{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-03-09_4_StR_270_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-09","aktenzeichen":"4 StR 270/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4. StR 270/53 7497 045 ’\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bürcangestellten Heinrich Ps =: : EEE\n(Westf.), dort geboren ar EB 104,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17, September 1953, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n3undesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanval t (ED in.der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. w »ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\n\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Münster (Westf.)\nvom 9. März 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte zeigte auf einen 3adeplatz Buben und\nWÄächen von 9 - 15 Jahren aus einen Magazin \"Paprika\"\nBilder von Frauen, die teils bekleidet, teils unbekleidet\nwaren, und forderte seine Zuschauer auf, ihn zu sagen,\nwelche der Abbildungen ihnen besser gefalle. Bei einem\nBild drückte der Angeklagte mit einem Finger auf die\n\nBrust der neckten Frau und machte \"pöt, »öt\", eine Auto\n\nl\n\nhupe nachalmend; er sagte dabei auch, die Frau habe ganz\n\nschöne \"Tüten!,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\ngegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt, dessen Verletzung\n\ner mit der „evision geltend macht.\n\nDas Landgericht führt aus: Das geflissentliche Betrachten von Abbildungen nackter Frauenbrüste durch die\nKinder verstosse mit Rücksicht auf ihre Jugend und die\nBemerkungen des Beschwerdeführers \"gegen das Schanmgefühl\neines gesund. denkenden kenschen\". Damit hat der Tatrichter aber nicht den Maßstab des Gesetzes angelegt, das vei\nden Verbrechen wider die Sittlichkeit das bloss Schanlose von Unzüchtigen unterscheidet, wie das in § 184 a Er.\nStGB deutlich zum Ausdruck kommt; deshalb hat auch die 1:\nhöchstrichterliche Rechtsprechung (vgl z.B. RGSt 67, 173)\ndurchweg verlangt, das Tun müsse geeignet sein, das 2\n\"Scham- und Sittilichkeitsempfinden\" in geschlechtlicher\nBeziehung zu verletzen. Beide Erlebnisse sind auch seinsmässig (ontologisch) zu trennen. Die Vorstellung einer an\ngen Geschlechtspartien entblössten Patientin in einen\nmedizinischen Praktikum kann zwar das geschlechtliche\nSchamgefühl eines normal empfindlichen Menschen unseres\nKulturkreises verletzen; da es aber zur Unterweisung\n\nangehender Ärzte und damit zur Verhütung oder sachge-\n\ner\n\n2\nnässen Bekämpfung von Krankheiten geschieht, so wird\n\nnes. ame\n\nErg LT\n\ndurch einen solchen Vorgang las Sittlichkeitsgefühl nicht\ngetroffen. Die blosse Abbildung nackter Körper ist nach\n\neinhelliger Meinung noch nicht unzüchtig, zuch dann nicht,\nwenn sie Geschlechtsmerkmale z.B. die Frauenbrust vreisgibt; denn eine solche Darstellung bringt ebensowenig\netwas Züchtiges oder Unzüchtiges zum Ausdruck wie der\nunverhüllte Körper selbst (Urteil des Senats vom 30. 0ktober 1952 - 4 StR 683,51); sie ist im allgemeinen nicht\neinmal schamverletzend (SGHSt 1, 289). Wollte man einen\nstrengeren Standpunkt vertreten, so müsste ein Lehrer\nernste Bedenken tragen, mit Schülern eine Ausstellung\ngegenständlicher Kunst zu besuchen; denn die Darstellung\ndes nackten menschlichen Körrgers ist ein Anliegen der Naler und Bilähauer seit altersher, Der Strafrichter darf\nnicht vergessen, dass er lediglich über rechtswidrige\nHendlungen zu urteilen aufgerufen ist. Er darf Rechtswidrigkeit nicht mit Sittenwidrigkeit gleichsetzen; das\nwürde eine verhängnisvolle Ausweitung vieler Straftatbestände nach sich ziehen. Das \"Unschamhafte\" braucht noch\nnicht \"unzüchtig\" im Sinne des Strafgesetzbuches zu sein,\n\n‚auch wenn es vor — möglicherweise unbefangenen - Kindern\n\ngetrieben wird.\n\nNun kKaan eirie an sich strafrechtlich nicht zu beanstandende Abbildung eines nackten Frauenkörpers eine dass\nallgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzende\nBetonung durch eine Geste oder eine Erläuterung erhalten,\ndie auf das Geschlechtliche erkennbar hindeutet Die geflissentliche, d.h. nicht bloss arglose Anteilnahme eines\nKindes an einen solchen Vorgang würde eine unzüchtige\nHandlung in Sinne des § 176 äbs 1 Nr 3 StGB bilden, zu\nder eine Verleitung möglich wäre. Eine geschlechtliche\nAnzüglichkeit könnte hier darin gefunden werden, dass der\n\nBeschwerdeführer die abgebildete Brust drückte; er ahnte\n\nwur\n\naber gleichzeitig das Geräusch einer Autohupe nach. Damit\nnahm er aber auf einen Erfehrungsschatz der Kinder Bezug,\nder gerade ausserhalb des Geschlechtlichen las; nichts\nanderes gilt von dem Begriff der \"Tüte\", mit den der Beschwerdeführer anscheinend einen Formvergleich anstellte.\nNicht jede schamlose Redensart, die in Gegenwart von Kindern fällt, verwirklicht schon den Begriff des Unzüchtigen.\nVor dieser Ausuferung des Verbrechenstatbestandes hat der\nBundesgerichtshof schon in BGHSTt 1, 168, 174 gewarnt; auch\ndie Volksanschauung wertet eine nur schamverletzende oder\n\nanstössige Zudringlichkeit, mag sie auch auf Sinnenlust be-\n\nruhen. als blosse Beleidigung, nicht aber als eine mit\nZuchthausstrafe bedrohte Verfehlung (vgl BGHSt 1, 288;\n166, 16753 RGSt 67, 173):\n\n8)\n\nDer Vorfall bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher\nErörterung, auch unter Gem Gesichtspunkt eines versuchten\nVerbrechens im Sinne der 89 176 Nr 3, 43 StGB, auf den das\nanstössige Gesamtverhalten des Angeklagten in dem Freibad\nhindeuten könnte. Der Senat macht insoweit auf die Ausführungen in BGHSt 1, 291, 292 aufmerksam.\n\nGroß Iungels Hülle\nDr. Augustin Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-09/4-str-270-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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