{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-12_4_StR_614_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"4 StR 614/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 614.52 2300 045 I\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache -\ngegen\nden Hausmeister Norbert P iD zu: EEE. ,\ngeboren am EEE 1914 in re\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 14. Juli\n1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIn einem bürgerlichen Rechtsstreit wegen Anfechtung\nder Ehelichkeit eines Kindes erklärte der Angeklagte als\nZeuge vor dem Landgericht uneidlich, er habe nicht mit\nder Kindesmutter, Frau MW, geschiechtlich verkehrt;\ndabei hatte er ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit vor\nund nach Weihnachten 1946 beigewohnt und vermochte sich\ntrotz seiner Gedächtnisstörungen auch an den letzten Verkehr bei seiner Vernehmung am 10. April 1951 noch zu entsinnen,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\ngegen § 153 StGB verurteilt. Dessen Sachbeschwerde ist zwar\nunbegründet, jedoch kann seiner Verfahrensrüge der Erfolg\nnicht versagt bleiben. j\n\nDie Feststellungen zum inneren Tatbestand beruhen im\nwesentlichen auf der Bekundung der Frau Mg der Angeklagte habe unmittelbar vor jenem Termin zu ihr gesagt:\n\"Stell dich dumm, dann geht!s dir gut\", und habe ihre Antwort, sie wolle aber bei der Wahrheit bleiben, nur mit\nSchweigen beantwortet.\n\nDie Revision behauptet nun, der Angeklagte habe sich\nhilfsweise auf das Zeugnis -der Eheleute Gb dafür\nberufen, dass er am Terminstage mit der Kindesmutter überhaupt nicht zusammengekommen sei, so dass er die belastende Äusserung nicht habe tun können. Nach dem Inl:alt der\nUrteilsgründe soll sich dagegen der Verteidiger mit seinem\nEilfsbeweisamtrag auf Zeugen berufen haben, die bekunden\nsollten: Die Zeugin MEEUEEB habe vor der Zeugenvernehmung\nzum Angeklagten gesagt, er solle doch zugeben, dass sie\nsich eingelassen hätten; diese Behauptung hat die Strafkammer in den Gründen anscheinend als wahr unterstellt.\nDie Sitzungsniederschrift enthält nichts, was diesen wider-\n\n_- 3.\n\nspruch zu klären vermöchte; nach ihr beantragte der Verteidiger \"evtl. Vernehmung neuer Zeugen zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts\". Da das Protokoll nicht den Anforderungen des § 273 StPO entspricht, weil es weder die\nBeweistatsachen noch die Beweismittel des Antrages ersehen lässt, eignet ihm auch nicht die ausschliessliche\nBeweiskraft des § 274 StPO; vielmehr war der Senat genötigt, die Lücke durch freie Beweisermittlungen auszufüllen (RGSt 63, 408, 410 f BGH Urt vom 5. Februar 1953\n\n- 4A StR 450/52 -). Vorsitzender und Schriftführer haben\nüber den wirklichen und vollständigen Inhalt des Hilfsbe-\n\nSE 4 EEE RE\n\nweisamtrages keine übereinstimmenden Erklärungen abgegeben und sich zu einer Ergänzung der Niederschrift daher\noffensichtlich nicht in der lage gesehen, wenn dieser auch\ndie Beweiskraft des § 274 StPO gefehlt hätte (BGHSt 2,\n125), Auch die Erinnerungen der beisitzenden Richter an\njenen Verfahrensvorgang decken sich nicht völlig. Schliesslich bietet der’ Inhalt der Urteilsgründe ebenfalls keinen\nausreichenden Anhalt defür, wie der im Protokoll fehlende Beweissatz gelautet hat. Da demnach das Revisionsvorbringen nicht mit hinreichender Sicherheit zu widerle-\n\ngen ist, kann der Senat nicht die Möglichkeit ausschliessen,\ndass der Tatrichter es entgegen § 244 Abs 3 StPO unterlassen hat, einem Hilfsbeweisamtrag, der für die Entscheidung der Schuldfrage erheblich wäre, stattzugeben.\n\n53\n\nDa das Urteil auf diesem Verfahrensverstoss beruhen\nkann, war es aufzuheben.\n\nKrumme Engels _ Hülle\nDr. Augustin Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/4-str-614-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/4-str-614-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.604127+00:00"}}