{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-12_4_StR_698_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"4 StR 698/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 u\n4_StR 698/52 2295 052 ?\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Möbelhändler Hermann FT Om aus\nCE, geboren am GB 1915 in u.\n\nwegen Unterschlagung und Betrugs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n\n11. August 1952 mit den zugrunde liegenden\nFeststeilungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBd 2 RE FEAR Re\n\n.\n..\n\nGründe:\n\nDie Sachbeschwerde des erneut wegen versuchten Betrugs\nverurteilten Angeklagten ist wiederum mangels ausreichender\nFeststellung des inneren Tatbestandes begründet.\n\nDer Angeklagte bewog den Schreinermeister Nas.\nder unter Androhung gerichtlicher Beitreibung eine Sicherung wegen seiner Wechselforderungen von 1: 569,66 DM verlangte, zur Entgegennahme der Sicherungsübereignung eines\nTempo-Lieferwagens und damit zu weiterem Warten durch die\nbewusst unwahre Erklärung, der Wagen, an dem insbesondere\nkein Eigentumsvorbehalt bestehe, sei sein volles Eigentum.\nIn Wirklichkeit stand der Wagen im vorbehaltenen Eigentum\nder Lieferfirma, der der Angeklagte auf den Kaufpreis von\n5 950,-- DM einen Restbetrag von 1 270,-- DM schuldete.\n\nDas Bewusstsein der Vermögensbeschädigung sieht die\nStrafkammer in der Vorstellung des Angeklagten, Mu\nwerde seine Forderungen mit Erfolg beitreiben, wenn er ihm\nnicht den Wagen übereigne. Dem steht indessen die an anderer\nUrteilsstelle getroffene Feststellung entgegen, der angeklagte habe geglaubt, an dem Wagen könne eine Art Teilsicherungseigentum bestehen. War nämlich hiernach der Angeklagte möglicherweise der Auffassung, dass der Lieferfirma ein Eigentumsvorbehalt an dem Wagen nur noch in Höhe der rückständigen Kaufpreisforäerung von 1 270,-- Di zustehe und dass demgemäss m durch äie Jbereignung. eines die Wechselforderungen übersteigenden, vorbehaltsfreien Eigentumsteiles hinsichtlich seiner gesamten Forderungen voll und rechtswirksam gesichert sei, so ist nicht erkennbar, inwiefern\ndieser nach Vorsteilung des Angeklagten durch die Abstandnahme von Zwangsmassnahmen hätte geschädigt werden können.\n\nDeun eine bessere Sicherung hätte MiiB dann naclı\nAuffassung des Angeklagten offenbar auch nicht erreichen\n\nA\n\nBien:\n\n2m:\nwer ae De\n\n»\nD\n5)\n”\n*\n\nR\n\nne a en\n\nkönnen, wenn er den Sicherungsübereignungsvertrag nicht ay_\ngeschlossen hätte, sondern auf gerichtlichem Wege vorgegangen wäre.\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen somit den Schuld.\nspruch nicht. -\n\nKrumme ze Engels Hülle\nDr. Augustin Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/4-str-698-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/4-str-698-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.642617+00:00"}}