{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-19_4_StR_730_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-19","aktenzeichen":"4 StR 730/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2300 050° U}\n\nIm Namen des Volkes\n\nSR 330/52 -\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naus MORE:\ngeboren am inT ’\n2.) den an en er Fi I) aus “OB: dort\n\ngeboren am 1904,\n$ beide zur Zeit in Untersuchungshaft;-\n\n1.) den Mechaniker Otto _F\n\nX wegen gemeinschaftl. schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Graß\nals Vorsitgender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Jus tizdienst nn)\nals Urkundsbeamter der Gesch”ftsste”\"\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Münster vom 29. August 1952\nim Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nim übrigen werden die Revisionen der Angeklagten\nverworfen.\n\nVon Hechts wegen\n\n@ründes\n\nDie Angeklagten nahmen am Pfingstsonntag 1952 vom\nNachmittag bis nach Mitternacht in einer Gastwirtschaft\n£ in Münster an einer Familienfeier teil, wobei sie Bier\nf: und Doppelkorn in nicht mehr feststellbarer Menge tran-\n, ken. Um 20 Uhr waren sie bereits betrunken, beim Verlassen der Gaststätte mussten sie erbrechen, wie das\n\n[24\n\nder Angeklagte TOM wänrena des Aufenthalts in der\n\n‚Gaststätte bereits vorher zweimal getan hatte. Nachden\n\n| sie längere Zeit durch die Strassen gegangen und sich\n\n“ verschiedentlich zu Ruhepausen hingesetzt hatten, schlu-\n. gen sie gegen 5.50 Uhr mit einem herbeigeholten Hammer\ndie Scheibe eines Zigarettenautomaten ein, weil sie rauchen wollten. Sie entnahmen dem Automaten etwa 300 Zigaretten und beschäftigten sich damit auf einer Bank in\n\n: der Promenade. Hier wurden sie bald darauf von einem\n\n© Polizeibeanten gestellt.\n\nDie Strafkammer hat die Einlassung ‘der Angeklagten,\n. sie hätten den Entschluss, Zigaretten über ihren augenblicklichen Bedarf hinaus zu entwenden, erst nach dem\nEinschlagen der Scheibe gefasst, für unwiderlegt erachtet. Das Gericht hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe\n\nvon einem Jahr sechs Monaten verurteilt und ihre Sicherungs-\n\nverwahrung ang&oränet. Die Sachbeschwerde der Angeklagten\n; ist nur zum Strafausspruch begründet.\n\n.\n2\n\nx\nER\n\nande dt.\n\nun —\n\nmm nn a use\n\n“Ki base] innen\n\nDil\n\nKu Sa\n\nwine nn nn\n\nDie Annahme der Strafkammer, dass Volltrunkenheit\n\n. zur Zeit der Tat sicher auszuschliessen sei;, beruht auf\n\nden Ausführungen des Sachverständigen, die das Landgericht\nüberzeugt haben, und ist durch Rechtsirrtum nicht beein-\n\n- flusst. Auch im übrigen bestehen gegen. den Schuldspruch\n\nkeine durchgreifenden Bedenken.\n\nDagegen wird die Verurteilung der Angeklagten als ge-:\n\nfährliche Gewohnheitsverbrecher von den bisherigen Feststellungen. nicht getragen, weil dem angefochtenen Urteil\ndie. materiellen Voraussetzungen des § 20 a StGB nicht\nzweifelsfrei zu entnehmen sind. Die Schwere der Rechtsfolgen macht es aber erforderlich, dass die Grundlagen\neiner Verurteilung nach § 20 a StGB mit besonderer Sorgfalt und Klarheit festgestellt werden (BGH 3 StR 51/50.\nvom 20.2.51).\n\nDie Würdigung der beiden’ Vortateh, die für die Anwendbarkeit des § 20 a StGB herangezogen werden, nämlich\nder den Rückfall begründenden Diebstähie, lässt ein Eingehen auf die besonderen Umstände gerade dieser Fälle vermissen. Den verbrecherischen Hang der Angeklagten leitet\ndie Strafkamnmer vielmehr nur allgemein aus dem Umstand\nher, dass beide häufig wegen Diebstahls vorbestraft worden sind; selbst über die Tatsache, dass bei jedem der\nAngeklagten eine der beiden herangezogenen Vortaten aurch\nNot mitbestimmt war, geht sie ohne nähere Darlegung mit\ndem allgemeinen Bemerkern hinweg, auch diese Straftat sei\ngleichwohl als Folge des -verbrecherischen Hangs zu betrachten. Eine so verallgemeinernde Betrachtungsweise ent-\n\nRER\nx\n\nu 0m,\n\n|\n\n£R7\n\nBr:\nN\"\n.\n*\nR\nr\na\nSin\nm\nBr.\nE\nBi\n5\n3x\non\n\nspricht nicht den Erfordernissen des Gesetzes. Bei jeder\neinzelnen Tat, die der Richter zur Begründung der Voraussetzungen des § 20 a StGB heranzieht, muss er vielmehr ein\ngleichgeartetes inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters\nnachweisen, das gerade auch diese Tat als kennzeichnenden\n\n\" Ausfluss eines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt\n\n(RGSt 68, .149, 156 f; BGH 4 StR 45/52 vom 2.5.52, 4 StR\n123/52 vom 19.6.52 und 4 StR 352/52 vom 25.9. 52). Somit\n\nist erforderlich, dass das Landgericht in jedem einzelnen\ngieser Fälle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit\ndes Täters und der Tat in überprüfbarer Weise nachgeht;\ndabei kommt es wesentlich auf eine Würdigung der jeweiligen äusseren Verhältnisse und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob die Tat jeweils nach Begehungs-\n\nart und Motiv auf einem festeingewurzelten verbrecherischen\nHang beruht.\n\nEs kommt hinzu, dass auch die Würdigung, die das Gericht der zur Aburteilung stehenden Straftat in dieser\nRichtung zukommen lässt, rechtlich nicht einwandfrei ist, |\nDie Annahme einer- Gelegenheitstat lehnt es deshalb ab, '\nweil der Diebstahl überlegt und planmässig ausgeführt |\nworden sei. Dabei übersieht die Strafkammer indessen,\ndass sich nach ihrer eigenen Beurteilung die Tat, soweit\nsie von den Angeklagten überlegt und planmässig begangen\nworden ist, nur als eine blosse Übertretung des § 370\nNr 5 StGB in Tateinheit mit geringfügiger Sachbeschädigung,\nmithin als ein Bagatelldelikt darstellt. Die Versuchung\nzum Diebstahl trat an die Angeklagten erst heran, nachdem\nsie die Scheibe eingeschlagen hatten. Der Diebstahl, der\n\nnn une\n\n.\nIna\nFi 5\n\nTEN wei,\nBee rn ee\nx ,\n\nm\n\n»\ntr 1 ten\n\n\" daher ‚trotz der planmässigen Vorbereitung eines Mündraubs\n‘als blosse Gelegenheitstat darstellen. Dabei standen die\n\nüberdies keinen bedeutenden Schaden anrichtete, kann sich\n\nAngeklagten obendrein noch unter dem Einfluss des Alkchols,\nwie das Urteil’ mehrfach ‚hervorhebt. u u\n\nDie Strafzumessung bedarf hiernach einer erneuten\ntatrichterlichen Erörterung auf zutreffenden Rechteboden.\n\nGroß Krumme : \"gille '\nDr. Augustin Dr. Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/4-str-730-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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