{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-26_4_StR_687_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-26","aktenzeichen":"4 StR 687/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ze - — ir\n\n230005 0\n\nim Nanen des Volkes\n\n: In der Strafsache\nR gegen\n\n>» _ den Gärtner Franz 7 ip aus CO: geboren\n\"am EEE 1597 in Eu, Kreis Du\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil:\nA des Landgerichts in Essen vom 29. August 1952 wird\nHi verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen. u\n\nVon Rechts wegen\n\nen —\n— ” | gen Er ud\n\n. . —- -\n\nGründesz\n\nDer zur Zeit der Tat 54 Jahre alte,’ einschlägig vor- - F\nbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde ’\nverurteilt wörden, weil er am 4. Juli i952 die 9 Jahre 4\n\nalte Gisela Sf, die abends in der Dämmerung mit zwei Mi\nGespielen in seiner Wohnung weilte, \"zwischen seine Beine herangezögen, unter ihren Rock gegriffen und über dem |\nSchlüpfer an ihren Geschlechtsteil gefasst habe, um sich\ngeschlechtlich'zu erregen\". Seine Revisiöä, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kat keinen Erfolg.\n\nDer Schüldspruch wird von den Festätellungen getragen. Das tatsächliche Vorbringen der Revision kann, SOoweit es nicht durch die Urteilsgründe bestätigt wird,\nvom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden, Im u\nübrigen greifen die Revisionsausführungen die dem Tatzichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die keinen verstoss gegen die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung erkennen lässt.\n\n‘ P\nni ne ne ee 8\nEng n Pro our ’ SS\n\nur m een.\n\nDas Landgericht ist’ der Darstellung des verletzten\nKindes, das mehrere unsittliche Berührungen des Angeklagten geschildert hat, nur insoweit gefolgt, als sie\nmit der Einlassung des Angeklagten bei seiner richterlichen Vernehmung im Vorverfahren übereinstimmt, Weil\ndas Mädchen von seiner Kutter schon öfter beim Lügen\nertappt worden ist. Während der Angeklagte nach den ÜUr-\n\n' teilsfeststellungen bei seiner früheren Vernehmung zuge-\n\n2 Kreml men Funme a sen\n\nera Per Zr le uk ara en aan au RE a a rt\n\nBET ORERERN N TEORLENTTCRECERR N. unge -\n\nnn\n\n—\nPr\n\ngeben hatte, den Geschlechtsteil des Kindes berührt zu\nhaben, hat er in der Hauptverhandlung nur die Möglichkeit\neiner solchen Berührung eingeräumt. Wenn das Urteil bei\nder Wiedergabe der früheren Einlassung von einen \"Anfassen\"\ndes Geschlechtsteils. spricht, so ergibt Sich aus den weiteren Ausführungen doch, dass der Tatrichter nicht verkannt\nhat, dass der Angeklagte nur eine \"versehentliche\" Berührung zugestelien wollte; denn anschliessend werden die von\ndem Angeklagten angegebenen Gründe eines Solchen Versehens,\ndas Beiseiteschieben des Kindes, um vom Stuhl aufstehen\nzu können, und ‘die Unsicherheit seiner Handbewegungen infolge Alkoholgenusses, widerlegt. Aus der - durch die Unstände und die ‚Aussagen der bei dem fraglichen Vorgang\nzugegen gewesenen Knaben erwiesenen - Unwahrheit dieser\nErklärungen hat der Tatrichter sodann geschlossen, dass\nes sich um einen vorbedachten, in wollüstiger Absicht\ngeschehenen Griff an den Geschlechtsteil des Kindes handelte. Diese Beweisführung ist denkgesetzlich nicht zu\nbeanstanden.\nDas Landgericht war auch rechtlich nicht gehalten,\nder Bekundung des zehnjährigen Egon Sg, der Angeklagte sei überhaupt nicht vom Stuhle aufgestanden, den\nGlauben zü versagen, weil der Knabe nach seiner Überzeugung von den Erwachsenen zugunsten des Angeklagten beeinflusst war und deshalb mit seinen Angaben im übrigen\nzurückhielt. Der Tatrichter war sich auch des begrenzten\nBeweiswertes von Kinderaussagen bewusst, wie seine kritische Würdigung der Bekundungen der Gisela SB beweist:\nDie Aussage des Egon I | betraf einen geschlechtlich\n\nE unbetonten Vorgang, dessen Bedeutung für das Gesamtge-\n\n- schehen nicht ohne weiteres erkennbar war.. Gründe, die\n\n: nach der Rechtsprechung zu einer besonders vorsichtigen\n\n$ Würdigung der Bekundungen von Kindern nötigen (BOHSt 2,\n163), sind nicht hervorgetreten. Gerade Asbensächlich\nerscheinende, äussere Umstände bleiben Kindern erfahrungsgemäss leichter im Gedächtnis haften als Erwachsenen. Ein\nVerstoss gegen:‘den Grundsatz: \"Im Zweifek:zugunsten des\n\n$ Angeklagten\" ist nicht gegeben, weil das Landgericht an der\nE Richtigkeit ‚der: Aussage des Knaben nicht''gezweifelt hat.\n\nDavon, dass der Angeklagte, auf dem Stuhle sitzend,\nF bei einem Beiseiteschieben des zwischen Seinen Beinen ste-\n#. henden Mädchens nicht zufällig mit der Hand in die Schami “ gegend des Kindes kommen konnte, sondern wie das Urteil\nR ausführt - dazu \"tiefer herunterfassen musste, als seine\n= eigenen Oberschenkel vom Erdboden entfernt waren\", konnte\n“ sich der Tatrichter in der Hauptverhandlung durch Augenschein überzeugen. Übrigens hendelt es sich insoweit er-\n“sichtlich nur um eine Bilfseraägung,: auf der’ die Verur-\n\nteilung nicht beruht. on j\n\n[“\n2\n.\n\nEbenso konnte sich das Landgericht auf Grund eigener\nSachkunde nach dem persönlichen Eindruck: des Angeklagten ein\ni Urteil darüber bilden, ob dieser infolge des Genusses von\n'zwei bis drei Flaschen Bier während des Nachmittags’ - im\nVerlaufe von acht Stunden - noch spät abends so unsicher\nin Seinen Bewegungen sein konnte, dass er mit seiner Hand\naus Versehen unter den Rock des Mädchens an dessen Geschlechtsteil geriet. Ohne gegen die Lebenserfahrung zu verstossen,\n\nih\n\n“\n„ern\n[2\n\nu\n\n._\n\n| [rin\n\nhat es als Anzeichen für die Sicherheit \"der Handbewegun-\n\n‚gen des Angeklagten auch den Umstand verwertet, dass die-\n\nser selbst eine Schallplatte auf sein Grammophon aufgelegt\nund die Nadel des Tonabnehniers aufgesetzt hat, da schon\neine leichte Unsicherheit zu einer Beschädigung der Platte\nführt. Von einer \"Auswechselung\" der Nadel ist im Urteil\nnicht die Rede: Die Angriffe der Revision’ bewegen sich im\nübrigen auf tatsächlichem Gebiet und zielen nur darauf ab,\nan Stelle der-Schlussfolgerungen des Tatrichters eine andere, dem Angeklagten günstigere Auslegung’ des Sachverhrits\nzu setzen. Das ist nicht zulässig.\n\n‘Der nach alledem rechtsbedenkenfrei festgestellte, in\nwollüstiger Absicht geschehene Griff an die bekleidete Schan\ndes neunjährigen Mädchens, dessen Alter dem Angeklagten nach\nden Urteilsausführungen bekannt war, stellt ein Unzuchtsverbrechen im Sinne des § 176 Abs 1. Nr 3 StGB dar (RG IW\n1936, 260 Nr 20 a.E.).\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen zum\nNachteil des Beschwerdeführers ausschiagenden Rechtsfehler\nerkennen. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit\n\nder Tat hat das Landgericht unter Berücksichtigung aller in\n\nBetracht kommenden Umstände, namentlich des vorhergegangenen\nAlkoholgenusses und der Einlassung des Angeklagten, nicht betrunken gewesen zu sein, rechtsirrtumsfrei bejaht, ihm aber\n\nmiidernde Umstände zugebilligt. Die zehn Jahre zurückliegende einschlägige Vorstrafe hat es zulässigerweise strafschär-\n\n. fend gewertet.\n\nDie Revision ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.\n\nGroß Krumme . Engels\n\nHülle Dr. Augustin\n\nteren Pu ar ”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/4-str-687-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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