{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-26_4_StR_682_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-26","aktenzeichen":"4 StR 682/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_ a _\n\nF, StR 682/52 > 2300 ) 054 7\n\n— | 0 rum m\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baustoffgrosshändler Richard K EB aus A\n\ngeboren am GE 1905 in Oi.\n\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Eh\n\nals Vertreter: der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Kb gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. August\n1952 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnt\n\nr\nu\n&\n[%\n$,\n64\n\n!\n\n=\n[4 .\n\nBRWEeD\n\nka Na rn2 aı macht 25 2 E50\n2\n\nmperr enee rere uteragen\n\n-2_\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte Kg liess an 6. Juni 1951 seinen\nLieferwagen von dem 19 Jahre alten Mitangeklagten Wege\n@®; der - wie er wusste - keinen Führerschein hatte,\nzur Inspektion nach Bielefeld fahren. Der Nitangeklag-\n\ne Sn begleitete VOR auf dieser Fährt. Unterwegs streifte der Kraftwagen einen Radfahrer, der im Begriff war, einen Motorradfahrer zu überhölen. Der Rad-'\nfahrer. kam zu Fall und wurde leicht. verletzt. In dem\ndeshalb eingeleiteten Ermittlungsverfahren äusserte sich\nder Angeklagte, auf Aufforderung der Polizei schriftlich\nüber den Hergang des Unfalls und gab sich \"selbst als Fahrer des Wagens, die Mitangeklagten vom und Sb\nals seine Beifahrer aus. Diese bestätigten, ebenfalls\nschriftlich, die Richtigkeit seines Berichts. Daraufhin\n‚wurde KB wegen fahrlässiger Körperverletzung engeklagt, während Gie angeblichen Beifahrer in der Anklage-\n\nschrift als Zeugen benannt wurden. In diesem Strafver-\n\nfahren schilderte der Angeklagte in der Hauptverhandlung\nden Sachverhalt genau so wie in seinem Bericht an die\nPolizei. Sodann wurden VOR un: Si als Zeugen\neidlich vernommen und: gaben die gleiche. Darstellung des\nUnfalls wie. der Angeklagte, sie verschwiegen, dass VW\nBD, una nicht der. Angeklagte den Wagen gefahren hatte.\n\nDer Angeklagte wurde wegen \"fohrlässiger Körperverletzung .\n\nzu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Mitangeklagten vammEB. und SB sind im kegenwärtigen Verfahren wegen Meineids rechtskräftig zu\n\nGefängnisstrafen verurteilt worden. Den Angeklagten KB\nBat aas Landgericht unter Versagung mildernder Unstände, aber unter Anwendung der Strafermässigungsvorschrift des § 157 StGB wegen Beihilfe zum Meineid zu\n\n- 3 -\n\n.\n\nan\n\ngen.\n\n-3-\n\neinem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine\nRevision, die. Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht mit Tatsachen belegt und daher nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig.\nDie Sachrüge ist nicht begründet. -\n\ntr\n\n“Der Schuläspruch wird von den Feststellungen getra-\n\n‘Das Landgericht hat den Meineid der Hitangeklagten\nVeEB und SB. zutreffend darin erblickt, dass sie\ndie Täterschaft des wg verschwiegen haben, obwohl\nsie wussten, dass der auf’ der Anklagebank sitzende Kassen den Wagen zur Zeit des Unfalls nicht gefahren hatte.\nSie beschworen dadurch, wie das Urteil in anderem Zusanmenhang hervorhebt, \"die mit Kassen vereinbarte Aussage,\ndass dieser der Fahrer des Wagens gewesen sei\". Zu diesen Verbrechen hat der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt wissentlich Beihilfe geleistet.\n\nDen Tatbeitrag des Beschwerdeführers hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum darin gesehen, dass. er den Hitangeklagten \"vorsätzlich mit Rat und Tat bei ihrem Meineid Hilfe geleistet hat\". i\n\nDer Beschwerdeführer hat nicht nur in der früheren Hauptverhandlung zugelassen, dass die Mitangeklagten\nihre falschen Aussagen beeidigten, sondern auch planmässig hierauf hingewirkt, indem er mit ihnen \"verabredete\",\nwas sie alle ärei über den Unfall bekunden sollten. Er\nfertigte nach vorheriger Besprechung mit voii der\n\n-4-\n\n-\n\n\\\n\nTTESEN ARTE\n\nÄ\n\\\n\n2\n\nsich- schon die- Zusage des Sp \"zegebenenfalls als\nZeuge zu fungieren\", verschafft hatte,..einen Bericht\nan die Polizet an, in dem er sich selbst fälschlicherweise als Fahrer des Wagens bezeichnete. Sodann legte.\ner ihn Vi und SEE vor, fügte. auf der. Rückseite\neine Erklärung .über die Richtigkeit seiner Darstellung\nhinzu, die er von. ihnen. unterschreiben.liess, gab ihnen eine Durchschrift des Schriftstücks und- schickte.\n\n: dieses an Ale Polizei. Dabei war er überzeugt, \"dass\n\ndie. Angelegenheit in Ordnung. gehen würde. In dem Augenblick, als sich SGB bereit erklärte, als: Zeuge aufzutreten, .so dass. nınmehr zwei. Zeugen da, waren, war er\nsicher, dass keinem etwas passieren könne; und. dass er\nin einem Strafverfahren bei dem von Sg und Weis\n\näargestellten Hergang des Unfälls freigesprochen’ werden .\n. müäser. Hiernach rechnete er also von vornherein mit\n\nder Durchführung des Strafverfahrens und wollte, wie\n\ndem Urteil als Überzeugung des Tatrichters entnommen\nwerden muss, dass Wilhbund Si auch in der Hauptverhandlung als Zeugen - unter Eid - die in seinem Bericht an ‚die Polizei \"niedergelegten falschen Angaben\nüber seine Beteiligung an'dem Unfall bestätigten, ‚Offenbar zu diesem Zweck überlidss er ihnen’auch einen Durchschlag seines Berichts. Mit diesen Vorbereitungshandlungen förderte er nicht nur die falschen Aussagen der Zeugen, sondern er erleichterte ihnen auch die falsche\nBidesleistung, indem er für eine völlige Übereinstinmung ihrer Aussagen sorgte und ihnen dadurch das Gefühl\nder Sicherheit vor Entdeckung verschaffte.\n\nDass das Landgericht dieses Verhalten nicht als\nAnstiftung gewertet hat, obwohl der Angeklagte im Urteil bei der rechtlichen Würdigung als die \"treibende\n\n-5-\n\nwm nr\n\n— | ne\n\n- —ubß.\n\nnn\n\nu\n\nau.\n\n-5.\n\nKraft\"bezeichnet wird, benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. Der festgestellte Sachverhalt schliesst\ndie Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid jedenfalls\ndenkgesetzlich nicht aus, wie die Revision geltend\nmacht; denn er lässt - wie im Urteil dargelegt ist -\nfür die Annahne Raum, dass die Mitangeklagten von vornherein gewillt waren, ihre Aussagen so zu gestalten,\n\n-.\n\ndass keinem etwas geschehen könne. Dafür spricht beson-\n\nders der Umstand, dass W@WEMB, noch ehe der Angeklagte\ntätig wurde, sich der Unterstützung des Sg vergewis-\n\n‘serte, weil er selbst ein Interesse daran hatte, nicht\n\nals Fahrer des Kraftwagens in Erscheinung zu treten, da\ner keinen Führerschein hatte,\n\nAusserdem hat der Beschwerdeführer durch Unterlas-\n\n\" sen Beihilfe zu den Verbrechen des Meineids geleistet.\n\nNachdem er als Angeklagter in der früheren Hauptverhandlung zuerst selbst die mit den Zeugen verabredete, unrichtige Schilderung des Unfalls gegeben hatte, hörte\ner die mit seiner Einlassung üÜbereinstimmenden Zeugenaussagen von Vi und SEE widerspruchslos an,\n\"wissend, Gdass sie einen Meineid leisten würden\", und\nblieb auch noch untätig, als sie die Hand zum Schwuür\nerhoben.\n\nDurch seine massgebende Einwirkung auf den Gang der\nErmittlungen im Strafverfahren, besonders seinen falschen Bericht an die Polizei und die planmässige Vorbereitung übereinstimmender falscher Aussagen der Entlastungszeugen, hatte der Angeklagte die Gefahr vorsätzlicher Eidesverletzungen äurch die Zeugen geschaffen.\nDas verpflichtete ihn, diese Gefahr abzuwenden, indem\ner spätestens vor der Vereidigung dieser Zeugen, die in\n\nnen re\n\n-6-\n\ner]\n\nseiner Gegenwart :stattfand, die Wahrheit bekamnte..\n\nDiese vom .erkennenden Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Parteien des Zivilprozesses’ anerkannte Rechtspflicht (Beust 3, 18)\n\ngilt 'entsprechend für die Beteiligten im Strafverfahren. Von ihr war der Angeklagte euch nicht entbunden,\nwenn äie Zeugen, wie es nach den Urteilsausführungen\nmöglich ist, ohne seine Beeinflussung 'schon entschlossen waren,. unwahre Aussagen über den Hergang des Unfalls\nzu machen und. Zu. beschwören. Unbeachtljch ist es in diesem Zusammenhang auch, ob der Angeklagte. sich durch\nVerhinderung der Eidesverletzungen der Gefahr einer\n\n: schwerereri Bestrafung wegen der unzulässigen Überlas-\n\nsung’ seines Kraftfahrzeugs an eine ‚nicht durch. Führer-\n\nschein ausgewiesene Person (§ 24 Abs 2 -KFG) ausgesetzt\n\"haben würde, Das natürliche Recht auf Selbstschutz\ntritt zurück, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten\ndurch neues Unrecht in die strafrechtlich geschützte\nRechtsoränung eingegriffen wird (BGHSt 3, 18). Dass die\nZeugen auch im Falle eines Geständnisses des Angeklag-.\nten in der Hauptverhandlung bei ihrer unwahren Schiläerung des Sachverhalts verblieben wären und diese mit\ndem Eide bekräftigt hätten, ist nach der Sachlage ausge-\n| schlossen,\n\n.. “\" x\nou... ‘ rn DB:\n\nZum inneren Tatbestand hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.\nDer Urteilszusamnenhang ergibt, dass er sich auch des\nUnrechts seines Verhaltens bewusst war und in der Hauptverhandlung erkannt hat, dass die Zeugen WB una\nSC ohne sein Eingreifen die verabredeten, unwahren\nAussagen über den Verlauf des Unfalls machen und diese\nbeschwören würden. \"Er war als Angeklagter zugegen, als\n\n- 1 -\n\nun nu en menu r\n\nvommmemum nun\n\na\n.\n\nhat das Landgericht das Beistandleisten zu mehreren\n'Meineiden im vorliegenden Fall als natürliche Handlungs-\n\nden, dass der Beschwerdeführer im Verhältnis zu den\n\nSB und VER die Hand zum Eide erheben sollten,\nwissend, dass sie einen Meineid schwören werden.\"\n\nDie äusseren und inneren Merkmale der Beihilfe\nzum Meineia sind hiernach sämtlich erfüllt. Zutreffend\n\neinheit gewürdigt.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe weisen keinen Mangel auf, der zur Aufhebung des Urteils im -Strafausspruch nötige. En a Be |\n\nDer Patrichter hat dem Beschwerdeführer Zwar unzulässigerweise Strafermässigung nach § 157. StGB gewährt,\nda der Angeklagte sich nicht als Zeuge oder Sachverständiger einer Eidesverletzung schuldig gemacht hat, sondern nur Teilnehmer solcher Straftaten war (BGHSt 1, 22;\nBGH Urt. vom 7.2.1952 - 5 StR 23/52; BGH in NJW 1951,\n809). Dies stellt aber keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler dar.\n\n. Die Revision kann auch nicht darauf gestützt wer-\n\nMitangeklagten zu hoch bestraft ‚sei; denn dieser hat\nkeinen Anspruch darauf, in gleicher Weise wie die HMitangeklagten behandelt zu werden. Die Strafe ist ausschli&slich nach dem Strafzweck, der Schwere der Tat und\nder Täterpersönlichkeit zu bemessen, wofür die besonderen Verhältnisse Jedes einzelnen Angeklagten entscheidend sind (BGH NIW 1951, 532). Eine übermässig hohe,\nmit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens nicht\n\n.zu vereinbarende Strafe ist gegen. den Beschwerdeführer\n\nnicht verhängt worden.\n\n—— —n\n\nFre -\na - mann\n.\n\n.\n\n-8-\n\nDie für die. Strafbemessung wesentliche Erwägung\n“ des Tatrichters, der Beschwerdeführer sei der aktivste\n« der drei Angeklagten gewesen, steht mit den Feststeliungen im Einklang. Nach diesen hat der. Beschwerdeführer den Bericht mit der irreführenden :Schilderung des\nUnfalls allein. angefertigt, den ‚beiden anderen fertig\nvorgelegt und ‚den von ihm selbst hinzugefügten Bestätigungsvermerk von ihnen unterschreiben lassen. Sodann gab\ner ihnen auch eine. Durchschrift des falschen Berichts,\nan. den sie.sich bei ihren Bekundungen zu halten. hatten.\nHierbei hat: das. Landgericht .offensichtlich nicht, verkannt, dass der Beschwerdeführer als: Halter.des den Un-\n.. fall. verursachenden Kraftfahrzeugs: zu. seiner- schriftli-Bun chen Äusserung von der Polizei aufgefordert worden ist;\ndenn.es hat nur hervorgehoben, dass. der- Angeklagte \"üle\nInitiative zu der falschen Darstellung des Unfalls bei\nder Polizei ergriffen hat\", Das trifft nach Art und Unfang. der von ihm entfalteten. Tätigkeit selbst dann zu,\nvenn SB sich schon. bei der ersten Rücksprache mit\nVD an Tage nach dem Unfall zu falschen Angaben bereitgefunden .und der Beschwerdeführer die Vorbereitung\n. für, das erwartete. Strafverfahren erst:auf Bitten des '\nVe in die Hand genommen ‚haben. sollte, wie die Revision behauptet. > '\n\n.\n\nUnerheblich für die Strafzumessung ist es, ob das\nLandgericht seine Ansicht, der Ängeklagte h&be das\ngrösste Interesse an der wahrheitswidrigen Derstellung\ndes Unfalls gehabt, widerspruchsfrei begründet hat,\noder ob der Sachdarstellung ein mindestens gleich. hohes\nInteresse des Witangeklagten vum entnommen werden\nmuss; denn-die Erörterung der Beweggründe des Angeklagten-stellt nur einen Versuch dar, seine einwandfrei nach-\n\n. r\n— _\n\nkm tuu nn u mim ne\n\n-\n\nun un a nen\n\nIr\n\n: schen Eidesleistung der Mitangeklagten gehabt, wird\n\n\"teilung des’ Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körper- |\n. verletzung entfallen wäre, geht fehl. Sie verkennt, dass\n\n. möglich erörtert hat, war auf die Höhe der Strafe er-\n\n-9-\n\ngewiesene. grössere Beteiligung an den Vorbereitungen zu\nerklären. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe jedenfalls \"ein sehr grosses Interesse\" an der fal-\n\nschon mit dem Hinweis auf die empfindliche, gerichtliche\nBestrafung rechtsbedenkenfrei begründet,: die er zu erwarten gehabt hätte, wenn die Überlassung des Kraftvagens ar TB bekanntgeworden wäre. Die Auffassung\nder. Verteidigung, WWW wäre in diesen Falle höher bestraft worden, weil er sich nicht nur eines Vergelleus\ngegen: § 24 Abs 1 KFG, sondern auch der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemächt habe, während die Verur-\n\nder Angeklagte durch die Ermächtigung des nicht durch\nFührerschein ausgewiesenen WB zur Führung seines\nKraftwagens zugleich schuldhaft ‚eine nicht wegzudenkende Bedingung für die durch die mangelhafte Führung des\nWagens ‘verursachte Körperverletzung gesetzt hat, so dass\n\"ihn die Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung in\njedem Falle treffen musste. Nach der wahren Sachlage musste der Angeklagte auch. deshalb schwerer bestraft werden,\n‘weil er der bedeutend ältere und für die unbefugte 'Benutzung Seines Kraftwagens Verantwortliche war, während\nder minderjährige WWW die Fahrt nur auf Veranlassung\ndes Beschwerdeführers aus Gefälligkeit unternonmen hat- ;\nte. Die weitere Erwägung, dass der Angeklagte auch den\nVerlust des Versicherungsschutzes zu befürchten hatte,\nwie das Tandgericht in den Strafzumessungsgründen als\n\nsichtlich ohne Einfluss.\n\nRechtsbedenkenfrei hat der Tatrichter sodann be-\n\n-10-\n\n.- 120 -\n\nrücksichtigt, dass der Beschwerdeführer \"verantwortungslos und frivol\" gehandelt hat und zugleich zwei\njunge Menschen einen besonders frechen Heineid. leisten liess. Wenn im Urteil weiter hervorgehoben wird,\ndass der Beschwerdeführer, zu dem die litankeklagten\n\"ais ihrem väterlichen Freund aufgucktent, \"diese beiden Jungen Wenschenschicksale allein auf dem Gewissen\nhat, so kann auch diese tatrichterliche Würdigung nicht\nmit Rechtsgründen angegriffen werden. Eine unzulässige,\nstraferschwerende Verwertung von Tatbestandsmerkmalen\nist entgegen den Revisionsausführungen nicht ersichtlich.\n\nSchliesslich ist es auch rechtlich nicht zu bean-\n‘standen, wenn das Landgericht von der Möglichkeit, die\nStrafe nach § 49 Abs 2 StGB zu mildern, keinen Gebrauch\ngemacht hat, \"weil äie Beihilfe nach dem hier festgestellten Sachverhalt der Haupttat völlig gleichsteht\".\nMit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe als Angeklagter im Strafverfahren vor dem Schöffengericht seine\nAussage nicht beschwören können, sondern dies den Zeugen überlassen müssen, hat der Tatrichter zulässigerweise zum Ausdruck gebracht, dass der Meineid von dem\nSchwörenden selbst begangen werden muss, eine Mittäterschaft an diesem Verbrechen also ausgeschlossen, der\nUnrechtsgehalt des Tatbeitrags des Angeklagten darum\n\n- 11 -\n\nee\"\n\nA\n\nee T-\n\nmen sr\nU 2 0097 — 2220 20\nB .\n\n- 11 -\n\naber nicht geringer ist als der der Straftaten der\nMitangeklagten.\n\nNach alledem ist die- Revision als unbegründet\nzu verwerten. ' ’ ,\nGroß Krumme Engels :. .\nBulle: - ‚Dr. Augustin -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/4-str-682-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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