{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-26_4_StR_774_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-26","aktenzeichen":"4 StR 774/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\ns\n\n- F T7a/51. | 2300 051 eo\n\n_— —\n_ — nn m nn\nR =\nmm men ur a ran an air\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Redaktionsvolontär Wilhelm $ aus\nDOEEEEEEEEEEEB. getoren an n »\n2.) den kaufmännischen Angestellten ae > _\n1928,\n\naus D ‚ dort geboren am\naus DB sebo-\n,\n\n3,) den Lehrer a.D. Wilhein H\n4.) den Architekten Fritz W | aus\nTOD ; geboren am 98 in ,\n\nren am 1901 in\nwegen Aufruhrs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt N\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nÄuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts in Dortmund_ vom 5. Juni 1951, soweit»\ndie Angeklagten $ » HER und vB\nEB in Falle Steinwache/Steinstrasse freigesprochen woren sind, samt den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird: die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen (Fall Hansastrasse) wird die Revision der\nStaatsanwaitschaft verworfen, Insoweit fallen die Kosten\ndes Rechtsmittels der Staatskasse zur Last. .\n\nVon Rechts wegen\n\nnz,\n\n-2-\n\nGründe:\n\n& wu Den Angeklagten ist zur last gelegt worden, sich am\n20. August ‚1950. in Dortmund anlässlich einer Grosskundgebung des. \"Kamitees der Kämpfer für den Frieden\" des\n\nAufruhrs. schuldig gemacht zu haben, und zwar\n\n2) SUEEREEED genäss § 115 Abs 2 Stan und TOEEEMEEEB\n‚gemäss.$.}15.Abs 1 StGB auf der Hansastrasse,\n\nv) HER und VOR genäss § 115 Abs 2 StGB sowie\nER Kite [U] gemäss § 115 Abs 1 StGB\n\nvor und in der Steinwache und auf der Steinstrasse:\n\nv Re L An “are > pe Age; m\n\nYR\n*\n\n\"Dis Landgericht hat die Angeklagten in vollem Umfang\nia. freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der\n\" gtaatsanmaltschäft Sie macht die Verletzung des Verfah-\n“Tensrechts und ask sachlichen Strafrechts geltend.\n\nune\nMid. 08\n\n.-' als Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht\nin: der. vom Gesetz vorgeschriebenen Form ausgeführt wor-\n..den ist..(§ 344 Abs,2 Satz ? StPO). .\n\n4\n\n[2\nv\n\nTER EHER EEE\n\nDia Sachriige ist im Falle Hansastrasse unbegründet,\nwährend ihr im Falle. Steinwache/Steinstrasse der Erfolg\n‚ nicht: versagt werden kann... -: |\n\nx en\n\nHier wird die Freisprechung der Angeklagten sm.\n\nGEEB und TEE Surch ie tatsächlichen Feststel-\n\nlungen des Landgerichts getragen.\n\nBis zum Beginn des Zusammenstosses mit der Polizei\nhatten die beiden Angeklagten keinen strafbaren Tatbestand verwirklicht, auch nicht den des Auflaufs (§ 116\n\n- 53-\n\nzn A ”, s\nnn an hr a ara\n\nKuetae Tu\n\nu are ae\n\n- 3. 2\n\nStGB), da bis dahin keine dreimalige Aufforderung ergangen war, sich zu entfernen.\n\nSEEN un 0) trennten. sich unwider-\n\nlegbar sofort von dem Zug, als sie beiietkten, dass die\nan der Spitze. marschierenden Teilnehmer sich der polizeilichen Auflösung. des Zugs tätlich widersetzten. Nun\nbraucht ‚sich allerdings der Täter im Falle ‘des § 115\n\nAbs 1 StCB bei Beginn der Widerstandshandlungen' nicht\nmehr. in der. ‚Zusammengerotteten Menschennenge befunden\n\nzu haben; es genügt, dass er ihr Vorher im Bewusstsein\n\n„eu erwartenden Widerstandshandlungen angehört hat (RGSt\n:336, 1745 545,85 und 299, 301)... Diese Voraussicht war jedoch den beiden Angeklagten nicht nachzuweisen. Das Land-\n\ngericht stellt ausdrücklich fest, ‚dass SEEN vn:\nTEE vor üem Zusammenstoss mit der Polizei unwiderlegbar keine Kenntnis von der Bekanntgabe des Ver-\n\n‚sammlungsverbots durch den Polizeioberinspektor Steger\n„erlangt hatten, und dass sie auch sonst weder wussten\n\nnoch auch nur mit der. Möglichkeit‘ rechneten, dass ihr Anschluss an den Zug einem bedrohlichen oder &ewalttätigen\nVerhalten der Zugteilnehmer Vorschub. leisten konnte.\n\noam\nRi at ER\n\nHiernach erweist Sich die Froisßrechung dieser beiden Angeklagten im Falle Hansästrasse auf der Grundlage\nder nach der inneren Tatseite getroffenen Feststellungen der Strafkammer als rechtlich einwandfrei.\n\neurer tere SED GET AETR VERPINTEE OFFEN.\n\n2.) ‚Fall Steinwache/St einstrasse:\n\na) Die Vorgänge vor und in der Steinwache; --\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht hier\n\ndie Anwendbarkeit des § 114 StGB verneint hat, sind\n\nrechtlich zu besnstanden;\n\n- 4 -\n\n-&-\n\n- Die Strafkammer hat festgestellt: Die Zugteilnehmer -— sechshundert bis achthundert Personen - hätten auf der.Strasse gegenüber der Polizeiwache Aufstellung: gehöoiimen; man habe gerufen \"Gebt die Gefangenen\nfrei!\", während der Angeklagte HB der sich mit mehreren- führenden Kundgebungsteilnehmern in. die Polizeiwache begeßen:’hatte, dort das Ersuchen um Freilassung\n' der festgeiöimienen Jugendlichen dem Polizeidirektor Kg\n indlich vorgetragen habe; der Polizeidirektor habe sich if einer \"äusserst heiklen Sitnation\" und bedroit: gefühlt, de zu befürchten gewesen-war, dass die\n< draussen: stehende Menge Ausschreitungen begehen werde,\nS --» falls die Mreilassung der Festgenommenen nicht erfoilg-\n. te. Dieser Sachverhalt enthält, \"wie auch die Strafkammer\n\n: nicht. verkanät hat, den äusseren Tatbestand des § 114\nU BGB.\n\nnn „Das Landgericht hat den inneren Tatbestand die-Ro _ser . Strafbestimmung verneint. Die hierfür gegebene Begründung ist jedoch nicht frei.von Rechtsirrtum und\nKr... von „Verstössen gegen die allgemeine. Lebenserfahrung.\n\ner. Der Tatrichter meint, das Anliegen, die Freilassung der\n\nke .. Gefangenen zu grwirken, sei in einer \"gehörigen, nicht\nFr . gewalttätigen Form\" vorgetragen worden; solange es bei\nKr: der \"angemessenen Form\" verblieben sei, wie sie die\n\nE. Rufe. \"Gebt die Gefangenen freit\" darstellten, brauche\n2 in dem Verhalten der Menschenmenge keineswegs eine Dro-\n\nhung. gelegen zu haben, zumal da es weitgehend \"Sache\ndes Temperaments\" des Einzeinen sei, in welcher Art er\nseine \"Petitionen\" vortrage, und da andererseits \"Petitionen in der Form von Demonstrationen\" in einer Demokratie grundsätzlich nicht zu beanstanden seien; vor\nder Polizeiwache sei es nicht zu Gewalttätigkeiten,\n\nß\nRe,\n\nYa,\n\nre 2 .*.\nun Tw ie\n\nam\n\neumasen ern\n\nn\nDry\n\net\n\nEEi\n\nw—.\n\n2\n\nBD\ner,\n\nAngeklagt; en\n„der Festgenonmienen Zusagte, so dass’'eg” ‘der Gewaltanwen-\n\n-5-\n\nDrohungen, Beöchimpfüngen, Hetzrufen, Steinwürfen oder\ndergleichen ‚gekommen. Diese *usführungen ‘gehen fehl. Zu.\nnächst kann das Tatbestandsmerkmal der Drohung nicht da-\n\nmit verneint werden, dass es zu Gewalttätigkeiten vor\n\nund in der Pölizeiwache tatsächlich nicht gekommen ist;\ndas eilt, um so mehr, als der Polizeidirktor Kg dem.\ndie von diesem verlangte Preigabe\n\ndung nicht nehr‘ bedurfte. Im übrigen\" Het :&a8 Tandgezieht Verkannt, dass in Falle des § 114 YtCB das angeärohte. Übel nicht \"ausdrücklich bezeichnet‘ 'zu werden\nbraucht, \"Söndem ‘äurch schlüssige Hanänuiigen ‚angekündigt\nwerden Kann (Rest 54, 152, 155; 58, 76-f). Im vorliegenden Falld Tasgt es nahe, dass der Haltung und besonders den Rufen der vor der Wache versammelten Menschenmenge in Verbindung mit dem gleichzeitigen Vorsprechen\nder Wortführer bei dem Polizeidirektor mindestens die\nAndrohung zu entnehmen war, dass die Menschenmenge ihre Zusammenroktung und- ihre. die, ‚sffentliche Ordnung störenden-Rufe solange fortsetzen werde, bis der Polizei-\n\ndirektor dem Freilassungsersuchen stattgab: Mindestens\n\nin diesem Sinne erscheint bei Zugrundelegung. des vom\n\n‚Tatrichter festgestellten äusseren Hergangs der Ereig-\n\nnisse die Verwirkiichung des inneren Matbestandes des\n\n- § 114 StGB als möglich. Tatsächlich ist denn auch die\n\nKundgebung in dieser ‚Form fortgesetzt worden, bis der\nPolizeidirektor Kg dem Angeklagten Hip die Freilassung der Gefangenen ‚zugesichert und die Menge hiervon Kenntnis genommen - hatte. Als Drohung im Sinne des\n§ 114 StGB genügt die der Polizei gegenüber geschehene\nAnkündigung eines Übels, durch das unmittelbar die Allgemeinheit betroffen. wird (RGSt 46, 106; 55, 37; 56;\n46 f).\n\nDer Angeklagte HB ist als Wortführer in der\nPolizeiwache \"aufgetreten. Dabei bedurfte es entgegen\n\nder \"Ansicht des Landgerichts keines ausdrücklichen Hin-\n\n\"weises auf die draussen stehende Menschenmenge, deren\n\nFreilassungsrufe dem Beamten ohnehin nicht entgehen\nkonnten. Die \"Begründung, mit der das Landgericht den\n§ 114 StGB insoweit unangewendet gelassen hat, begegnet\n\n\"aus.den bereits dargelegten Gesichtapunkten durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken.\n\nEntsprechendes gilt aber auch für den Angeklagten\nWOHER; er FE in die Polizeiwache nachgefolgt\nist und. der Verhandlung mit dem Polizeidirektor Kg\n'beigewohnt.hat.: Zu Unrecht hat die Strafkammer bei ihm\n\n- die Nichtam.endung des § 114 StGB darauf: gestützt, dass\n\ner sich lediglich als \"stiller Zuhörer\" in der Wachstube\n\n-auifgehalten habe. Begab er sich unter den dargestellten\nYnständen in die Polizeiwache und billigte er, wie das\n\nLandgericht ausdrücklich feststellt, das von Hg v°7rgebrachte Freilassungsersuchen, während die draussen\nstehende Menge ‘eine \"ärohende Haltfüng' \"einnahm, so kann\n\n\"schon “in ‚seiner‘ blössdn Anwesenheit auch dann, wenn er\n\nseinerseits in ale \"Verkiandlung mit dem Polizeidirektor\n\nntcht eingritf, eins’ Teilnahme an der Beamtennötigung\n\ngefunden werden, ‘Sofern dem Preilassungsersuchen durch\n\n‚des Erscheinen mehrerer Personen in der Polizeiwache\n\nNachdruck verliehef’ \"werden sollte. Nach dieser Richtung\nbedarf der Sachverhalt‘ weiterer tatrichterlicher Aufklä-\n\n,\n. 17\n\nDie Angektagten SEE und \"EEE baden\n\nsich.in der Menschennenge befunden, die vor der Polizeiwache Aufstellung genommen hatte und aus der heraus die\nFreilassungsrufe ertönten, Auch bei diesen Angeklagten\n\n- 1 -\n\nne ee ren er\nFol tag ” :\nN . num\n\nFe\n\nZaun arten\n\nEi\nEi ve:\n\nN hen\n\nKoi\n\nSSL\n\n2 ri gene\nST\nen\n\nm\n\nwird die Anwendbarkeit des § 115 in Verbindung mit § 114\nStGB auf einwanäfreier rechtlicher Grundlage‘. emeut zu\nprüfen sein... . in\n\nvb) Pr ‚Voszenge, auf der‘ der Steinstzaske bei\n\n: Insoweit: ist: die Begründung, mit, der. die, Yier Angeklagten freigespröchen worden sind, . gleichfalls. ‚nicht\nfrei von Bechteirrtümern. . Do: Ruriin,\n\nDEE ze Enge\n\nWie dası Dandgericht feststelit,, hatte, das Städtische. Ant, für: öffentliche Ordnung in Dortmund. die Genehmigung der. Grösskundgebung des \"Komiteeg der, Kämpfer\nfür .den Prieden\" auf Grund des § 14 des Preuß. Polizei-\n- verwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 ausdrücklich versagt, 'und-zwar unter Hinweis darauf, dass, angesichts\nder gesamten iri Betracht kommenden zeitlichen und örtlichen Verhältnisse mit einer erheblichen Störung der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen sei.\n\nDie Annahme des. Tandgerichts, das Verbot def Kund-\n. gebung verstosse gegen Art 8 GG und gei deshalb nichtig,\ngeht fehl. Allerdings. haben’ nach Art 8 \"Abs 1 GG älte'\nDeutschen, das, \"Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis\nfriedlich und ohne. Watfen. zu versammeln. der Tatrichter hat auch nicht” die. Überzeugung. davon zu gewinnen\nvermocht, dass die Gegenstände, deren sich die Zugteilnehmer bei den beiden Zusammenstössen mit der Polizei\nbedienten, bereits vorher zur Verwendung als Waffen bestimmt gewesen seien. Rechtlichen Bedenken begegnet je-\n‘doch die Annahme der Strafkammer, dass es sich bei der\nKundgebung vom 20. August. 1950 um eine friedliche Versammlung gehandelt. habe, Der Bundesgerichtshof. hat _\nbereits in mehreren Fällen zu dieser Frage Stellung 8°0-\n\n4\n\n-8-\n\nnommen und. ausgeführt, dass eine Versammlung dann unfriedlich sei, wenn bei ihrer Einberufung die Absicht\nauf eine Störung des staatsbürgerlichen Friedens überhaupt geriöhtet ist. (BGH 3 StR 234/51 vom 21. Juni 1951;\n3 StR 128/51 und 238/51 vom 6. September 1951).\n\nkon dsldst abgesehen hiervon würde sich das polizeiliche \"Verbot der Kundgebung deshalb 'äls gerechtfertigt erweisen, weil nach den vom Idndgsricht getröffenen Feststellungen :zwei-andersgerichtete politische\n\n' Parteien det Polizeibehörde angezeigt hatten, dass sie\n. beabsichtigten, an demselben Tage Gegenkunägebungen durchzuführen: Wie sich.aus dem angefochtenen Urteil ergibt,\n\n‚fechnete ‚die: Pölizeibehörde mit der Gefahr von Zusanm-\n\n\\.mehstössen- Zwischen den Vertretern verschiedener poli-\n- tischer Anschauungen. Schon aus diesen:Gründe durfte\n\n\"die Kundgebung des genannten Komitees mit Rücksicht auf\ndie Gefährdung der öffentiichen Sicherheit und Ordnung\nsowie zur Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und\n\n. Gesundheit der Teilnehmer selbst nach § 14 Polizeiver-\n“ waltungs€ und § 1-Abs 2 RVereinsG vom 19. April 1908,\n\" \"gas Änsoweit-noch In’Xraft steht, verboten werden (vgl\n RGSt 56,:177, 185 2). Diese Rechtsvorschriften selbst\n' sind Gesetze im Sinne .von-Art 8 GE, die zur Beschränkung\n“ der. Versammlungsfreiheit ermächtigen.\n\nsh PAR;\n\nEs kommt weiter. hinzu,” \"dass die Veranstaltung, für\ndie die öffentlichen Strassen im Stadtinnern von Dortmund mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wurden, gemäss § 5 Abs 1 StVO der polizeilichen Erlaubnis\n\nbedurfte, worauf auch das Landgericht zutreffend hinge-\n= wiesen hat. Tie polizeilic”e Anoränung, dass sich der\n\nZug aufzulösen habe, findet auch hierin ihre rechtliche\nGrundlage, zumal da nach den vom Landgericht getroffenen\n\n-9 -\n\na —\n\nFeststellungen Störungen im Strassenverkehr eingetreten sind.,\n\nNach der ständigen Rechtsprechung handelt überdies\nein Polizeibeamter, der einem von dem sächlich und örtlich zuständigen Vorgesetzten unter Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten erteilten dienstlichen, nicht\noffensichtlich. rechtswidrigen Befehl im Vertrauen auf\nseine Rechtmässigkeit in gesetzlicher Form Folge leistet, selbst, dann rechtmässig, wenn der Befehl in tatsächlicher \"oder rechtlicher. Hinsicht durch ‚Irrtum beein-Flusst war. ‚Der ‚untergeoränete. Polizeihgamte, ist durch\n\n‚den Befehl. seines ‚Vorgesetzten, dem er Gehorsam schul-\n\ndet, 'gedecktz. er hat weder das Recht, noch. die Pflicht\n“und ist auch in den. meisten Fällen ‚gar nicht. in der lage,\neigene Erwägungen über die Rechtmässigkeit des ihm erteilten Befehls anzustellen. (RGSt 2, 411; 55, 162; 58,\n193, 195). Der. Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung, für die im Hinblick auf das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Oränung , zwingende Gründe sprechen,\nund die auch vom herrschenden Schrifttum anerkannt ist,\n‚bereits beigetreten (Be§ 4 ‚StR. ‚52/51, vom 12. quli 1951).\nDer erkennende Senat, hElt. an. ihr fest. Die- gegentsiligen Ausführungen der Strafkamner,. ‚die ‚sich bei. der. Beurteilung der Rechtmässigkeit einer auf Befehl vorgenommenen Amtshandlung einseitig und ohne gehörige Abwägung\nvon der Rücksichtnahme auf die Belange des Einzelnen hat\n\nleiten lassen, gehen fehl.\n\nDie Polizeibeanten, denen der Auftrag, die verbote-\n‚ne Versanmlung aufzulösen, von ihren örtlich und sachlich zuständigen Vorgesetzten unter Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten erteilt war, \"und die diesen\n\n- 10 -\n\n07\n\n- 10 -\n\nBefehl ir’ gösetzmässiger Weise ausführt&h, handelten\nsonach rechtmässig: Die äusseren Tatbestandsmerkmale\ndes § 113 SetB Liögen vor, wie übrigens‘ such von der\n\nFRE er vu\n\ndes 3 5 abe\" Y Stvwo, im Brgebnie anerkankit worden ist.\n\nSI NY?\nB5 4 UBTTR\n\n‚Zutrenfend. ‚nimnt die: Strafkanmer. an. dass die Rechtnöggigkeit- der Amtsausübung im falle des: § 115 StGB mur\neine äussere Bedingung der Strafbarkeit; darstellt und\n\n. nicht. vom Vorsatz des Täters umfasst zu sein braucht.\nDiese Rechtsauffassung entspricht. der ständigen Recht-\n‚sprechung des. Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\n\n.. (vel.-bes.- R6St- 2, 4235 47, 270, 2805 55, 161, 166; 60,\n\n3375: 3424 6A 74, 765 72,- 3005 BEH 3 StR 238/51 vom\n\n„6... September 1951, 4 StR 52/51 vom 12. Juli 1951). An\ndieser Auffassung hält der Senat fest, weil nur sie von\nrechtsstaatlicher Warte aus dem Bedürfnis der ordnungs-\n\nliebend eingestellten Allgemeinheit und dem darauf gegrün- .\n\nenden deten staatlichen Oränungssinn gerecht wird . u “ BEISL\nEn ba a Br NER ET SL ns ET DIT ur\n\n2 a Kir. on ea die R} RE En BR .\n\nte # © „Dagegen. ist As Stallungnakme des Natrichters zur\n\n &e. Anwendbarkeit des: § 115.8t@B- reghtlich ‚zu beanstanden.\n\"Die Strafkammer vermisst. hier, dass, das bedrohliche\n\nund gewalttätige Handein,: zu dem die. Menschenmenge zusammengeschlossen blieb, in seiner Rechtswidrigkeit erkennbar gewesen sei. Dieses besondere Merkmal gehört\nindessen nicht zum Begriff der Zusammenrottung im Sinne\n© ‚des § 115 StGB (Rest 55, 67; 56, 281; RG-CAu65, 555).\n\n“. Sonach ist schon die Grundlage, auf der das Landgericht\nE zum inneren Tatbestand dieser Strafvorschrift Stellung\nf.> genommen hat, rechtlich nicht einwandfrei.\n\nBr j ... - 11 -\n\n4\n\nea\nun 67\nr u ri\n\n7\n\nAre\nee\n\nee\n\n- 1 -\n\nDie Anwendung des § 115 SteB setzt nach der inneren Tatseite voraus, dass die Angeklagten mit der Möglichkeit von Ausschreitungen im Sinne der ‘ss 113, 114\nStGB rechneten und sie in ihren Willen ‚aufnahnen. Die\nStrafkammer. hat diese Frage nicht selbständig geprüft,\nsondern den inneren Tatbestand schon mit der Erwägung\nverneint;.'’dass. den Angeklagten das Bewusstsein der Rechtmässigkeit .des'Verbots der. Kundgebung nicht nachgewiesen werden Könne. Dass es zu einem tätlichen Zusamnenstoss zwischen: den. Zugteilnehmern.'und der Polizei kommen\nwerde, läg:äber mindestens in diesem zweiten Abschnitt\n\n. des. Gesamtgeschehens nahe, nachdem die Polizei:den .ZUg-\n\nteilnehmern das Verbot der Kundgebung bekanntgegeben\nhatte, dem '‘weitermearschierenden Zug .in' def: Hansastrasse\n\n‚entgegengetreten war und hierbei gewaltsamen Widerstand\nu gefunden hatte. . . os\n\nDie Ängeklagten Sn und Ey befan-\n\nden sich in dem Zuge, der zum Weitermarsch von der Steinwache nach dem etwa 400 m entfernten Nordausgang des Dortmunder Hauptbahnhofs angetreten war, nachdem der Ange-\n\nklagte HB die Zusage der Freilassung der: Festgenomne-\n\nnen erwirkt ‚hatte. Diesen. beiden Angeklagten kann das Ver-\n\nbot der Kundgebung :beim Wei'termarsch :nicht mehr unbekannt\ngewesen sein, da es - auch abgesehen von dem vorhergegangenen Zusammenstoss in üer Hansastrasse - durch Herzog\nauf dem Hansaplatz vom Dach eines Zeitungshäuschens aus\nden Zugteilnehmern ausdrücklich mitgeteilt worden war.\nDie Tatsache, dass die Polizeibeamten bis dahin die Auflösung des Zugs nicht hatten durchsetzen können, steht\n\nentgegen der Annahme des Landgerichts der Feststellung\n\ndes inneren Tatbestandes nicht im. Wege... .::\n\n- 12 -\n\nERRRESMTEN on\n\nERS SEE NER EREEEEN\n2\n\n-12 -\n\nAuch die Begründung, mit der das Landgericht bei\ndem Angeklagten Wechsung den Tatbestand des § 115 StGB\nin Verbindung mit § 113 StGB verneint hat, ist nicht\nfrei von Rechtsirrtunm. Zwar hat dieser Angeklagte, nachdem es zum weiteren Zusammenstoss mit der Polizei gekommen war, unwiderlegbar beschwichtigend eingegriffen und\nversucht, die Streitenden auseinanderzubringen. § 115\nStGB ist jedoch schon dann anzuwenden, wenn sich der Täter vorsätzlich einer zusammengerotteten Menschenmenge\nangeschlossen hat, sofern er mit der Möglichkeit rechnete, dass es zu Gewalttätigkeiten im Sinne der §§ 113, 114\nStGB kommen werde oder könne. Das gilt auch dann, wenn er\ndie Tätlichkeiten nicht billigte oder ihnen alsdann sogar\nwiderstrebte (RGSt 55, 248; 58, 207; 60, 331). Der gesetzgeberische Grund für die Strafdrohung des § 115 Abs 1 St@B\nliegt darin, dass der Täter durch seinen Anschluss an die\nzusammengerottete Menschenmenge deren Gefährlichkeit, wenn\nauch nur vorübergehend und vor Beginn der Tätlichkeiten,\nerhöht. ,\nfach alledem war die Revision der Staatsanwaltschaft\nzu verwerfen, soweit sie sich gegen die Freisprechung der\nAngeklagten Sn ur: TER in Falle Hansastrasse richtet. Im übrigen war dem Rechtsmittel stattzugeben.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. ö\nGroß Krunme Engels\nHille. Dr. Augustin\n\nem\n\nne. .\nDa SS zz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/4-str-774-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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