{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-12_4_StR_656_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"4 StR 656/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2500 046\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n.\n2\ny\n\\\nj\n\nden Kaufmann Werner H GB aus Be, geboren am\nGEBE 1906 ir DEE.\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. März 1953, an der teilgenomsmen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBurdesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter, _ .\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 13. August 1952 mit den Feststel- .\nlungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandiung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n09 }\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war bis November 1950 Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH in Köln. Deren Giävubigerin liess ihn in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Schulänerir Ende 195i vor das Amtsgericht in\nGelsenkirchen-Buer zur Leistung des Offenbarungseides\nladen. Der Angeklagte erklärte zur Niederschrift des\n\n|\n\n|\n\ni\nAmtsgerichts, seit November 1950 sei er aıs Geschäfts- j\nführer der Schuidnerin ausgeschieden und seit März 1951\nnicht mehr in Köln. Diese Erklärung liess der Voilstreckungs- |\nrichter von dem Angeklagten beschwören; sie war insofern\nunrichtig, als der Angeklagte noch bis Aprii 1951 in\nKlin gewesen war.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Falscheides bestraft. Seine Verfehrensrüge entspricht nicht den gesetzlichen Srfordernissen des § 344\nAbs 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwer-\n\nde ist begründet.\n\nOb der Vollstreckungsrichter zur Abnahme dieses Eides\nbefugt wär, mag dahinstehen; denn §§ 163, 154 StGB\nerfordern nicht die Zuständigkeit des Richters gerade\nfür die Abnahme des geleisteten Eides; es genügt vielmehr, dass das Amtsgericht zur Eidesabnahme im Zwangsvollstreckungsverfahren zuständig war (BGH Urteil vom\n9. Oktober 1952 - 5 StR 362/52). Ob der Vollstreckungsrichter den Angeklagten ais Partei oder Zeugen vernommen\nund vereidigt hat und worüber, ist dem Sachverhalt nicht\nzu entnehmen; für beide Eidesabnahmen war aber das Amts-\n\ngericht zuständig.\n\nBe en fm\n\n-3-\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er\nhabe den Monat (März oder April 195.) nicht mehr \"genaut\ngewusst und \"einfach\" März angegeben. Der Tatrichter\nwirft ihm ver, er hätte bei sorgfältiger Prüfung erkennen können, dass seine Zeitangabe nicht mit Sicherheit richtig war; er hätte zumindest eine Einschränkung dahingehend machen müssen, dass er sich auf den geneven Zeitpunkt nicht mehr besinnen könne. Eine Eidesverletzung kann allerdings auch darin gefunden werden,\ndass eine Aussageperson ihre Angaben als sicheres Wissen hinstellt, obwohl sie keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür hat und dies auch erkennt (vgi BGH Urteil\nvom 10. Juli 1952 - 4 StR 73/52). Sie ist alsdann gemäss\ndem von ihr geleisteten Eide verpflichtet, aufsteigende\nZweifel dem Richter nicht zu verschweigen, d.h. von\nsich aus zur Sprache zu bringen (RGSt 37, 395, 399;\n\n62, 126, 129). Dem hat der Angeklagte nach der Beweisannahme des Tatrichters nicht bewusst zuwidergehandelt.\n\nDer Vorwurf, der Angeklagte hätte sich gleichwohl\nanders verhalten müssen und können, ist nach Lage des\n\n. Falles nur. gerechtfertigt, wenn die Tatsache, auf die\n\nsich seine Unsicherheit bezog, im Zusammenhang mit dem\nzum Gegenstand der Vernehmung gemachten Lebensvergang\nin seiner Gesamtheit stand und für die ? Entscheidung\n\ndes Vollstreckungsrichters erheblich war (BGHSt 3, 221:\n223 ff) und wenn der Angeklagte dies erkennen konnte.\nNun bezeichnet die Strafkammer selbst den Punkt der\nAussage, den sie als allein unrichtig feststeilt, zvar\nnicht als unerheblich, jedoch als \"nebensächlich\". Diese Wertung hätte sie dazu veranlassen müssen, der Frage\nnachzugehen, 2b der Beschwerdeführer, dessen Bestellung\n\nBi. |\n2e®R\n. % ker\n\n66\n\n-4-\n\nzum Geschäftsführer erst nach April 1951 zugieich mit der\nFirma im Handelsregister gelöscht wurde, trotzdem erkennen\nkonnte, dass sich seine Wahrheits- und Kidespflicht nicht\nnur auf den Tag seines Ausscheidens aus der Gesellschaft,\nsondern auch auf den genauen Zeitpunkt bezcg, zu den er\njedwede Tätigkeit für die Vollstreckungsschuldnerin eingestellt hatte, aiso darauf, ob dies gerade im März oder April\n1951 gewesen war (BGHSt 1, 148). Die Urteilsgründe iassen\ndiese Frage offen. Die bisherigen Feststellungen zum\ninneren Tatbestand vermögen daher den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht zu tragen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch\nden genauen Wortlaut der dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen Beweisfrage festzustellen haben, der für\nden Umfang der Wahrheitspflicht entscheidend ist.\n\nKrumme Engels Hülle\nAugustin Martin\n\nnn nn merken RER EEE BEE DEERE u at en\n\nTR ee EEE an an a nn\n\nnn. nn\n\nDr TE\n\nEr Die\n\n2 ie\n\n.\n.\num “ara nd ae er nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/4-str-656-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/4-str-656-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.623469+00:00"}}