 641/52 -), sind jedoch mit der\nFeststellung nicht vereinbar, dass der Wechsel über\n\n2 000 DM, den der Angeklagte einige Zeit vorher dem\nKaufmann RB ausgestellt hat, wertlos: war, weil der\nAngeklagte schon damals infolge seiner Schulden zur Einlösung unfähig war. Auch die Tatsache, dags der Angeklagte im Februar 1950, also um die Zeit, in der er nach der\nBehauptung der Revision mit Schaub in Geschäftsverbindung\ntrat, in einer \"nahezu erdrückenden Schuldenlast\" steckte und wegen einer Schuld von 50 DM die Versicherung zur\nAbwendung des Offenbarungseides abgab, spricht dagegen,\ndass SEM im Zeitpunkt der Annahme der sechs Wechsel\nden ursprünglichen Wechselbetrag und den rückständigen\nArbeitslohn noch mit einiger Aussicht auf Erfolg im Klagewege hätte geltend machen können. Im Urteil fehlt über-\n\n-dies die Feststellung. dass Sb seine Forderungen auch\n\ntatsächlich sofort eingeklagt hätte und sich nicht hätte\nhinhalten lassen, wie er eg später selbst dann noch getan zu haben scheint, als er die Vermögenslage des Angeklagten durchschaut hatte. Nach der inneren Tatseite ist\nnicht festgestellt, dass der Angeklagte den von der Strafkammer für erwiesen erachteten Vermögensschaden des Schaub\nvorausgesehen und gewollt hat. Die Verurteilung wegen\n\n-Betrugs kann daher in diesem Falle nicht bestehen blei-\n\nben. Dies nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich‘ der Fortsetzungstat im ganzen, obwohl die rechtliche Beurteilung der übrigen in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Teilhandlungen keinen Rechtsmangel erkennen lässt; denn bei der Fortsetzungstat kann die\nSchuldfrage bezüglich aller der Verurteilung zugrunde\n\n-5-\n\n_.\n\nEmm to. Te nenn\n\n.\nA 0 da Turn.\n\nezmsle\n\nen\n\nne\n\n-5-\n\nliegenden Einzelfälle nur einheitlich beantwortet werden (BGH Urteil vom 16. Oktober 1952 - 4 StR 232/52 -;\nvgl auch Hartung in SJZ 1950, 326, 331).\n\nDer Strafausspruch für den fortgesetzten Betrug\nim Rückfalle leidet im übrigen an der mangelhaften\nFeststellung der Rückfallvoraussetzungen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte die\nzweite, zur Rückfallbegründung herangezogene Betrugstat nach der Verbüssung der wegen des ersten Betruges\nerlittenen Gefängnisstrafe von drei Monaten begangen\nhat (§§ 264 Abs 1, 3, 245 StGB).\n\nNicht zu beanstanden ist an sich, dass die Straftammer den Angeklagten wegen eines einheitlichen fortgesetzten Betruges im Rückfalle verurteilt hat, obwohl\neinzelne Betrugsakte, so der 2.N. des TB und\nmöglicherweise auch die Betrugshandlungen z.N.-des Rp\nww uni des SW nach Ablauf der Zehnjahresfrist\nder sogenannten Rückfallverjährung (4. Dezember 1949)\nbegangen sinä. Da die einzelnen Teilakte einer Fortsetzungstat durch ihre Einbeziehung in den Fortsetzungszusammenhang die rechtliche Selbständigkeit verlieren und\ndie fortgesetzte Handlung nur einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich ist, ergreift der Erschwerungsgrund auch mır einer Teilhandlung die gesamte Fortsetzungstat (vgl u.a. BGH Urteil vom 22. November 1951 - 3 StR 824,51 -, Urteil vom 14. Dezember 1951 -\n2 StR 681,51 -).\n\nDie rechtliche Würdigung der übrigen Betrugßfälle\nist frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch hinsichtlich\nder Hilfserwägung, der Angeklagte habe sich durch ein\nblosses Verschweigen seiner Schulden des Betruges gegen-\n\n-6-\n\n07\n\n-6 -\n\nüber den Teilhabern schuldig gemacht, weil er die\nRechtspflicht gehabt habe, die Gelägeber über die lage\ndes Unternehmens aufzuklären (BGH Urteil vom 2i. September 1951 - 2 StR 143/51 -). Wenn die Strafkammer an\neinzelnen Stellen des Urteils als Vermögensschaden der\nvom Angeklagten getäuschten Personen den Verlust der\nhingegebenen Gelder oder gelieferten Waren bezeichnet\nhat, so ist dies ersichtlich dahin zu \"verstehen, dass\ndie Betrogenen zwar Gegenforderungen gegen den Angeklagten erlangt haben, dass diese Gegenforderungen wegen der\naussichtslosen Vermögenslage des Angeklagten aber wertlos waren ’und‘ daher keine entsprechende Gegenleistung\nfür die hingegebenen Werte darstellten. Dass. der Angeklagte den Vermögensschaden der Getäuschten vorausgesehen und gebilligt hat, ist - abgesehen von dem oben erörterten Falle Sb - im Urteil teils ausdrücklich\nfestgestellt, teils dem Zusammenhang zu entnehmen.\n\nDie Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen\nden von Anfang 1949 bis Januar 1950 begangenen Betrugshandlungen ist im Urteil nur formeihaft begründet. Der\nzeitliche Abstand der einzelnen Taten und die Schwierigkeit, die geschäftliche Entwickiung und die künftigen\nMöglichkeiten einer Kreditschöpfung von Anfang an vorauszusehen, svrechen eher dafür, dass sieh der Angeklagte jeweils von Fall zu Fall zu einem neuen Betruge entschlossen hat. Durch die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung kann der Angeklagte beschwert sein, weil bei\nTatmehrheit (§ 74 StGB) hinsichtlich der nach dem 4. Dezember\n1949,..also .!ı, nach Ablauf der Zehnjahresfrist, begangenen Betrugshandlungen die Rückfallvoraussetzungen in\nWegfall kämen. Sollte die Strafkammer auf Grund neuer\nPrüfung zu dem Ergebnis kommen, dass selbständige Be-\n\nzum\n\nwu und Ze\n\nnee\n\n=\n\ntrugstaten vorliegen, dann wäre der Angeklagte zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses in den Fällen, in\ndenen er nicht überführt werden konnte, ausdrücklich\nfreizusprechen. Ausserdem wäre zu beachten, dass die\n\naus den Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe die bisher für den fortgesetzten Betrug im Rückfall ausgesprochene Strafe von zwei Jahren Gefängnis nicht überschreiten darf (§ 358 Abs 2 StPO).\n\nDas Urteil ist sonach - samt den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen - insoweit aufzuheben,\nals der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs im\nRückfalle verurteilt, auf eine Gesamtstrafe erkannt\nund die Untersuchungshaft angerechnet ist. Im übrigen\n\n\"ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme - Engels Hülle\nDr. Augustin Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/4-str-782-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/4-str-782-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.658499+00:00"}}