{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-19_4_StR_608_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-19","aktenzeichen":"4 StR 608/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Naın e n des YVolke\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n3 äen Handelsvertreter Joachim R (GEEEEEEEREEEER aus\nEu, geboren am GE 1922 ir SCHERE: -.\n\nFan\n\nwegen Vergehen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident ‘'Dr.Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr.Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr.Heimenn-Trosien\nals beisitzende Richter;\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der. Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom 19.\nJanuar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Hagen zurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\n—— = Zn\n7 = —— T nn\n“\\ .. , -\n\nAy\n\n- 2 -\n\nP2\n\nGründes\n\n-” er ce\n\nDer Angeklagte, der ein Fuhrunternehmen betrieb, kaufte\nvon: ‚Januar. bis. April 195} im Auftrage und für Rechnung der\n\n“ Kunstseidenfebrik \"Dun nr _ %, AG\" in iD 7\n\n.1933,75.t ‚Deputatkohlen von Bergleuten des Ruhrkohlenge-\n\nbiets zum Preise von 102,- bis 117,50 DM je. t,. “dem jeweils\nüblichen Schwarzmarktpreis, und erhielt für diese Tätig-\n\nkeit ‚eine ‚Provision von 6,- DM, später 10,-. DM je to Im\nBebruar \"1951. lieferte er einen Waggon Deputatkohlen - 12\n\noder 19 t - ebenfalls zu Schwarzmarktpreisen auf Empfehlung\n\ner RE. A an die Firma Sg in Weil 2. Rh., die\n\nvon dieger Firma Rohkunstseide zur Umarbeitung ‚bezog. Er\n\n. verdiente -an.diesem Geschäft 1,2 bis 2,- DM je t.\n\nj Das wegen Preisvergehens in Tateinheit mit Preistreiberei gemäß $$.18, 19 WiStG eröffnete Verfahren ist durch\n\ndas angefochtene Urteil ‚eingestellt worden, Die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft, die die allgmmeine Sachrüge erhebt,\n\n}\n\nhat Erfolg. en um\n\n. Zutreffend ist das. Tanägericht. davon ‚ausgegangen, daß\nKohlen zur Zeit. der Begehung der, ‘dem. Angeklagten zur last\ngelegten Straftaten ‚auR Grund. ‚der: vo Pr Nr 79/50 vom 9.\nDezember 1950 (Banz- 1950 N 241),. deren geltungsdauer zu-\n\n. nächst: durch die VO Pr Nr \"12/51 vom. 28, ‚März 1951 bis zum\n\n31, Dezember 1951. verlängert. war. (Bariz 1951 Nr 60), preis-\n\ngebunden, waren, Ohne Rechtsirrtum. hat es dag Preisyergehen-\n\njedoch auf Grund des $.31 WiStG idF vom, ‚26. Juli 1949\n(WiGBl S 193) für straffrei erachtet...\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte sich der General-\n\ndirektor der Ri Ac zunächst beim badischen Wirtschaftsministerium vergeblich darum bemüht, eine Erhöhung\n\net\n\nnn nen\n\nSERIEN\n\n wirtschaftsministeriun, Auf Grund der ihm mitgeteilten\n. Stellungnahmen der höchsten badischen Verwaltungsbehörden\n\n. 46., zum \"Ankauf. von Deputatkohlen zu überhöhten Preisen an-\n\n’ liche Bestätigung der Beschlagnahne ab, worauf die Kohlen.\n\nRW an den sich der Angeklagte‘ um Rechtsauskunft über die\n\nund Koks nicht mehr preisgebunden seien und der Ankauf von\n‚ te® der Angeklagte diese Geschäfte für seine Auftraggeberin\n\nSachverhalts hat der Tatrichter rechtsbedenkenfrei ange-\n\n.schaffen,\n\nnit Recht verneint, weil der Angeklagte nicht als selb-\n\n|\n|\n\n..\n\nder Kohlenzuteilung für sein Werk zu erreichen, Bei die.\nsen Besprechungen wurde ihm geraten, die’ Möglichkeit aus.\nzuschöpfen, sich Deputatkohlen yon Bergarbeitern des\nRuhrkohlenreviers zu Überpreisen zu verschaffen, um die\nStillegung des Betriebes zu verhindern; er werde did'volle\nUnterstützung des Ministeriums finden. Auch der badische\nStaatspräsident Sußerte sich zustimmend, ebenso das Bundes-\n\nentschloß sich der Angeklagte, den Auftrag der 0)\n\nzunehmen. as im Februar. 1951 ein’ meil der von’ ihm aufgekauften Kohlen von der Polizei \"beschlägnähfit worden; war,\nJehnte das Amtsgericht in Gelsenkirchen-Buer die gericht-\n\nfreigegeben wurden. Rechtsanwalt Dr. Hg in Con\n\nZulässigkeit des Ankaufs von Deputätkonlen zu Überpreisen\ngewandt hatte, teilte ihm Anfang März 1951 mit, daß nach\nseinen ‚Erkundigungen bei der Strafrechtsabteilung Kohle\n\nDeputatkohlen nicht strafbar sein könne. Darauf !vermittelungestört weiter bis Ende April 1951. ‘Auf Grund dieses\n\nnommen, daß der Angeklagte aus” einer unrichtigen Rechtsvor-\n\nPr Dee\n\nhälnissen alles 'Erdenkliche getan habe, um sich Gewißheit\nüber das Bestehen von \"Breisvorschriften für Kohle zu veT-\n\n.\n\neo. % r,, e. \"a\n\nEinen Verstoß gegen 5 20 Nr 2 wistG hat das Landgericht,\n\nständiger: Zwisschenhändler, sondern nur als Beauftragter\n\n. und Gehilfe:der Rn As gegen Provision bei dem\n\nAnkauf von Deputatkohlen tätig war. :Der. Firma Sn\n\nin Weil a.Rh.rhat er auf Veranlassung seiner Auftrag-\n\n* geberfin nur einmal eine geringe Menge Kohlen aus Gefällig-\n. keit zugeschickt, offensichtlich ebenfalls, ohne sich\n\nu. . dadurch in‘den Warenverkehr einschieben \"zu wöllen.\n\nFE Er Ze ..\nTE. De . .‘ ...\n\nDägegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die\nAblehnung 'einer. Verurteilung wegen der’ festgestellten\nZuwiderkandlungen gegen die §§ 19 u 21 Abs 2 WiStG, weil\ndiese nach Ansicht des Landgerichts keine Wirtschaftsstraftaten-im :Sinne des $'6 WiStG darstellten.\n\n' or\n\npr ’ . n\n2 en rn ® a REN\nSU UTETER SLR BRETT\ner ET, ie;\nRR Br 7 2\n\nfung von Kohle ein Entgelt empfangen, das weit über die\ndem zugelassenen Großhandel zustehende ‘Verdienstspanne\n\nR \"von 3 % des fdstgesetzten Kohlenpreises - im Höchstfalle\nwe 1,24 DM je t - hinausgeht. Auch bei der Belieferung der\n\n= \"Firma SM Hat er eine zum Teil köhere Vergütung er-E - ‚ziekt., Nach der vom Bandgericht in Übereinstimmung mit dem\nbr Sachverständigengutachten getroffenen Feststellung hat er\n\nBR\nBRYED\n\n- somit für seine dem lehenswichtigen Bedarf zuzurechnenden\n. Leistungen ein unangemessenes Entgelt im Sinne des § 19\n\n“\n\nWiStG angenommen.. Fraser\n\nBei: dem Ankauf von Depusatkohlen unterließ er es vorsätzlich, sich von den Verkäufern Rechnungen ausstellen\nzu lassen, weil diese fürchteten, wegen des unzulässigen\nVerkaufs bestraft zu werden.\n\nDer Ansicht des: Landgerichts, daß diese Zuwiderhandlungen keine Wirtschaftsstraftaten seien, weil die in den\n\nDer Angek}agte hat für seine Tätigkeit bei der Beschaf-\n\nmus\n\n“ eine Orädnungswidrigkeit immer. nur dann. vorliegen, wenn\n\n. durch die Zuwiderhandlung beeinträchtigt worden ist, Ob\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (BGHSt 2,\n358) nicht entscheidend von dem wirtschäftlichen: Erfolg\n\n\"muß: auch nach ihren immateriellen. Wirkungen auf die. be-\n\n“. barung unangemessen. hoher Vergütungen für die Mitwirkung\n\na Er\n\nHandel gebrachten 1949 oder 1956 t Deputatkohlen \"das\nGefüge der Wirtschaftsordnung nicht erschüttern konntenn,\nvermag der 'erkennende Senat nicht zuzustimmen. Der Tat.\nrichter verkennt. mit der Auffassung, von der er in seiner\nEntscheidung ausgeht, den grundlegenden Unterschied\nzwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat, der\nkein quantitativer ist, und die erstere-nicht zu einen\nBagatelldelikt gegenüber der Wirtschaftsstraftat macht,\nEntscheidend für die Abgrenzung ist ausschließlich das\nRechtsgut, das das. Angriffsobjekt bildet... Deshalb kann\n\nAnordnungen der Verwaltungsbehörden nicht befolgt werden,\nohne daß ‘damit zugleich über den Rahmen-des rein verwaltungsmäßigen Interessenkreises hinausgegriffen wird. Zur\nAnnahme einer Wirtschaftsstraftat genügt es nach § 6\n\nWiStG, wenn die Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsordnung\n\ndle-Gefahr einer Beeinträchtigung begründet war, hängt\n\nder im’ Einzelfall abgeschlössenen Geschäfte ab, sondern\n\nteiligten Wirtschaftskreise beurteilt werden. Die Verein-\n\nbeim Ankauf von Deputatkohlen kann für die mit Bergarbeiter\nkreisen in Verbindung stehenden Geschäftsleute einen. Anreiz bilden, sich den an: der Beschaffung von Kohle intere®-\nsierten Industrieunternekmen in ‚steigenden Maße zum’ Nachweis solcher ungesetzlicher Bezugsquellen anzubieten, WO\ndurch nicht nur er Schwarzhandel mit Kohlen vergrößert;\nsondern auch eine grundsätzlich verneinende Einstellung\ngegentliber der- staatlich geschützten Wirtschaftsordnung\nerzeugt würde.’ Die Ansicht des Tandgerichts, daß die staat“\n\nyy\n\n= liche Wirtachgftsplanung mit ‚gen Deputatkohlen nicht rech-\n\nne, ist nicht, zutreffend, 'wie der erkennende Senat wiedernolt dargelegt hat (BEHSt 2; 358 28; Urteil vom 25. Septemder 1952 , - ..4 StR 877/51).\n\nzT y\nun\n\\e\n\nE*“ ‚Auch die Erwägungen, aus ‚genen das Landgericht die An-\n\nu wendung des § 6 Abs 2 Nr 2 Wiste abgelehnt 'hat, halten der\n\ntroffenen Feststellung, daß der Angeklagte mit der Zuwiderj handlung eine Einstellung bekundet hat, die die staatlich\n‚ geschützte Wirtschaftsoränung in einzelnen Bereichen miß-\n| & achtet, hat es auch den Nachweis, ‚eines, ‚der im Gesetz ‚aufge-\n- führten, Beweggründe. für ‚erforderlich. gehalten. Dabei. hat es\n'verkannt, daß, in. Gesetz nur Beispiele aufgeführt, sind, die\nAnhaltspunkte für die ‘innere, ‚Einstellung des Täters geben,\naber keine Tatbestandsmerkmale bilden sollen, die zu seiner\nB aus anderen Umständen oder der Gesamthaltung des Täters erkennbaren, vom Gesetzgeber mißbilligten Einstellung hinzu-\n\ntreten müssen.\n\nRe,\n,\n\n:\nEZ.\n\nfh\n\n> Daß der Angeklagte generbapäßig gehandelt hat, ergibt .\nder festgestellte Sachverhalt, Ob er selbst auf den Gedan-\n. ken gekommen ist, Deputatkohien für seine Auftraggeberin\nE... aufzukaufen, oder sich erst auf deren Zureden dazu ent-\n| ‚schloß, ‚ist für die ‚Frage, ob er aus verwerflichem Eigen-\n'autz oder Verantwörtungslos gehandelt hat, bedeutungslos. .\n\nan nt a\n\nE „Ebensowenig kommt, es darauf. ‚ag. ‚daB, er.\"keine Rücksicht\nauf die Tebensverhältnisse seiner Mitmenschen genommen\n\nhat.\" Ein Handeln aus verwerflichem Eigennutz ist vielmehr\nzu bejahen, wenn der Täter sich von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten läßt. Ver-\n\nantwortungslos im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 2 WiStG handelt er,\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Außer der im Urteil ge-\n\n.\nDEP Ear an > 72 Aa 2 BAR Zr Zn\n= Pe x\n\nEZ EEE ET\n\nr\nnn ab at ten I am\n\n[3\n_\n\n“un\n\n„won.\n\nan wer\n\n|, N D\n\nSachverhalt erneut prüfen. Der Vorsatz (oder ‚bedingte\n\n“die sein Verhalten als Wirtschaftsstraftät kennzeichnen,\n\n\"Btöße' gegen ale‘ 85° Igü 20° Abs It 2 wiste miteinander\n” in Tateinheit stehen, muß das \"Urteil in vollem Umfange\n“ aufgehoben werden,\n\n8870 an ein ı benachbartas Landgericht. sürückzuverweisen.\n\nstellungen wohl kaum in Betracht.\n\nwenn er sich seiner Verantwortung’ gegenüber dem Sstaatlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Wirtschafts.\nordnung bewußt ist, aber die dadurch gebotene Rücksicht.\nnahme in verwerflicher Weise verabsäumt. Die Kenntnis der\nStrafbarkeit seines Verhaltens ist in diesem Zusammenhang\nunerheblich (Benst 2, 358. ff). Eine‘ 'hartnkckige Wieder-\n\nholung der Zäwiderhandlungen Kommt. fach den Urteilsfest-\n\nPLxO\n\nVon. aleser „Rechtsgrundlage aus muß) der Tatrichter den\nVorsatz) des Täters muß zwar sämtliche Merkmale umfassen,\n\nder im § 6 wiste begründeten Unterscheidung zwischen\nOrdnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat braucht er\nsich ° ‚indessen‘ bei Begehung der Zuwiderhandlungen nicht: pe\nwußt zu sein,\n\nDa die Vergehen gegen die §§ 19 u 21 Abs 2 WiStG und\ndie ebenfalls den Gegenstand der ‚Anklage bildenden Ver-\n\n_ Dem Senat erschien es zweckmäßig, die Sache zur neuen\nVerhanalung und Entscheidung nach § 354 Abs 2 Satz 2\n\n* a,\n.\n£\n\n.y\n+\n\nFr\n\n* - x\nri . . . 7 te j x\n\n“\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbun-\n-\" desanwaits,\n\naroß Krumme Hülle\nDr. Augustin Dr.Heimann-Trosien\n\n” Fr E04 90 523 ce\n4\n. B\n\nLP)\n2.9 *\n\nPEN TROTZ S\n\nee,\n\nums\n\nBer Zn\n\nin\nnn a Tan ar\n\nEr ER\n\nTerre in\nar osch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/4-str-608-52","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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