{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-26_4_StR_547_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-26","aktenzeichen":"4 StR 547/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sen suuro2. 2300 053 &\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karl F EB aus Bm, geboren\nm EEE 1555 in NEE.\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme Yi\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin |\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GB -\n\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nren har re ENT her en Te\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom\n18. Juni 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“nun urn\n\n:\n€\n.\nPi\nH\n€\n\n.\n\nnn a en nn a nn\n\nl. Die Revision des Angeklagten rügt zunächst Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Unter Hinweis\nauf das Alter des Angeklagten zur Zeit der Begehung der\nStraftaten (65 bzw. 66 Jahre) behauptet sie, zu \"eruptiven\nAusbrüchen der Geschlechtslust\" seien Männer in diesem Alter nicht mehr fähig; das Landgericht hätte daher eine Ausnahme von dieser Regel vorliegend nicht ohne Zuziehung eines\nmedizinischen Sachverständigen feststellen dürfen. Der Vorwurf der Revision ist nicht begründet. 'Zwar klingt nach der\nErfahrung des Lebens das Verlangen nach geschlechtlicher\n\n. Befriedigung mit zunehmendem Alter im allgemeinen ab; die-\n\n.. ser Vorgang gestaltet sich aber im Leben der einzelnen\nMenschen durchaus verschieden. Der Angeklagte hatte sich\nnicht dahin eingelassen, er sei zur Ausübung eines geschlechtlichen Verkehrs nicht mehr fähig. Zur Klärung der Frage, ob\ner in seinem Alter mit seinen Körperkräften einer Frau Gewalt antun konnte, bedurfte es aber eines medizinischen\nSachverständigen nicht. Hierüber konnte sich das landgericht\nauf Grund seiner Lebenskenntnis und des persönlichen zindruckes, den der Angeklagte und die Verletzte in der Hauptverhandlung machten, ein eigenes Urteil zutrauen. '\n\n2. Die unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt erhobene Rüge, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Kg Hätte\nnäher untersucht werden müssen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Revision nicht angibt, welche Beweismittel\nzu benutzen das Landgericht unterlassen hat \\BGHSt 2, 168).\n\nIn übrigen geben die Urteilsausführungen keinen Anhalt für\n\ndie Ansicht des Beschwerdeführers, der Tatrichter habe rechtsirrig seiner Beweiswürdigung eine Beweislastregelung zugrunde gelegt, wie sie dem bürgerlichen Streitverfahren eigen ist.\n\nN\n\n-3-\n\n3. Mit der Behauptung, das vom Ehemann KB an\nden Angeklagten gerichtete Schreiben vom 31. August 1951 -\nsei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, will\ndie Revision anscheinend Verletzung des § 249 StPO rügen,\nSie übersieht, dass die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei bereits mit Schreiben vom 31. August 1951\nein Strafverfahren angedroht worden, auf der Bekundung des\nZeugen KB oacr einer auf Vorhalt abgegebenen Erklärung des Angeklagten beruhen kam.\n\n4. Den von der Revision geltendgemachten Verstoss gegen die Denkgesetze lässt das angefochtene Urteil bei der\n“ Begründung der Nichtanwendung des: § 51 StGB nicht erkennen,\nAuf Grund der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Über-Zeugung geworinen, dass der Beschwerdeführer auch für seine\nerste Straftat verantwortlich ist; denn die geringe enge\nAlkohol, die er damals zu sich genommen hatte, rufe erfahrungsgemäss noch nicht den Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit hervor. Ob sich diese Auffassung\n‚es Taiı.. ers mit der Begründung vereinberen lässt, die\ndie Eheleute KB später für ihre anfängliche Nachsicht\n“ gegenüber der ersten Verfehlung des Angeklagten gegeben haben, war für die Entscheidung unerheblich. Da sich das . Landgericht mithin mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten befasst und sie bejaht hat, zweifelte es offen-\n. bar an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch\naus einem sonstigen Grunde nicht. Insoweit trägt auch die\nRevision keine Bedenken vor.\n\n5. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung\ndes Urteils hat keinen zum Nachteil des Beschwerdeführer®\nausschlagenden Rechtsfehler ergeben. Die Annahme einer\nNötigung zur Unzucht im ersten Falle und versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht im zweiten\n\nFalle wird von den getroffenen Feststellungen getragen;\n\ndie Merkmale dieser Straftaten ergeben sich mindestens\n\naus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Tateinheitliches\nZusammentreffen, der Tatbestände der versuchten Notzucht\n\nund des Verbrechens aus § 176 Nr 3 StGB ist möglich,\n\nwenn der Täter unzüchtige Handlungen mit Gewalt vornimmt,\ndurch andere Handlungen, die mit den vorbezeichneten eine\nnatürliche Handlungseinheit bilden, indes die Duldung des\nausserehelichen Geschlechtsverkehrs erzwingen will (BGHSt 1,\n152 ff). Dies hat. das Landgericht nicht verkannt. Nach seinen\nFeststellungen warf der Beschwerdeführer Frau KB\n\nzu Boden und fasste an ihren Geschlechtsteil. Sodann versuchte er ihre Beine mit Gewalt auseinanderzudrücken, um\n\nden Geschlechtsverkehr ausüben zu können. Der Vorsatz des\nAngeklagten war auf die gewaltsame Vornahme unzüchtiger\nHandlungen wie auf die Nötigung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gerichtet. Der Schuldspruch begegnet daher auch\ninsoweit \"seinen Bedenken.\n\nDa der Vorfall vom Ende Juni/Anfang Juli 1951 auch\nnicht als Teil einer fortgesetzten Handlung unter Anklage\nstand - das Hauptverfahren war insoweit nicht eröffnet\nworden -, war es nicht geboten, den Angeklagten wegen\ndieses Vorgangs freizusprechen, obwohl das Landgericht\ninsoweit keine strafbare Handlung für erwiesen erach-\n‚tet hat.\n\nBi EEE TE Zr anno er\n\nne run\n\n-5-\n\nDie Revision kann sonach keinen Erfolg haben.\n\nSenatspräsident Dr. Groß Krumme\nist beurlaubt und an der\nUnterschriftsleistung ver-\n\nhindert. Hülle\n\nKrumme\n\nEngels\n\nDr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/4-str-547-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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