{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-19_4_StR_475_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-19","aktenzeichen":"4 StR 475/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ar\n\n‚2300 058\nj StR 415/52.\n\nILmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nE73\n\nden Gastwirt Hubert L EEE eus DEE:\ngeboren am ip 1919 in FEW: |\n\nwegen fahrlässiger Tötung U.2.\n\nE. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\n7 der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen\n#° haben:\nF\n\\ Senatspräsident Dr. Groß\nH als Vorsitzender, j\nA Bundesrichter Krumme\n; Bundesrichter Dr. Hülle\n4 Bundesrichter Dr. Augustin\nE \"Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n& als beisitzende Richter,\n® Bundesanwalt\n. als Vertreter Bundesanwaltschaft,\n\n2\n\n%\n’\n\n,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei\ndem Amtsgericht in Bocholt vom 29. Mai 1952 mit den\nzugrunde liegenden Heststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen\nF pötung freigesprochen worden. Die Sachbeschwerde der Staatsfe anwaltschaft- hat. Erfolg» : . 00 Tart.on. . R\n\n.o ” s 2.\n& un Zr “r\n\n4 Als der -Jungbauer Alfons iD We 5. Juli. 1951 gegen\n18.30 Uhr im Begriff war, auf dem von :ihm gesteuerten Mo-\n-4orrade mit eier Fahrgeschwindigkeit von .35. st/km die\nKreuzung der-Geneindestrasse Homer - Raesfeld mit dem\n\n£. Sffentlichen -Interessentenweg zu überqueren, kam von\n\nJinks aus diesem der Angeklagte mit seiner Zugmaschine\n\"auf die Kreuzung gefahren. HOEEER Konnte auf die kurze Entfer= N.\n. nung nieht mehr anhalten, und es gelang ihm auch nicht,\n_ rechtzeitig auszuweichen. Er stiess gegen das rechte Vor-\n“ derrad der Zugmaschine; infolge des Anpralles wurde sein\n° Beifahrer tödlich verletzt.\n\nTE ist weit auf der linken: Seite der Gemeinde-\n‚strasse gefahren; er war. im Bereich der Kreuzung zur Benutzung\n... der: linken Fahrbahnseite gezwungen; weil der Angeklagte auf der\n- „Fechten Strassenseite zwei voll beladene Heuwagen abgestellt\nN: hatte. Für einen Benutzer der .Gemeindestrasse in der Fahrt-\n\n“ richtung Mb ist die Einsicht in den von links einmündenden Interessentenweg durch eine etwa 3 -— A m hohe,\ndiehte Wallhecke so eingeschränkt, dass aug etwa 12 m Entfernung von dem Schnittpunkt der Fahrbahnen- von der Mitte\n\n‚, der linken Fahrbahnseite aus nur ein Einblick auf 3,50 m\n\n. möglich ist. Der Angeklagte hat seine Zugmaschine zum\n\nStehen gebracht, als er mindestens 40 cm auf die feste\nFahrbahn der Gemeindestrasse aufgefahren war; er hätte genügend Sicht nach rechts gehabt, wenn er sein Fahrzeug SO\n\n= __\nTe nn ne\n\n| nenn\n\n- om 14 00.\nx u...\n. x\n\n‚habe erkennen müssen, dass er möglicherweise die von\n\n‚de; denn Ep der sich bei.dem Unfall gänzlich -un-\n\n‘. können. Es müsse zudem bei einem Motorradfahrer so-\n‚derzeit in der lage sei, sein Motorrad bei einer Ge-\n\n‘einer Entfernung von. 8 - 10 m an einem Hindernis, vorbei-\n\nrechtzeitig angehalten hätte, dass er nicht auf die\nfeste Fahrbahn der Gemeindestrasse ‚gekommen wäre.\n\nDie Strafkammer führt aus, der Angeklagte, der\ntrotz der von ihm selbst verursachten verkehrshindernden. Aufstellung der Heuwagen mit seiner Zugmaschine\nauf die Gemeindestrasse gefahren sei, habe das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Motorradfahrers\nHB verletzt. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten\nhabe er den Unfall und dadurch den Tod des Beifahrers\nverursacht. Er sei auch unvorsichtig gewesen, weil er\n\nrechts kommenden Verkehrsteilnehmer der Gemeindestrasse behindern werde.\n\nGleichwohl erachtet das Gericht den Angeklagten\nnicht für überführt, weil er möglicherweise nicht habe\nvoraussehen können, dass er durch sein Verhalten den\nTod eines anderen Verkehrsteilnehmers verursachen 'wer-\n\nvernünftig verhalten haben müsse, habe sein Rad schon\nvor dem Zusammenstoss auf die rechte Strassenseite bringen\n\nviel Fahrerkönnen vorausgesetzt werden, dass er jeschwindigkeit von 35 st/km auf freier Strasse aus\nzusteuern, das von links kommend bis zu 40 cm in seine Fahrbahn hineinrage, zumal er jeden Augenblick mit\n\ndem Auftauchen von Verkehrsteilnehmern aus den Seitenwegen habe rechnen müssen.\n\nDiese Dar egung hält der Prüfung nicht stand.\n\nDie’ Gemeindestrasse und der Sffentliche Interessentenweg haben, wie die- Strafkammer feststellt, gleichen\nRang. Dem von rechts kommenden Motorradfahrer stand daher ‚genäss' !8-13 Abs: 2 StVO die Vorfahrt zu. Dass dieser\n\n‘die linke Seite der Fahrbahn bemutzte;: wozu er im übri- ei\n\ngen durch die auf der rechten. Strassenseite abgesteilten Heuwagen gezwungen war, ist für sein. Vorfahrtsrecht\nohne Belang. Denn das Recht zur Vorfahrt erstreckt sich\nauf’ ‚die gänze Fahrbahn üer von rechts kommenden. Strasse\nund nicht nur auf ihre rechte Seite‘. der zur Gewährung\nder Vorfahrt ‘Verpflichtete muss daher so vorsichtig an\ndie Einmündung heranfahren, dass er die Vorfahrt jedes.\nVerkehrsteilnehmers, der auf der anderen Strasse - glei chviel auf welchen ihrer Teile - von rechts kommt, unbe-\n' dingt beachten kann (RGZ 167, 360; BGH 4 StR ‚1041/51\nvom 29; Mai 1952). Das galt für den wartepflichtigen\nAngeklagten umsomehr, als er selbst das Hindernis auf\nder rechten Seite der Fahrbahn willentlich hergestellt\nhatte und auch wusste, dass die Wallhecke einem Vorfahrtberechtigten den Einblick in den Interessentenweg\n\" nehh. =\n\nWer, wie der Angeklagte, einer zur Verhütung von\nUnfällen erlassenen Verkehrsregel schuldhaft zuwider\n| handelt, kann nur unter aussergewöhnlichen Umständen\ngeltend \"machen, er habe den schädigenden Erfolg nicht\nvoraussehen können; denn derartige Vorschriften besagen. schon durch ihr Vorhandensein, dass die Nichtbeachtung nach der Erfahrung des Lebens die Gefahr eines\n_ Unfalles begründet (vgl R6St 73; 373; BGH 2 StR 1/51\n\n' in welchem Masse auch den-Motorradfahrer eine Schula\n‘an dem Zusammenstoss trifft, ist hier nicht möglich,\n- aber auch, soweit es sich -um den Schuldspruch handelt,\n\n. das Vorfahrtsreeht wicht beachtet, -in aller Regel das\n\nchem Augenblick er erkennen konnte und musste, dass\n\n'Abwehrmassnahtien \"zu. treffen; denn erst wenn besondere\n\n‘der Fahrbahn entfernt war, konnte er die von dem Ange-\n\nte er etwa 1 Sekunde. Wenn der Motorradfahrer auf die ihn\n\n- 5.\n\nvom 9. Februaz 1951.- 4°StR 421/51 vom 3. Januar. 1952),\nSolche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Falle nicht .ersichtlich. ..\n\nEine’ abschliessende Beurteilung der Frage, ob und\n\nnicht erforderlich; denn von dem Vorfahrtberechtigten\nkann nicht dasselbe Mass an Vorsicht verlangt werden,\nwie von dem, der die Vorfahrt nicht hat. (RG. DAR 1932\nSp 58 Nr 55). Vielmehr hat der Wartepflichtige, der\n\nüberwiegende Verschulden; sein Verstoss bildet die entscheidende Ursache für den Unfall (RG VAE 1944, 35 Nr 73).\nFür die Beurteilung des Verhaltens des vorfahrtberechtigte\nMotorradfahrers kommt es vor’ allem darauf an, in wel-\n\nder Angeklagte sein Vorfahrtsrecht nicht 'beachtete,\nund ob er in diesem Augenblick noch in der Lage war,\n\nUmstände erkennen lassen, dass_der Wartepflichtige die\nVorfahrt nicht einräumt, muss der Berechtigte sein Verhalten danach einrichten (RG VAR 1938, 35 Nr 35). als\nder Motorradfahrer noch etwa 12 m von dem Schnittpunkt\n\nklagten gesteuerte Zugmaschine nach den. festgestellten\nSichtverhältnissen auch dann nicht erblicken, wenn\n\nsie eine erheblich geringere Geschwindigkeit einhielt,\nals er selbst. Für den Weg bis zur Unfallstelle benötig-\n\nüberraschende Erkenntnis, dass die erst im Verlaufe dieses\n\nkurzen Zeitraumes erblickte Zugmaschine in seine\n\nFahrbahn hineinfuhr, nicht mehr rechtzeitig auszuwei-\n\nchen vermochte - ein Bremsen war angesichts der Beschaffenheit der Strasse nicht angängig -, so liegt das\n\nim Bereich allgemeiner, auch dem Angeklagten zugänglicher\nErfahrung über die benötigte Reaktionszeit (vgl RG JW 1931,\n877). Es kommt noch hinzu, dass der Motorradfahrer, der\nals Vorfahrtsberechtigter keineswegs jeden Augenblick mit\ndem Auftauchen von Fahrzeugen aus dem Seitenwege auf seiner Fahrbahn zu rechnen brauchte, nicht vorauszusehen vermochte,. ob und wo der Angeklagte, wenn er schon das Vorfahrtsrecht verletzte, seine Zugmaschine zum Halten bringen werde; er war auch durch die verkehrshindernde Aufstellung der Heuwagen in seiner Fahrweise beeinträch-\n\ntigt.\n\nDas freisprechende Erkenntnis kann hiernach nicht\nbestehen bleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nGroß Krumme Hülle\n\nDr. Augustin Dr. Heimann-Trosien\n\nBun:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/4-str-475-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/4-str-475-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.651053+00:00"}}