{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-26_4_StR_677_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-26","aktenzeichen":"4 StR 677/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"’ „iR\n\n| 4 StR 677/52 2300 042 2 \\\n\nnn —nn\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n© den Fabrikarbeiter Helmut IL EB aus DEE ‘\nEmm. zevoren am GEB 1920 in va, |\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs i in der Sitzung \\\nvom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben: ’\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision ües Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 14. August 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“ernennen\n\n° . zu entnehmen ist, dass das Gericht seine Überzeugung\n“in einem für die Urteilsfindung wichtigen Punkte allein\n\n‘.ge gestützt hat, wenn also die Aussage für die Begrün-\n“dung der richterlichen Überzeugung unentbehrlich war\n\n“- auf sie lediglich die Feststellung zurück, das Führer-\n\nS?\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Revision des wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit-mit einem Vergehen gegen $ .24 Abs 1 Nr 1 KFG\nund mit .Verkehrsübertretungen zu einer ‚Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und zwei Monaten verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Dr 4\n\n1. . In der Hauptverhandlung wurde der Polizeiobermei- \\\nster a] als Zeuge vernommen; er blieb auf Grund\neines verkündeten Beschlusses \"gemäss $. 61 Abs 3 StPO\nunvereidigt\",.Die Revision macht dem. Landgericht zum Vorwarf, die Vereidigung unterlassen zu haben, obwohl den\nAussagen digges Zeugen eine wesentliche Bedeutung beige- i\nmessen worden sei. Die Rüge greift. jedoch nicht durch. \\\nMit der zur „Begründung des Beschlusses ausreichenden\n(vgi BGH Urteil vom 6. März 1951 2 StR. 20/51) Bezugnah-.\nme auf die - Gesetzesstelle (§ 61 Nr 3 nicht bs 3 StPO)\nhat das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es der Aussage des FB keine wesentliche. Bedeutung. beimisst>und dass auch unter Eid. keine .wesentliche Aussage zu erwarten sei. .Die: Nichtvereidigung\nist mit dem Vorbringen, die Aussage sei doch wesentlich,\nin der Revision nur anzugreifen, wenn dem Urteil selbst\n\noder doch neben anderen Beweisanzeichen auf diese Aussa-\n\n(BEGHSt 1, 8, 11). Das Landgericht führt in den Urteilsgründen zwar zunächst allgemein aus, seine Feststellungen beruhten u.a. auf den Aussagen des Zeugen Fi:\nwie-sich jedoch aus den Urteilsgründen ergibt, geht\n\nhaus des Motorwagens, den der Angeklagte gefahren hat,\n\n- 3-\n\n\"tatsächlich durch die neben ihm sitzenden Personen in\nder Führung ‘des Fahrzeuges unter den obwaltenden Umstän-\n\nstand. ‚Die Feststellungen tragen. die Verurteilung wegen\n\n„teilung wegen fahrlässiger Tötung begegnet keinen Beden-\n„ken. Obwohl der Angeklagte durch. entgegenkommende Fahrzeu-\n\n-3-\n\nsei nur für zwei Personen bestimmt. Diese Feststellung\nbetraf aber keinen für die Urteilsfindung wichtigen\nPunkt. Wesentlich war nur, ob der Angeklagte durch die\nMitnahme von.Personen in der Leitung und Bedienung seines Fahrzeuges behindert wurde (§ 7 Abs 3 StVO). Auch\nwenn das Führerhaus nur für zwei Personen bestimmt war,\nbrauchte die Mitnahme einer dritten Person in diesem\nnicht notwendig. der Tätigkeit des Führers hinderlich zu\nsein. Davon, dass der Angeklagte im vorliegenden Falle\n\nden behindert‘ war, hat sich das Landgericht auf Grund\neiner Besichtigung des Wagens und einer Rekonstruktion\nder damaligen: Verhältnisse überzeugt. Allein hierauf,\nnicht auf der: Aussage des Zeugen FEB, beruht die Verurteilung des Angeklagten wegen Übertretung des § 7 Abs 3\nStVo. Eine Verletzung der §§ 99 61: Nr 3 StPO ist daher\nnicht zu erkennen.\n\n2... Das Urteil hält auch der sachlichen Nachprüfung\n\nVergehens gegen § 24 Abs ı ME 1 KFG und wegen fahrlässiger Übertretung der §§ 1, 7 Abs 3 StVO. Auch die Verur-\n\nge in seiner Fahrweise nicht behindert war, stiess er mit\ndem von ihm gesteuerten Kraftwagen beim Vorbeifahren den\nDreher Günter Tu. der auf der 6,50 m breiten Strasse\nhöchstens 50 cm von ‚der rechten Bordkante entfernt dahin\nging, an und verletzte ihn so schwer, dass er verstarb;\n\"aus. Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit und Bequemlichkeit\nnahm der Angeklagte das Steuer nicht weit genug nach\nlinks\". Er hat somit fahrlässig den Tod des TEE her-\n\n-4-\n\nu\n\nbeigeführt (§ 222 St6B).\n\n3. Die Urteifegründe enthalten, entgegen der Meinung\nder Revision;\"'keine Widersprüche, soweit sie sich mit\nder fehlenden Fahrsicherheit des Angeklagten und seiner Zurechnungsfähigkeit befassen. Dass der Angeklag-\n\nte nicht fahrsicher war, hat das Tanägericht daraus entnommen,. dass, er. vor dem Unfall fünf alas Bier, vier\nSchnäpse und. eine Flasche Bier’ getrunken. hatte, was bei\n\n‘ ihm einen Biutalkoholgehalt von 2,59 ho zür Zeit des Un-\n\nfalls herpeiführte. Seine leichtsinnige Falirweise war\n\n. eine Wirkung des ‚genossenen Alkohols; seine Fähigkeit,\n‚nach seiner vorhandenen Einsicht zu höndeln, war durch\n\n„gen Alkoholgenuss möglicherweise erheblich vermindert.\n\nesnaid. hat, ‚das Landgericht § 51 Abs 2 'steB angewendet.\n\nNach den Vrteilsfeststellungen hatten sich die eingenonmenen Alkoholmengen indes zur Zeit des Unfallesınoch' .\nnicht voll ausgewirkt, so dass sich der Angeklagte auch\n\nkurz nach dem Unfall noch besönnen benommen hat. Bei sei-\n\n. ner alsbald ‚danach vorgenommenen ärztlichen Untersuchung\nliessen sich aber hochgradige 'Alköholwirküngen bei ihm\n\nerkennen. Diese Ausführungen enthalten in sich keinen\n\nWiderspruch, Mit ihnen lässt sich auch die Auffassung\ndes, Landgerichts vereinbaren, der Angeklagte habe sich\nselbst für fahrtüchtig angesehen, weil’er zunächst keine\nAlkoholwirkung verspürt habe. Er hätte aber, so führt\n\ndas Landgericht ohne Rechtsirrtum ‚aus, \"bei Anwendung\n\nder von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen müssen und\nerkennen können, dass er tatsächlich nicht fahrtüchtig\nwar. Es wisse aus eigener Erfahrung, dass Alkohol zunächst das trügerische Gefühl erhöhter Leistungsfähigkeit, herbeirufe.\n\non a rt ar\nanapemn Serininheen\n\nrn\n\nrar\n\nnn ee win\na eekärmeen‘\n\n‚gehupt. Frühere Warnzeichen hat | nicht gehört oder\nnicht auf sich bezogen. Demnach hat er die ihm drohende\n\n-5-\n\nSchliesslich war das Landgericht auch nicht gehindert, trotz der Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit straferschwerend zu berücksichtigen, dass der\nAngeklagte beim Steuern seines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss stand.\n\n4. ‚Ein Mitverschulden des Fussgängers hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei verneint. Tan war zwar verpflichtet, vorhandene Gehwege zu benutzen (§ 37 StVo).\nDies hatte äber, zur Voraussetzung, dass“diese auch benutzbar waren, Nach den Urteilsgründen 'händelt es sich\nbei den beiderseits der Strasse befindlichen Gehwegen\nnicht um zest, gebaute, mit einer bleibenden Decke versehenen Wege, sondern um solche aus aufgeschütteter Asche.\nSie waren, besonders der rechte Gehweg,’ aufgeweicht und |\nschmutzig, weil es getaut hatte. Es ist daher nicht zu\nbeanstanden, wenn das Landgericht den Fussgänger unter |\nden geschilderten Umständen nicht für verpflichtet hielt, |\nden Gehweg ‚zu benutzen. Ob.er ‚gehalten war, auf kurze\n\nZeit beiseite Zu treten, wenn ein Fahrzeug ihn überholen\n\n-wollte, braucht nicht. entschieden zu werden; denn nach\n\nden Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, während er ı\ndie letzten 30 - 40 m vor “dem Unfall zurücklegte, nicht\n\nGefahr nicht bemerkt; es kenn. ihm daher auch nicht als\nVerschulden angerechnet werden; dass er ihr nicht durch\nseitliches Ausweichen auf den Gehweg begegnet ist. Im\nübrigen würde der Fussgänger, selbst wenn er sich wegen Verstosses gegen § 37 StVO strafbar ‚gemacht hätte,\n\nx .\nDE Zeser Sr\n\n-6-.\n\n-6-\n\nden Unfall nicht mitverschuldet haben. Denn unter den\ngegebenen Verhältnissen durfte er annehmen, dass der\nAngeklagte auf der 6,50 m breiten Strasse noch genü-\n\ngend Raum zum Überholen haben würde, wenn er - TB -\n\nim Abstand von 50 cm an der rechten Strassenkante entlang ging.\n\nSenatspräsident Dr. Groß Krumme Engels\nist beurlaubt und an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert. Hülle\n\nKrumme\n\nDr. Augustin\n\nu nn ne\n\n1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/4-str-677-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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