{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-19_4_StR_619_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-19","aktenzeichen":"4 StR 619/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fstr 613/52 «suJ 059\n\nnn\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nEsen Kraftfahrer Erwin C ih =u> COSEENED.\nfgeboren am ME 1920 in Hug. Kreis HMMM\n\nEuegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\n-Bundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nj für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Münster vom 25. Juni 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\n2“\n\n... führer starb daran.\n\n_\n\n-2-\n\nGründe:\n\n.., .\n...;,\nein\n\nDer Angeklagte führte vom 4. auf 5. ‘März 1952 mit\neinem Lastzuge_ eine Fernfahrt von Hanbur& 'nach Krefeld\ndurch. Am Ortsrände von Münster kam es zu einem Zusanmenstosse mit, einem, entgegenfahrenden, Personenkraftwa-\n\ny gen. Der Tastzug war vorher von seiner rechten Fahrbahn\n‘ allmählich. nach links zur Mitte der Strasse abgekommen\n\n\"und rutschte, dann \"plötzlich zum, liäken \"ähsbahnrand hin,\nrollte ein Stück entlang des Strassenrändes weiter, prallte auf den Personenwagen \"auf und ärückte “in noch 46m\nvor sich her, \"bis er zum Stehen kam. Die drei \"Insassen.\n\"des Personenkraftwagens erlitten Verletzungen, der Wagen-\n\nDu?\n\nFa} .\nwe u\n\n\"Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\n\n“ _ Tateinheit nit’ fahrlässiger Körperverletzung, Übertretung\n\n-der § 1, 49 StVO, 2, TI StVZO zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nl. ) Auf Grund der Beweisaufnahne hat das Landgericht\n\n::die Überzeugung gewonnen, dass .der Angeklagte eingeschla-\n\nfen und ungewollt auf die linke Tahrbahnseite geraten\nist. Die Ursache der Tötung und der Körperverletzungen\nist sonach darin gesehen worden, dass der Angeklagte am\nSteuer einschlief, Die Ausführungen des Landgerichts\nenthalten insoweit, entgegen der Auffassung der Revision,\nkeinen Verstoss gegen die Denkgesetze. Das ungewollte\nAbweichen nach links kann durch eine im Schlafzustand\nvorgenommene leichte Linksdrehung des Steuerrades verursacht worden sein; der lastzug hat also nicht, wie\ndie Revision meint, notwendig nach rechts abkommen müssen, wenn ‚der Angeklagte Singeschlafen war.\n\n- 5 -\n\nlungen \"getragen.\n\n- 3.\n\nZur inneren Tatseite führt das Landgericht aus,\nbei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte der Angeklagte seinen Ermüdungszustand, der ihn dann einschlafen liess, rechtzeitig erkennen und die Fortsetzung der\nFahrt unterlassen müssen. Damit wird der Vorwurf der\nFahrlässigkeit getragen. Den Urteildgründen ist zu\nentnehmen, däss der lastzug während des‘ Schlafzustandes des Angeklagten eine Sträacke von über 120 m zurückgelegt hat; der Schlaf muss unter Berücksichtigung der\nbeibehalterien Fahrgeschwindigkeit demnäch mehr als\n10 Sekunden gedauert haben. Der Angeklagte hat nicht\n\n“einmal gebremst, als der Lastzug auf den Personenwagen\naufgefahren war. Dass ein so tiefer undä:andauernder\n\nSchlaf nicht eine Zeitlang schlagartig \"und. unvermittelt\neinsetzt, sondern Ermüdungserscheinungen, für den Fahrer erkennbar, schon vorher sich bemerkbar machen, lehrt\ndie Lebenserfahrung. Dem Angeklagten ist daher der Vorwurf zu machen, dass er die ihm fühlbaren Anzeichen\neiner einsetzenden Übermüdung und die dadurch bedingte\nGefahr des Einschlafens unbeachtet liess und ‚seinen\nLastzug weitersteuerte,. obwohl. dadurch ein Unfall auch\nmit den schwerwiegendsten Folgen in den Bereich der\nMöglichkeit trat, wenn er in diesem Zustande am Steuer\n\non» blieb, Diese Auslegung, wie sie dem Urteilszusammenhang\n\nzu entnehmen ist, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie ‚Annahme der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen\nKörperverletzung, der Übertretung des § 1 StVO sowie\ndes § 2 StVZO wird somit von den getroffenen Feststel-\n\n°\n\nFehl geht auch der Angriff der Revision auf die\nErwägung des Tatrichters, für ein Mitverschulden des\n\n-4-\n\n46\n\n-A-\n\nGetöteten oden der Verletzten habe sich kein Anhaltspunkt ergelien.; Der Personenwagen hielt nach den Urteilsfeststellungen seine rechte Strassenseite ein.\n\nEr fuhr nicht. bermässig schnell. An ‚den.auf ihn zu-\n\n\"kommenden Lastzuge hätte er möglicherweise noch vorbeifahren können; wenn er nach Links gesteuert worden wÄ-\n\n“re. Der Führer des Personenwagens konnte jedoch damit\nrechnen, dass der Angeklagte seinen Iastzug wieder auf\nseine ihm-nu? \"zustehende rechte Fahrbaküseite bringen\nwerde. Bei ‚seiner eigenen Fahrweise misste er auch den\nweiteren, ik \"entgegenkommenden vorschrfiftsmässig seine rechte Stfassenseite einhältenden 'Lastkraftwagen be-Ticksichtigen. Wenn bei der Verkehrslage; wie sie sich\n“entwickelt hatte, der Führer des Persohenwagens, un-\n\n_ verschuldet vor eine sofortige, schwierige Entscheidung gestellt; nicht die Möglichkeit gewählt hat, die\nihn - vielleicht - noch hätte retten können, so kann\nihm das nicht-als Verschulden angerechnet werden.\n\n2.) Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision kön-\n'nen. den Bestand des angefochtenen: Urteils ebenfalls.\nnicht gefährden. Zu non\n\nZu Unrecht ‚macht der Beschwerdeführer dem Landgericht den Vorwurf, seiner Aufklärungspflicht nicht genügt zu haben, weil keine Ortsbesichtigung vorgenommen\nwurde. EB, wird allerdings zur Aufklärung, von Verkehrsunfällen. in der Regel zweckäienlich und geböten sein,\n\nkannten jedoch, wie die Sitzungsniederschrift ergibt,\n\"alle Richter die-Örtlichkeit; es lagen zudem .Lichtbilder der Unfallstelle und eine von zwei Polizeibeamten\nerläuterte Unfallskizze, deren Richtigkeit der Ange-\n\n_5-\n\ndie Unfallstelle zu besichtigen. Im vorliegenden Falle\n\n-5-\n\nklagte nicht beanstandet hat, dem Gerichte vor, ein\nSachverständißer, der sich an Ort und Stelle ein Bild\nvon der Unfällstelle gemacht hatte, war zudem in der\nLage, die Beschaffenheit der Strassendecke genau zu\nschildern. \"Unter diesen Umständen brauchte sich dem\nLandgericht die Vornahme einer Ortsbesichtigung nicht\naufzuärängen (5 244 Abs 2 StPO).\n\nEbenso wenig war es nach der gegebenen Sachlage\ngeboten, \"die beiden Polizeibeamten darüber zu hören,\nob der Arigeklägte Gelegenheit: hatte; sich vor seiner\nVorführung: zum gerichtsmedizinischen Institut zu wa-\n‚schen, frisöh:zu machen und ein Frühstück einzunehmen.\nDie Urteilsgründe ergeben, dass das Landgericht insoweit durch die von ihm angeführten Gesichtspunkte nur\nbeispielhaft zum Ausdruck gebracht hat,,:wie der Eindruck, den der Angeklagte bei jenem Institut. hinterliess, sich erklären lasse. Die Revision bestreitet\nnicht, dass zwischen dem Unfall und der Vorführung ein\nZeitraum von etwa einer Stunde lag. Ob der Angeklagte\n\"während dieser Zeitspanne sich frisch gemacht hat, oder\nob andere Ursachen für sein späteres Aussehen massgebend waren, etwa die Nachwirkungen des Unfalls und die\n‚dadurch hervorgerufenen, schwerwiegenden Folgen, bedurfte keiner näheren Aufklärung. Entscheidend var,\n. dass zwischen dem Unfall.und. der Vorführung ein grös-\n\n.serer zeitlicher Abstand lag, der eine Veränderung .\ndes. Aussehens und der Verfassung des Angeklagten ermöglicht. hatte.\n\nSoweit schliesslich die Revision dem Landgericht\nzum Vorwurf macht, es habe die Aufklärung über die\n\n. _ 6 _\n\n-6-\n\nBeschaffenheit der Schlafstelle im Motorwagen und über\ndie körperliche Inanspruchnahme des Angeklagten an\n\nden dem Unfallstage voraufgehenden Tagen tnicht auf\nalle Tatsachen und Beweismittel erstreckt, die von\n\"Belang waren\", ist die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht deshalb unbeachtlich, weil die Revision nicht die Beweismittel bezeichnet, die das Landm gericht zu benutzen angeblich versäumt hat (BGH 2,\n\nBe - 168).\n\nDie Revision kann sonach keinen Erfolg haben.\n\nGroß Krumnme Hülle\nDr. Augustin Dr. Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/4-str-619-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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